300 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Dividenden 1886–1901: 6, 6¼, 7½, 7½, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 9, 10, 10, 11, 11, 11 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) resp. nach den gesetzl. Bestimmungen. Regierungs-Kommissar u. Treuhänder: Geh. Reg.-Rat Cramer; Stellv. Reg.- Rat Heuck. Direktion: Komm.-Rat Emil Kayser, Rechtsanwälte Dr. jr. Paul Schmidt u. Dr. jr. Rud. Faull. Prokuristen: W. Jentz, C. Tesch, E. Schminck, A. Gundlach, H. Paasch. Aufsichtsrat: (9–12) Vors. Geh. Kammerrat z. D. von Koppelow, Schwerin; Stellv. Bank-Dir. Rud. Koch, Berlin; Geh. Komm.-Rat A.' Crotogino, Rostock; Mor, Warburg, Hamburg; Staatsminister a. D. Wirkl. Geh. Rat Hobrecht, Berlin; Geh. Finanzrat Otto Büsing; Geh. Hofrat Sachse, Schwerin; Bürgermeister Calsow, Grabow; Hofrat Krull, Güstrow; Rechtsanw. Thormann, Wismar; Geh. Baurat Jacobi, Schwerin. Zahlstellen: Schwerin: Eigene Kasse; Berlin: Deutsche Bank, Born & Busse A:.-G.; Frank- furt a. M.: Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Nordd. Bank, Deutsche Bank; Köln: J. H. Stein; Hannover: Gottfried Herzfeld. Schwarzburgische Hypothekenbank in Sondershausen. Gegründet: Am 26. Juni 1895, eröffnet am 1. Okt. 1895. Letzte Statutenänd. vom 20. Nov. 1899, genehmigt durch Reskript v. 18. Dez. 1899. Die Ges. ist eine Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899. Sie untersteht demgemäss der staat- lichen Aufsicht und allen Bestimmungen, die das genannte Gesetz festsetzt. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken (Hypoth.-Pfandbr.). Die Ges. kann ausserdem folgende Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth.; –— 2) Gewährung nicht- hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.); – 3) Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kleinbahn-Oblig.); – 4) kommissionsweisen Ankauf und Ver- kauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — 5) Annahme von Geld und anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grund- kapitals nicht übersteigen darf; –— 6) Besorgung der Einziehung von Wechseln, An- weisungen und ähnlichen Papieren. Wechsel dürfen im Namen oder für Rechnung der Ges. weder ausgestellt noch acceptiert werden. Auf Grund der Forder. aus den unter 3) genannten Darlehen und auf Grund von Forder. aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehm. gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländ. Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt sind, können Schuldverschreib. einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forder. zur Deckung dienen. Den Hypoth. stehen im Sinne dieses Statuts die Grundschulden gleich. Ausgeschlossen von der Beleihung sind, abgesehen von Liegenschaften im Lande selbst, industrielle Etablissements, Hotels, Rittergüter und Anlagen jeder Art, welche einem besonderen Zwecke dienen. Gegenstände der Beleihung ausserhalb des Fürstentums sollen städtische Wohn- und Geschäftshäuser in kuranten Lagen bilden, deren Miets- erträgnis eine annähernd 10 % Verzinsung der darzuleihenden Summe gewährt. Die Be- willigung von hypoth. Darlehen ist ausserdem an die Zustimmung des A.-R. gebunden, welcher diese seine Funktionen einem Ausschuss von mind. 3 seiner Mitgl. übertragen kann. Kapital: M. 5 000 000 in 5000 Aktien à M. 1000, wovon Aktien Nr. 1–2000 voll, die übrigen Nr. 2001–5000 mit 25 % einbezahlt sind, in Summa also M. 2 750 000. Pfandbriefe: Die Bank hat das Recht der Ausgabe auf den Inhaber laut. Pfandbr. Auf Grund des gegenwärtigen Grundkapitals von M. 5 000 000 darf der 20fache Betrag desselben in Hypoth.-Pfandbr. und Kleinb.-Oblig. ausgegeben werden. Im übrigen bestimmt sich die Höhe des Umlaufes an Pfandbr. u. Schuldverschr. nach dem Reichsgesetz v. 13./7. 1899. Laut Gesetz v. 15./1. 1896 dürfen in Schwarzburg-Sondershausen Mündelgelder in den Pfandbr. der Schwarzb. Hypothekenbank angelegt werden. Die Reichsbank beleiht die Pfandbr. in I. Klasse. Die Coup. werden bereits 14 Tage vor Fälligkeit eingelöst. Bei M. 19 589 026 Hyp.-Bestand betrug der Umlauf an Pfandbr. Ende 1901: M. 17 748 800 u. zwaf: 3½ % Pfandbr. I. Serie: M. 20 000 000 in Stücken à M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 200, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. und Rückzahlung bis 1906 ausgeschlossen. Tilg. von da an 0.90 % mit Zs. in spätestens 56 Jahren. Verl. im Jan.; kann ab 1906 verstärkt werden. In Umlauf Ende 1901: M. 2 143 800. – Aufgelegt vom 22.–27./6. 1896 zu 101.30 %. Kurs Ende 1896–1901: 100.75, 99.80, 99.50, 94.50, 90.50, 92.50 %. Notiert Berlin. —– Seit Juli 1898 auch in Frankf. a. M. Kurs daselbst Ende 1898–1901: 99.50, 94.50, 90.50, 92.50 %. 4 % Pfandbr. II. Serie, von 1896: M. 7 000 000 in Stücken à M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 200, 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. und Rückzahlung bis 1906 ausgeschlossen. Tilg.