Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 581 Betriebsführung und die gewährleistete Minimalrente erhält die Firma Siemens & Halske A.-G. 25 % des event. die garantierte Rente von 4 % übersteigenden Betriebsüberschusses des ersten vollen Betriebsjahres. Abgaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, und zwar insbesondere eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 14 136 am vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- gebühren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 34 700 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 einzutragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenb urg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich. Das Entgelt für die Flachbahn Warschauerbrücke-Centralviehhof entspricht den für Flachbahnen fest- gestellten Sätzen; für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 2 6% der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmsplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000000: 26 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼6 % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmsplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a, b u. c beginnen spät. am 15./5. desjenigen Jahres, welches auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches die Unternehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25 fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Kapital: M. 30 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 12 500 000; die G.-V. v. 9./2. 1901 beschloss zum Zwecke der Beschaffung von weiteren Mitteln für die Bauausführung Erhöhung um M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, welche von einem Konsortium (Deutsche Bank etc.) zu pari plus 2 % für Stempel u. Herstellungskosten übernommen und den alten Aktionären 18./3.–4./4. 1901 zu 106 % plus 4 % Zs. ab 1./1. 1901 angeboten wurden; auf 5 alte Aktien entfielen 3 neue, welche ab 1./1. 1901 div.-ber. sind. Zur Deckung der Restzahlungen für die Stammbahn u. Flachbahn sowie der Kosten für