Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Anleihe: M. 87 000 (am 31./12. 1901) in 5 % Schuldverschreib. Zs. 2./1. u. 1./7. Geschäftsjahr: Kalenderjahr; das I. Geschäftsjahr endete am 31. Dez. 1900. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbjahr in Idar oder Oberstein. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Mind. 5 % z. R.-F., v. verbleib. Betrage 5 % Tant. an A.-R., alsdann bis 5 % Div., v. Übrigen 10 % an A.-R., Rest als Super-Div. (event. auch Dotier. v. Sonderrücklagen). Bilanz am 31. Dez. 1901: Aktiva: Grundbesitz 18 475, Gebäude 209 473, Bahnanlage 192 108, Stromzuführungsanlage 50 901, Bahnbetriebsmittel 62 863, Kraftstation 101 403, Accumulat. 14 484, Kraft- u. Lichtverteilungsanlagen 133 122, Werkzeuge 3188, Werkstätte 831, Zähler 8686, Hausanschlüsse 19 861, Mobil. 2512, Bekleid. 1131, Kassa 679, Versich. 6832, Material. 450, Betriebsmaterialinventar 3191, Debit. 13 143, Verlust 45 200. Passiva: A.-K, 450 000, Schuldverschreib. 87 000, Kredit. 351 533. Sa. M. 888 533. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsausgaben 23 323, Handl.-Unk. 5979, Gehälter u. Löhne 26 088, Schuldverschreib.-Zs. 3455, Zs. 11 000, Abschreib. 33 151. – Kredit: Vor- trag a. 1900 679, Betriebseinnahmen: Bahn 45 238, Licht 5521, Kraft 6006; Zs. 351, Ver- lust 45 199. Sa. M. 102 996. Dividenden 1900–1901: 0, 0 %. (Verlustsaldo Ende 1901 M. 45 200.) Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Vorstand: Arthur Purper, Idar; Dr. med. W. Richter, Oberstein. Aufsichtsrat: (6–9) Vors. Wilh. Veeck, Gust. Hahn, Vikt. Purper, Idar; Ernst Schleich, Gust. Vogt, Rechtsanwalt Dr. Dahlem, Oberstein; Freih. von Hammerstein-Loxten, Abentheuer.? Deutsch Atlantische Telegraphen-Gesellschaft in Köln. Gegründet: 21./2. 1899, handelsger. eingetr. 25./5. 1899. Letzte Statutänd. v. 30./1. 1900. Gründer s. Jahrg. 1900/1901. Zweck: Erwerbung von Koncessionen jeglicher Art für telegraphische und telephonische Verbindungen, sowie die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb solcher Ver- bindungen; ferner die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostamte; die Errichtung von Unternehmungen und die Beteiligung an nternehmungen für die Herstellung von elektrischen Kabeln, namentlich von See- kabeln, und für die Übernahme von Legungs- und Reparatur-Arbeiten für solche Kabel. Die Aufgabe, welche sich die Ges. zunächst gestellt hat, ist die Einrichtung einer unabhängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland und den Ver. Staaten von 3 Nordamerika durch Herstellung eines Kabels von Borkum über die Azoren nach New York. Die Grundlagen hierfür bilden folgende Koncessionen und Verträge, die nach Inbetrieb- nahme des zweiten Kabels ab 1./1. 1905 einige Veränderungen erfahren werden: Die Koncession für ein Kabel zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika, erteilt unterm 28. Mai 1899 seitens des Deutschen Reiches an die Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. in Mülheim a. Rh. und mit Genehmigung der Regierung übertragen seitens der letzteren an die Ges. durch Vertrag vom 24. Okt. 1899. Durch diese Koncession wird die Genehmigung zur Anlandung des erwähnten Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes erteilt. Die Unter- naehmerin ist zur Herstellung, Legung und Unterhaltung eines Kabels verpflichtet, welches von der Insel Borkum unterseeisch nach einer der Azoren-Inseln und von da ab bis zu einem Punkt des nordamerikanischen Festlandes geführt werden soll, von dort aber seitens der Ges. eine Fortsetzung als Landlinie bis New York zu erhalten hat. Das Reich sichert der Ges. den Anschluss des Kabels an sein Telegraphennetz zu. Die Legung des Kabels von Borkum über die Azoren nach Nordamerika war bis 1./10. 1900 zu beenden. Falls das Kabel sich für den Verkehr nicht als ausreichend erweist, soll die Ges. berechtigt sein, unter den Bedingungen und für die Dauer dieser Koncession ein Azweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Die Legung eines zweiten Kabels dürfte 1902 beginnen und Ende 1904 beendet sein. Das Reich kann die Koncession für erloschen erklären, wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet und wenn die Ges. nicht die erforderlichen Einrichtungen für die prompte Bestellung der Telegramme in New York und die unmittelbare Weitergabe der nach anderen Orten des nord- anmerikanischen Festlandes bestimmten Telegramme trifft. Die Rechtsnachteile treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der Er- füllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen allgemeinen Ausstand gehindert wird. Erlischt die Koncession aus einem der aufgeführten Gründe, so verfällt die gestellte Kaution, soweit sie noch nicht zurückgezahlt ist, zu gunsten des Reichs. Die Ges. hat alsdann das Kabel auf Verlangen des Reichspostamts vom deutschen Gebiet wegzunehmen. In demzugehörigen Kabelbetriebsvertrag, welcherseitens der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. unter dem gleichen Datum an die Ges. übertragen ist, ist festgesetzt, dass das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt übernimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite einschliess- lich der Einrichtung und Unterhaltung der Bedienungsstelle die Unternehmerin Sorge 13