Nachtrag. 1885 Die Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 28.)9. 1901 wählte zum Vertreter der Pfandbr.- Gläubiger die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin; auch wurde ein Ausschuss gev rählt, bestehend aus: Bank-Dir. Leeser, Hildesheim; Bankier Lindemann. Halberstadt; Bankier Kohrs, Hannover; Justizrat Max. Kempner u. Bankier Max Richter, beide in Berlin. In derselben Vers. beschlossen die Inhaber der 4 % Pfandbr. einstimmig, die Vertretung der Pfandbr.-Inhaber mit Zustimmung des Ausschusses zu ermächtigen, den Jan.- bezw. April-Coup. teilweise, aber nicht über 23, mit der Massgabe zu stunden, dass die In- haber der 3½ % Pfandbr. gleichfalls eine Stundung dieser Coup. beschliessen. Die an- wesenden Vertreter 3½ % Pfandbr. (deren Vers. nicht beschlussfähig war) erklärten sich zu einer solchen Stundung bereit. Nachdem die ausserord. G.-V. der Aktionäre v. 28.9. u. 16./11. der Pfandbr.-Gläuhiger v. 28./9. 1901 teilweise resultatlos verlaufen, wurde in den Vers. v. 11./12. 1901 über Rekonstruktion der Bank entschieden. Die G.-V. der Aktionäre v. 11./12. 1901 beschloss Herabs. des A.-K. durch Kaduz. von nom. M. 9 016 800 Aktien u. Zus.- legung der restl. Aktien von nom. M. 5 983 200 im Verhältnis von 6 zu Izwecks Beseitigung der Unterbilanz (Frist 24./6.–30./9. 1902). sowie Erhöhung des A.-K. bis zum Höchstbetrage von M. 17 220 000 in Aktien Lit. B mit Div.-Ber. ab 1.7. 1902, ferner Erhöhung bis zum Höchstbetrage von M. 11 480 000 in Aktien Lit. A, div.-ber. ab 1./1. 1906 je nachdem der eine oder andere Vorschlag des Reorganisationsplanes (s. unten) von den Pfandbrief- gläubigern benutzt wird; desgleichen wurde der Vertrag mit der Treuhand-Ges. an- genommen, welcher nach zu überlassen sind. Die neuen Aktien sollen auf den Nennbetrag von M. 1000 statt wie bisher auf M. 1200 gestellt werden; auch der Antrag auf Firmenänd. in Berliner Hypo- theken-Bank wurde angenommen. Der von der Bank für Handel u. Ind. ausgearbeitete Reor 1901, sowie die Vers. ganisationsplan wurde in der Versammlung der Pfandbriefgläubiger v. 11./12. 1901, sowie in der G.-V. der Aktionäre vom gleichen Tage angenommen und von der Aufsichtsbehörde am 20./12. 1901 bestätigt. Die Beschlüsse lauten: A. (Bindend für diejenigen Pfandbrief-Inhaber, die nicht die Alternative B wählen.) I. Die Inhaber der Pfandbr. sämtlicher Serien verzichten auf den Zinsanspruch für ihre Pfandbr. aus den in den Jahren 1902–1905 einschliesslich fällig werdenden Zins- scheinen sowie auf den Anspruch auf die Hälfte des Januar- und April-Zinsscheins des Jahres 1906 und endlich von da ab dauernd auf 25 % (¼) Pfandbr. ganisationsplan aufzubringenden Summen durch besseren Zinseingang oder anderswie bereitgeschafft sind, so hat der A.-R. auf Verlangen der Deutschen Treuhand-Ges. bereits von diesem Zeitpunkt ab die Aufnahme der Zinszahlung in der im Plan vorgesehenen Höhe anzuordnen. II. Dagegen hat die Bank jährlich den Überschuss der auf die Unterlagshypoth. ein- gehenden Hypoth.-Zs. über die Geschäftsunkosten für die Geschäftsjahre 1902 bis ein- schliessl. 1905 und dieses Überschusses für das Geschäftsjahr 1906 an die Deutsche Treuhand-Ges., als Vertreterin der Pfandbr.-Inh., abzuführen. bleibenden Betrages, jedoch höchstens in Höhe von M. 11 480 000, hat die Deutsche Treuhand-Ges. Aktien Lit. A al pari zu zeichnen und einzuz ist der Bank für ihren gesetzlichen R.-F. zu überweisen. Soweit Pfandbr.-Inh. rechtzeitig von der Alternative B Gebrauch machen, ermässigen sich im Verhältnis zum Pfandbriefumsatz v. 30./9. 1901 (M. 172 200 000) sowohl der der Deutschen bezeichneten Beträge von M. 10 400 000 und M. 11 480 000. Über die Zahlung und Verwendung der Beträge hat die Deutsche Treuhand-Ges. eine gesonderte Rechnung zu führen. Die vorgedachten Aktien Lit. A sind v. 1./1. 1906 ab div.-ber. und werden im Jahre 1907 seitens der Deutschen Treuhand-Ges. ver- hältnismässig unter die Inh. der nach dem Vorschlag A behandelten Pfandbr. verteilt. Soweit die Naturalteilung nicht möglich ist, oder die Bank selbst sich im Besitze solcher Pfandbriefe befindet, tritt der Erlös an die Stelle der Aktien. Die Pfandbr.-Inh. mit Ausschluss der Pommerschen Hypoth.-Actien- Bank sind jedoch berechtigt, an Stelle des Erlöses Certifikate Lit. A der von der Bank für Handel und Industrie auf Grund des als Anlage 2 abgedruckten Statuts zu errichtenden Vereinigung von Aktio- nären zu verlangen. Die Deutsche Treuhand-Ges. wird ermächtigt, die zur Durchfüh- rung dieses Beschlusses erforderlichen Verträge zu schliessen. B. Jeder Pfandbr.-Inh. hat jedoch das Recht, bis zum 28./2. 1902 zu erklären, dass er a) seine Pfandbr. auf 80 % des Nennwerts herabsetzen und abstempeln lassen, b) für die restlichen 20 % eine Aktie Lit. B im Nennwert von 10 % seiner Pfandbr. annehmen will. Die Erklärung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie an die Pommersche Hypoth.- Actien-Bank und an die Deutsche Treuhand-Ges. schriftlich gerichtet ist und wenn gleichzeitig die Pfandbr. mit Zinsscheinen und Talons zur Abstempelung auf 80 % ein- gereicht werden. dem Abkommen mit den Pfandbriefbesitzern die neuen Aktien des Zinserträgnisses dieser Sollte sich nach Verlauf von 4 Jahren herausstellen, dass die nach dem Reor- Dieser Überschuss ist wie folgt zu verwenden: a) zunächst erhält die Bank M. 10 400 000; b) in Höhe des ver- ahlen; c) ein etwaiger Rest Treuhand-Ges. zu überweisende Betrag, als auch die unter ITa und b näher