1894 Nachtrag. erschien es zweifelhaft, ob nicht die Zeichnungen auf die neuen Aktien zurückgesogen werden könnten. Den Zeichnern wurde deshalb in folgender Weise entgegengekommen, indem gewährt wurde: 1) denjenigen, die ihre Aktien bisher voll eingezahlt hatten, für je M. 12 000 vollgezahlte Aktien eine neue Aktie über M. 1200 u. bar M. 2400; 2) den Besitzern von bisher mit 75 % eingezahlten Aktien für je M. 12 000 nom. gezeichneten Betrages eine neue Aktie über M. 1200 u. M. 1200 bar, wobei die Schutzvereinigung die Einzahlungsverpflichtung der restlichen 25 % übernahm; 3) den Besitzern von Pisher 9 P 9 0 1 mit 50 % eingezahlten Aktien für je M. 12 000 nom. gezeichneten A.-K. eine neue Aktie über M. 1200, wobei die Schutzvereinigung die Einzahlungsverpflichtung der restl. 50 % übernahm. Das A.-K. betrug somit M. 23 000 400 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à Thlr. 200 = M. 600 u. 14 167 Aktien (Nr. 10 001–24 167) à M. 1200. Die G.-V. der Aktionäre v. 18./5. 1901 beschloss das A.-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 in der Weise herab- zusetzen, dass M. 8400 zum Kurse von 10 % zwecks Vernichtung von der Deutschen Treuhand-Ges. erworben u. M. 22 992 200 im Verhältnis von 10: 1 zus. gelegt werden, ferner wurde das A.-K. um M. 48 300 000 erhöht, sodass das A.-K. jetzt M. 50 599 200, wie oben beträgt. Auf die A.-K.-Erhöhung wurden die Aktien zum Nennbetrage ausgegeben, sie lauten, auf den Inhaber und je über M. 1200 u. sind ab 1./1. 1902 div.-ber. Auf das erhöhte A.-K. brachten Bank-Dir. Max Steinthal in Berlin u. Justizrat Maximilian Kempner in Berlin, diejenigen 20 % (insgesamt M. 63 600 000 u. M. 800 000) Teilforderungen aus M. 318 000 000 u. M. 4 000 000 Pfandbriefen der Preuss. Hypoth.-Actien-Bank zu Berlin (nämlich aus nom. M. 1 250 700 zu 4½ %, M. 243 912 700 zu 4 %, M. 72 836 600 zu 3½ %, ferner aus nom. M. 200 000 zu 4½ %, M. 1 896 200 zu 4 %, M. 1 903 800 zu 3½ % verzinsl. solcher Pfandbriefe), für welche Teilforderungen auf die Rechte aus den in der Zeit v. 1./1. 1904 bis 1./10. 1913 fällig werdenden Zinsscheinen durch Beschluss der Pfandbrief- gläubiger v. 10./5. 1901 verzichtet ist, für 75 % des Nennwertes dieser Teilforderungen in die Ges. ein und erhalten hierfür 40 250 für vollgezahlt erachtete Aktien à M. 1000. Zwecks Durchführung der von der G.-V. v. 18./5. 1901 beschlossenen Herabsetzung des A.-K. wurden die Aktionäre aufgefordert, die Aktien aller bisherigen früheren Em. mit Div.-Scheinen für 1901 und folg. bei Vermeidung der Kraftloserklärung und der sonstigen in § 290 des H.-G.-B. bestimmten Folgen bei der Ges. einzureichen, und zwar in der Zeit v. 18./3.–15./4. 1902. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., sowie von Schuldverschreib. befugt. Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Kleinbahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen ohne Verpfändung gegen Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld- verschreib. auszugeben. (Nur Pfandbr. sind bis jetzt ausgegeben worden.) Der Gesamtbetrag der Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammensetzt: a) aus dem 20fachen Betrage des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, bar eingezahlten Grundkapitals von M. 21 000 000; –— b) und dem 15fachen Betrage desjenigen A.-K., um welches die Bank seit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit das erhöhte Kapital bar eingezahlt ist, zuzüglich des 15fachen Betrages des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F.; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit ausser Betracht, als er bei Erreichung des unter a) bezeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. Die G.-V. v. 18./5. 1901 beschloss, den § 27 des Statuts dahin abzuändern: „Der Gesamtbetrag der Hypothek-Pfandbriefe und Schuldverschreibungen darf bis zur ander- weitigen staatlichen Genehmigung den Betrag von M. 400 000 000 nicht übersteigen. Die Summe des Nennwertes muss für die Hypoth.-Pfandbr. stets durch Hypoth. oder Grundschulden von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage, für die ausgegebenen Schuldverschreib. stets durch entsprechende Forderungen von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. oder Grundschulden an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mind. zur Hälfte aus Amortisations-Hypoth. resp. Grundschulden bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.- Kapitals beträgt. Die Reichsbank belieh diese Pfandbriefe in I. Klasse bis 75 %, doch wurde die Lombardfähigkeit Anfang Dez. 1900 bis auf weiteres aufgehoben. Ende 1901 waren in Umlauf M. 264 642 700 bei M. 291 299 785 Hypoth.-Deckung: 4½ % Serie I, rückzahlb. à 120 %, in Umlauf Ende 1900: M. 1 996 950. St. à M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zinsen 2./1. u. 1./7. Verl. Jan. u. Juli. Tilg. ab 1873 mit 1½ % u. Zinsen. – Kurs Ende 1886–1900: 114.50, 116.25, 117.90, 116, 113.90, 113.20, 114.50, –, 117.50, 118.50, 118, –, 116.30, 116, – %. Notiert in Berlin. Die Einführung erfolgte im Juni 1902 auch in Frankf. a. M. 4 % Serie VIII, X, XI u. XII, rückzahlbar al pari, in Umlauf Ende 1900: M. 61 204 600. St. à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zinsen Serie VIII u. XI 2./1 u. 1./7. Serie X u. XII 1./4. u. 1./10. Tilg. ab 1886 innerhalb 57 Jahren. Kurs Ende 1886–1900: In Berlin: 101.40, 101.90, 103, 101.20, 100.70, 101.10, 102.30, 101, 101.55, 101.60, 101, 100.20, 100, 100, 80 %.