Nachtrag. 1905 präsident mit Erlass vom 7./4. 1902 die Einführung der oberirdischen Stromzuführung. Die Betriebskosten beliefen sich im Jahre 1901 auf 65.4 %, 1900 auf 50.6 %, 1899 auf 55.5 9― 1898 auf 60.9 %, 1897 auf 63.7 %, 1896 auf 68.2 % der Einnahmen. Die Ges. erzeugt die für den Betrieb der Strassenbahnen erforderliche elektr. Energie selbst und giebt auf Grund ihr erteilter Koncessionen elektr. Strom für Licht- und Kraftzwecke in den vor Hannover gelegenen Ortschaften ab. Angeschlossen ist das Aquivalent von ca. 19 175 16kerz. Glüh- lampen, 161 Bogenlampen und ca. 3128 PS-Motoren; eine Verdoppelung dieser Ziffer würde ohne wesentliche Vergrösserung der maschinellen Anlage möglich sein. Der elektr. Strom wird in 6 Kraftstationen, belegen in Glocksee, Vahrenwald, Kirchrode, Buchholz, Rethen und Sehnde erzeugt. Die Ges. besitzt an Grundstücken 587 910 qm. Die Koncessionen laufen in Hannover-Linden bis 1. April 1937; für die Aussenlinien enden die Koncessionen in den Jahren 1942–50. Die Koncessionen sind auf Grund des Klein- bahn-Gesetzes erteilt und gelten ausserhalb Hannover-Linden auch für Güterbeförderung. In den Städten Hannover-Linden ist der Ges. die Güterbeförderung bis morgens 10 Uhr ebenfalls gestattet. Abgaben: Die Strassenbahn hat der Stadt eine Abgabe zu zahlen, welche bei einer Brutto- Betriebseinnahme bis zu M. 1 500 000 2½ %, bis zu M. 2 000 000 3 %, bis zu M. 3 000 000 3½ % und über M. 3 000 000 4 % der ganzen unter die Steuer fallenden Einnahme beträgt; ferner hat die Ges. einen Beitrag zu den Strassenreinigungskosten zu zahlen, welcher jährl. M. 30 pr. 100 m einfaches Geleis und M. 60 br. 100 m Doppelgeleis beträgt. Der Stadt Linden ist eine jährl. Abgabe zu zahlen, welche in der Weise zu be- rechnen ist, dass auf Grundlage der an die Stadt Hannover zu zahlenden Abgabe der- jenige Betrag festgestellt wird, welcher nach Verhältnis der Einwohnerzahl von Hannover und Linden auf Linden entfällt. Die Abgabe für Strassenreinigung wird in derselben Weise berechnet, wie in Hannover. Im übrigen ist der Vertrag analog demjenigen mit der Stadt Hannover. Für die Bahnanlagen ausserhalb Hannover-Linden sind jährl. Ab- gaben nicht zu entrichten; doch beansprucht die Stadt Hannover, fussend auf einem früher geschlossenen Vertrag, Abgaben auch für die Aussenlinien. Ein am 23./4. 1902 abgehaltenes Schiedsgericht entschied zu Gunsten der Stadt. Kapital: M. 24 000 000 in 24 000 Aktien (Nr. 1–24000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 3 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. vom 26. Febr. 1895 um M. 1 500 000, lt. G.-V.-B. vom 15. Febr. 1896 um M. 1 500 000, lt. G.-V.-B. vom 23. Juli 1896 um M. 6 000 000, lt. G.-V.-B. vom 21. Febr. 1898 um M. 6 000 000 in 6000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. ab 1. Jan. 1898), angeboten den Aktionären 8.–16. März 1898 zu 127.25 %, lt. G.-V.-B. vom 25. Nov. 1898 um fernere M. 6 000 000 (auf M. 24 000 000) in 6000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. ab 1. Jan. 1899), über- nhommen von einem Konsortium zu 102.50 %, angeboten den Aktionären M. 3 000 000 am 12.—–21. Jan. 1899 zu 107.50 %, einzuzahlen 25 % und das Agio sofort, je 25 % an 15. März, 15. Mai und 15. Juli 1899. Die Ges. geriet 1901 infolge allzu beschleunigten Baues von Aussenlinien in eine schwierige Lage. Zur Abstossung der schwebenden Schuld von M. 2 600 000, ferner zur Beschaffung der Mittel zur Einführung der Oberleitung in der Stadt Hannover (hierzu ca. M. 1 500 000 erforderlich), sowie zur Sanierung bezw. Reorganisation der Ges. über- haupt beschloss dann die ausserord. G.-V. v. 14./11. 1901 eine Zuzahlung von 25 % = M. 250 auf jede Aktie einzufordern. Auf jede zuzahlende Aktie wurde ein auf den Namen lautender, durch Indossament übertragbarer Gewinn-Anteilschein in Höhe von M. 250 ausgegeben. Die Gewinnanteilscheine haben kein Aktienrecht. Auf jeden Gewinn- anteilschein werden aus dem Reingewinn vom 1./1. 1902 ab vorweg ohne Verpflichtung zur Nachzahlung jährlich bis M. 12.50 vergütet. Sodann wird ¼ des verbleib. Rein- gewinnes zur Tilg. von Gewinnanteilscheinen verwendet, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Diejenigen Aktien, auf welche die Zuzahlung geleistet wurde, erhielten die Eigenschaft von Vorz.-Aktien und wurden als solche abgestempelt. Die Vorz.-Aktien beziehen vor den übrigen Aktien eine jährliche Div. bis 4 % ohne Nachzahlung. Die G.-V. ist berechtigt, den nach Zahlung von 4 % Vorz.-Div. verbleib. Reingewinn ganz oder teilweise zur Tilg. weiterer Gewinnanteilscheine zu verwenden, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Sodann erhalten die St.-Aktien bis 4 % Div. Ein darüber hinaus verteilbarer Reingewinn wird auf jede Vorz.-Aktie und St.-Aktie gleichmässig verteilt. Frist zur Übernahme von Gewinnanteilscheinen unter Umwandlung ihrer Aktien in Vorz.-Aktien 21./11.–12./12. 1901. Auf M. 22 569 000 A.-K. wurden insgesamt M. 5 642 250 eingezahlt, sodass nach Abzug der Unkosten im Betrage von M. 95 648 der Ges. M. 5 546 601 zuflossen. Am 23./12. 1901 wurde handelsger. eingetragen, dass das A.-K. jetzt auf M. 24 000 000 festgesetzt ist und vom 1./1. 1902 ab in 22 569 Vorz.-Aktien und in 1431 St.-Aktien von je M. 1000 zerfällt. Es wurden 22 569 Gewinnanteilscheine ausgegeben. Die G.-V. v. 15./5. 1902 gestattete auf 4 Wochen nachträgliche Zuzahlung und Konvertierung, erhöhte aber den zuzu- zählenden Betrag auf M. 300 ohne Erhöhung des Nennwerts des Gewinnanteilscheins. Der oben erwähnte, durch Zuzahlung eingegangene Betrag von M. 5 546 601, ebenso der Amort.-F. von M. 779 034, sowie der Ern.-F. von M. 391 052, also in Sa. M. 6 716 687 wurden zu ausserord. Abschreib. verwendet (s. unten Gewinn- u. Verlust-Konto Per 31./12. 1901). Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1902/1903. I. 120