Dlssäsähe PhandbrierBau Berin W. Landesherrlich bestätigt durch Kgl. Erlass vom 21. Juni 1862. – Gesetzsammlung v. 1862 S. 214. Aufsicht der Kgl. Preuss. Act. cap. 18, 000,000 Mark. Geschäftskreis nach Vassgabe des Reichs-Hypothekkenbanl-Gesetzes vom 13. luli 1899. 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen inner- halb des Deutschen Reiches nach Massgabe des Reichs-Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Prospecte. Die Darlehen werden ausschliesslich zur ersten Stelle gewährt und zwar auf Hausgrund- stücke in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern und auf landwirthschaftliche Objecte. Von jeder Beleihung ausgeschlossen sind Hotels, Theater, Fabriken, Mühlen, Ziegeleien, Torfstiche, Bergwerke, Gruben, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Opjecte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardirung von Hypotheken nach Massgabe der vorstehend unter Nummer 1 angeführten Gesichtspunkte. 3. Gewährung unkündbarer Darlehen an Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Landesmelior ations- Gesellschaften, oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. 4. Gewührung unkündbarer Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- schen Reiches nach Massgabe des Gesellschafts-Statuts und zwar: a) gegen volle Gewährleistung durch eine Deutsche Körperschaft des öffentlichen Bechts b) gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn, c) gegen hypothekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender theilweiser Ge- währleistung durch eine Deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal-0bligationen, Kleinbahnen-Obligationen, in Höhe der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Forderungen und auf Grund des der Bank er- theilten Allerhöchsten Privilegs Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Pfandbriefe der 3 werden an den „ zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notirt und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staats- 8 institute und Notenbanken zur Beleihung zugelassen. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind mündelsicher und im Lombardverkehr ae Reichsbank zur Beleihung zugelassen. 6. Gewährung vorübergehender Vorschüsse mit und ohne Kündigungsfristen an nale Kassen und Institute. 7. Ankauf und Verkauf von Werthpapieren fur Rechnung Dritter, unter Ausschluss von Zeitgeschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeichnungen bei Subscriptionen. Die können in laufender Rechnung verbucht oder einzeln ausge- glichen werden. 8. Beleihung börsengängiger Werthpapiere nach B M einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. 0 9. Ankauf von Wechseln auf erste Berliner Bankfirmen auf Grund des jeweiligen Privat- disgonts. 10. Incasso von Wechseln und von Creditbriefen. 11, Einlösung bei der Bank domicilirter Wechsel aus vorhandenen Guthaben. 12. Depositen- und Check-Verkehr. 13. Verwahrung von Effecten unter gesetzlicher Haftbarkeit und Einziehung von Kapital, Kiksen und Dividenden, sowie Kontrolle über Kündigungen und Verloosungen. 14. Vermiethung von Tresorfä chern in den Tresoranlagen der Bank. 3 Ueber die einzelnen Geschäftszweige werden gesonderte Prospecte Verausgabt. die unentgeltlich von der Bank zu beziehen sind.