=―― Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie, vom Berliner Rathause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen Edison-Ges. für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am 10./1. bezw. 9./2. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3. u. 1./4. 1899 trat am 1./4. 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folg. Bestimmungen bezw. anderungen; 1) Die Stadt hat kein Recht auf Übernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt über- lassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. – 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr.-Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt, auch diese Anlagen unter den gleichen Bedingungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. – 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht für die ausserhalb Berlins belegenen Werke. — 6) Die Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Ern.-F. ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Der Ern.-F. ist in Berliner Stadtanleihen, deren Zinsen die Ges. bezieht, beim Magistrat zu hinterlegen. – 7) Die Tarife für Berlin sind gegen die jetzt geltenden herabgesetzt durch Ermässigung des Preises für Beleuchtung von 60 auf 55 Pf. für die K.-W.-St. und durch Fortfall der Miete für die Elektricitätsmesser, endlich durch Herabsetzung der Prüfungsgebühren auf 4 % statt 10 % und Begrenzung derselben auf höchstens M. 300. Zugleich aber ist dem Magistrat das Recht eingeräumt, so oft der Reingewinn der Ges. 12.50 % übersteigt, Herabsetzung des Beleuchtungspreises bis 10 % zu verlangen. – 8) Die Ges. hat die Pflicht, Elektricität für Bahnzwecke zu 10 Pf. für die K.-W.-St. abzugeben, wogegen die Stadt sich anheischig macht, den Strassenbahnunternehmern für Berlin in der Regel die Verpflichtung aufzulegen, die Elektricität von der Ges. zu entnehmen. — 9) Das ganze Weichbild von Berlin ist der Ges. für Leitungsführung freigegeben. – 10) Die Ges. hat eine Pens.-Kasse für die Angestellten nach den Grundsätzen der Staatsbetriebe einzurichten. Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85–1887/88: 0; 1888/89–1901/1902: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005, 198 556, 273 948, 294 656, 373 148, 651 837, 486 858, 748 909; dazu kommen für 1898/99–1901/1902 noch M. 764 738, 897 0209, 1112 537, 1 292 170 Abgaben. Kapital: M. 25 200 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 22 200 Aktien (Nr. 1 bis 22 200) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 3 000 000 in 6000 Aktien à M. 500, erhöht lt. G.-V.-B. v. 15. Jan. 1889 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1890, angeboten zur Hälfte den Aktionären 21. Febr. bis 3. April 1889 zu pari plus Spesen, die andere Hälfte erhielt die Allg. Elektricitäts-Ges. zu pari. Ferner erhöht lt. G.-V.-B. vom 30. Okt. 1890 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1891, angeboten v. 12.–27. Der 1890 zu pari. Weitere Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 28. Febr. 1895 um M. 3 600 000 3 3600 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1896, angeboten den Aktionären 10.–30. 1895 zu pari. Endlich erhöht behufs Erwerbung des Elektricitätswerkes Oberspres Erweiterung der Anlagen lt. G.-V.-B. vom 10. Jan. und 9. Febr. 1899 um M. 12 600 3 (auf M. 25 200 000) in 12 600 Aktien à M. 1000, gez. von der Allg. Elektricitäts-Ges. voll eingezahlt; hiervon M. 6 300 000 angeboten den Aktionären 6.–22. April 1899 zu 1 plus M. 11.20 für Em.-Kosten und Schlschst. Diese neuen Aktien waren pr. „ 1898/99 bezw. 1899/1900 zur Hälfte div.-ber. – Die Ges. ist auch berechtigt, prioritätisch Aktien auszugeben. (Siehe auch Anleihe II.) Bezugsrechte: Bezugsrechte al pari bei neuen Em. für die jeweiligen Aktionäre und für Allg. Elektricitäts-Ges. (s. d.) je zur Hälfte. Die letztere überliess jedoch die 1895 den Aktionären dergestalt, dass bis 30. Mai auf je M. 5000 alter M. 1000 neue bezogen werden konnten. Anleihen: I. M. 8 000 000 in 4 % Oblig. von 1893, Stücke 5340 Lit. A à M. 1000 u. 5320 Lit. B 4 *― in à M. 500, auf den Namen der Deutschen Bank. Zs. 1./4. und 1./10. Tilg. ab 20 Jahren lt. Plan durch jährl. Auslos. im April auf 1. Okt.; kann beliebig vers