Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. bleibenden des Gewinnes werden zwischen Vorz.-Aktien u. St.-Aktien geteilt. 6 % Vorz.-Aktien mit dem Rechte auf Nachzahlung werden ausserdem noch mit dem Rechte der vorzugsweisen-Berücksichtigung im Falle der Liquid. ausgestattet. Mit 8202 gegen 50 Stimmen beschloss die Vers. die Annahme diese Vorschläge. Die Versamml. der Inhaber der 4, 4½ und 5 % Schuldverschreib. v. 11./11. 1902 beschloss alsdann folgendes: 1) Verzicht auf diejenigen Rechte, welche nach § 289 H.-G.-B. den Gläubigern der Ges. im Hinblick auf die von der G.-V. der Aktionäre be- schlossene Herabsetzung des A.-K. zustehen; 2) Unterbrechung der Ausl. der 4 % Schuld- verschreib., Hinausschiebung des Beginnes der Ausl. der 4½ u. 5 % Schuldverschreib. und Hinausschiebung des Endtermins der Ausl. aller 3 Arten von Schuldverschreib., alles für einen Zeitraum von 3 Jahren; 3) Bestellung eines Vertreters der Inhaber der Schuldverschreib. (Justizrat Heiliger, Köln), sowie Bestimm. des Umfanges seiner Befugnis, Einsetzung eines Ausschusses (Dir. Hocks, Landger.-Rat Schnitzler, Reg.-Rat Clemm) zur Unterstützung des Vertreters. Die Tilg. der 4 % Anleihe von M. 4 000 000, die ab 1899 zu 102 % rückzahlbar war, wird unterbrochen, der Endtermin ist bis 1921 hinausgeschoben; die 4½ % Schuldverschreib. von M. 10 000 000 von 1900 sind bis 1908 unkündbar u. von diesem Termin ab zu pari rückzahlbar. Der Beginn der Ausl. der 5 % Oblig. von 1900 zu 102 % ist bis 1909 hinausgeschoben. Die von der Schutzvereinigung aufgestellten Be- dingungen wurden gleichfalls genehmigt. Danach verzichten die Banken u. OÖbligationäre auf das Recht, Befriedig. u. Sicherstellung auf gesetzl. Wege zu beanspruchen. Die Ges. verpfändet zur Tilg. der Oblig. und Bankschulden ihre Effekten unter Ausschluss von M. 517 000 für Kautionszwecke, sowie ihre Debit., soweit diese aus Forder. an Unternehm.- Ges. bestehen. Pfändung u. Bindung der Realisierung der Pfandbr.-Objekte geschieht zunächst nur auf die Dauer von 7 Jahren, d. h. bis 31./12. 1909. Frühestens 4 Mon., spät. 2 Mon. vor Ablauf dieser Zeit hat die Ges. Vers. der Obligationäre einzuberufen. Wenn man sich nur in einer der Obligationäre-Vers. mit einfacher Mehrheit des vertretenen Oblig.-Kap. für Aufrechterhalt. resp. Erneuer. ausspricht, so gilt die Verpfänd. für fernere 3 Jahre. Der Ges. bleibt untersagt, auf die Immobil. Hypoth. aufzunehmen. Verf. über die verpfändeten Werte dürfen nur nach vorher eingeholter Gutheiss. des Vertreters der Obligationäre u. Banken erfolgen, wenn der Gegenstand der Verf. M. 500000 oder mehr beträgt. Entsprechend den Beschlüssen der G.-V. v. 28./10. 1902 wurden die Aktionäre unter dem 3./12. 1902 zur Zus. legung ihrer Aktien aufgefordert. Von je 5 Aktien, die bis 17./12. 1902 (ver- längert bis 29./1. 1902 bezw. 17./1. 1903) einzureichen sind, werden 4 vernichtet, während 1 als St.-Aktie giltig bleibt. Die Kapitalserhöhung wird derart vollzogen, dass die Aktionäre, ebenfalls bis 17./12. 1902 (verlängert bis 29./12. 1902, dann 17./1. 1903) auf je 5 eingereichte Aktien eine bare Zuzahlung von M. 1000 leisten, davon M. 500 sofort und M. 500 am 14./1. bezw. 14./2. 1903. Diejenigen Aktionäre, die sich zu dieser Aufzahlung verpflichten und dadurch die Erhöhung des Nennwertes ihrer Aktien auf M. 2000 und deren Umwandlung in Vorz.-Aktien erlangen, haben gleichzeitig das Recht, gegen Einlieferung von je M. 1600 Gblig. der Ges., gleichviel welcher Kategorie, die zu pari angerechnet werden, weitere M. 1000 Vorz.-Aktien beanspruchen zu können. Die sämtl. Stempelkosten einschl. des Schlussnoten- stempels trägt die Ges. Bei allen Zahlungen nach dem 31./12. 1902 tritt eine Zinsbelastung von 6 % ein. Die neuen Vorz.-Aktien, die Anspruch auf 6 % Vorz.-Div. und auf vorzugs- weise Befriedigung in der Liquid. erhalten, nehmen ab 1./1. 1903 an der Div. teil. Mit jeder Vorz.-Aktie von M. 2000 werden 2 Genussscheine; mit jeder Vorz.-Aktie von M. 1000 wird 1 Genussschein ausgegeben. Der Genussschein hat des nach Zahlung der Div. auf die Vorz.-Aktien etwa noch vorhandenen Gewinnes zu beanspruchen. aus dem event. zunächst M. 10 pro Genussschein gezahlt werden, während der Rest zu ihrer Tilg. mit je M. 100 zu verwenden ist. Die Reorganisation der Ges. und die Durchführung der darauf Bezug habenden Beschlüsse unterbleibt, wenn von den nach der Kapitalsherabsetzung verblieb. 3750 Aktien nicht mind. 3000 durch bare Aufzahlung von M. 1000 pro Aktie in Vorz.-Aktien von je M. 2000 nom. umgewandelt werden. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt die geleistete Aufzahlung Eigentum der Aktionäre. Muss die Ausführung der Beschlüsse unter- bleiben, so erhalten die Aktionäre die eingezahlten Beträge ohne Zinsvergütung zurück. Bis Ende 1902 waren bereits soviel Vorz.-Aktien gezeichnet, dass eine Wiederaufrichtung der Ges. als endgiltig gesichert erscheint. Anleihen: I. M. 4 000 000 in 4 % Oblig., rückzahlbar zu 102 %; hiervon ausgegeben M. 1 000 000 (Nr. 1–1000) lt. G.-V.-B. v. 16./5. 1896 und M. 3 000 000 (Nr. 1001–4000) lt. G.-V.-B. v. 9./11. 1898. 4000 St. à M. 1000, auf Namen J. L. Eltzbacher & Co. in Köln lautend. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1899 bis längstens 1918 durch jährl. Ausl. von mind. 5 % im März/April auf 1./7.; ab 1899 verstärkte oder Total-Tilg. mit 6monat. Kündigungsfrist zulässig. Die planmässige Tilg. kann eine Unterbrechung oder Minderung erfahren, wenn und soweit die Summe der vorgeschriebenen Mindest-Tilg. in den vorher- gehenden Jahren überschritten war. Die Tilg. wurde 1902 auf 3 Jahre unterbrochen u. endigt somit erst 1911 (s. oben bei Sanierung). Sicherheit: Die Schuldverschreib. sind hypoth. nicht eingetragen, doch haftet die Ges. mit ihrem gesamten Vermögen. Vor gänzlicher Tilg. der Anfeihen darf die Ges. ihre zu Köln-Ehrenfeld belegenen Fabrik- anlagen nicht zu ungunsten der gegenwärtigen Anleihen mit Hypoth. belasten, auch koine weiteren Anleihen aufnehmen, welchen ein Vorzug vor der gegenwärtigen An- leihe eingeräumt wird. In Umlauf am 1./7. 1902 noch M. 1 920 000.