es Börsenpreises von Wertpapieren. vag vom Stücke wird, wer- den die Stückzinsen für den entsprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet. $§ 9. Die im §$§ 1, Absatz 2, § 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 2 vor- gesehenen Ausnahmen grelfen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämtlicher Börsen, an denen die betreffenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Berlin, den 28. Juni 1898. Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werden von diesem im „Reichs-Anzeiger“' bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Der Reichskanzler. I. A.: Rothe. 3 Verordnung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1901 werden auch die an Börsen zu Düsseldorf und Essen zum Handel zugelassenen Kohlenkuxe und Kalikuxe ab 1. Januar 1902 franko Zinsen gehandelt, ein gleiches findet mit den Erz- u. Kohlen- an der ― und Zwickauer Börse statt. * Die Vorstande der deutschen Börsen . eine Abänderung des §8 „ her Aktien, Also der nur im Kassageschäft gehandelten Aktien, künftig am zweiten Werktage nach Festsetzung der Dividende von den Stücken getrennt werden. Vom Ablauf des Geschäftsjahres ab darf der letzte Dividenden-Schein bei Lieferung der Effekten ine andere Nummer tragen als die Stücke.“ Eine entsprechende Eingabe richteten die 1 ten der Berliner Kaufmannschaft im April 1903 an den Reichskanzler. Falls die Ge- nehmigung des Beschlusses der Börsenvorstände erfolgt, dürfte die Neuerung voraussiehtlich 11 3 in Wirksamkeit treten.