Hypotheken- und Kommunal-Banken. 197 staatl. Bankinspektor 221 272, Steuern, Heizung, Beleucht., Zeitungen u. div. Unk. 108 159, Zinsdifferenzen u. Provis. abzügl. vereinnahmte Provis. 29 812, Aufwendungen für Subhasta- tionskosten etc., sowie Grundstücksverbesser. (Immobil.-Verkehrsbank) 690 632, Abschreib. auf Hypoth. 1 094 000, Vortrag 814. – Kredit: Saldo aus der Reorganisation (übertragen aus dem Kto I) 241 269, Hypoth.-Zs. 5 084 721, Erträgnisse des Bankgeschäfts etc. 117 825, Hypoth.-Pfandbr.-Agio 811 109, Regressansprüche 53 399, Wiedereingang abgeschr. Werte 275 638, Eing. aus der überwiesenen Masse der Immobil.-Verkehrsbank 517 356. Sa. M. 7 101 Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Der Reingewinn fliesst nach Absetzung von 10 % für den R.-F. (bis derselbe /o des eingezahlten A.-K. erreicht), nach Abzug etwaiger Abschreib. und Reserve- stellungen, sowie nach Kürzung der vertragsm. Tant. des Vorst. u. nach Abzug von 12½ é Tant. für den A.-R. den Aktionären zu. Die Tant. des Vorst. u. des A.-R. sind gemäss §237 bezw. 245 H.-G.-B. zu berechnen. Der A.-R. erhält mind. M. 30 000 Vergüt., die auf die prozentuale Tant. von 12½ % in Anrechnung zu bringen sind. Die G.-V. kann bestimmen, dass, nach Zuteilung von 4 % Div. an die Aktionäre, ein Teil des Reingewinnes zu weiteren Reserven ver- wendet wird. Auf G.-V.-B. können aus dem ausserord. R.-F. Beträge entnommen werden, welche dazu bestimmt sind, mit denselben einen Spec.-Sicherh.-F. für die Pfandbr.-Gläubiger zu bilden, oder einem etwa schon bestehenden derartigen Fonds hinzugefügt zu werden. Kurs: Vorz.-Aktien Ende 1891–1901: 109.50, 114, 115, 123, 144.40, 153.25, 156.30, 156, 140.80, –, 9.60 %. Notiert in Berlin. Die Vorz.-Aktien wurden ab 2./1. 1902 franko Zs. notiert; ab 15./10. 1902 Notiz ganz eingestellt. Die Zulassung der Aktien Lit. A (Nr. 15 501–16 500) und der Aktien Lit. B (Nr. 1–15 500) zur Notiz an der Berliner Börse wurde 31./7. 1902 genehmigt. Erster Kurs 6./8. 1902 für Aktien A: 96 %, für B: 110 %. Kurs Ende 1902: Aktien A: 94.75 %; B: 113.50 %. – Die Zulassung der Aktien A u. B wurde im Nov. 1902 auch in Frankf. a. M. genehmigt. Erster Kurs daselbst 20./11. 1902: A: 99.20 %; B: 117.70 %. Kurs Ende 1902: . 89/% 3 14 % Dividenden 1890–1902: 6, 6, 6, 6, 6, 6½, 7, 7, 7, 7, 0, 0, 0 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Königl. Bank-Dir. Dr. Hessberger; Stellv. Justizrat Notar Dr. Sobernheim. Vertreter der Pfandbriefgläubiger: Deutsche Treuhand-Gesellschaft, Berlin. Direktion: Geh. Staatsrat a. D. Justus Budde, Herm. Tanzen. Prokuristen: L. Horwege, R. Wulff. Aufsichtsrat: (6–9) Präs. Wirkl. Geh. Rat Exc. Otto von Braunbehrens, Stellv. Stadtältester Johs. Kaempf, Bankier Emil Kaufmann, Wirkl. Geheimer Reg.-Rat F. Kunze, Bank-Dir. B. Dernburg, Baurat Carl Gérard, Exc. Generalleutn. z. D. Hch. von Twardowski, Berlin; Bankier G. Kohrs, Hannover; Bankier Fricke, Gardelegen; Stadtrat Ballin, Gandersheim. (Frühere Mitgl.: Präs. Bankier Alb. Schappach, Berlin; Stellv. Geh. Hofrat a. D. Linde, Neustrelitz; Justizrat A. Munckel, Berlin; Fürst zu Putbus, Putbus; Kammerherr Freih. von Solemacher-Antweiler, Burg Namedy; Bank-Dir. Hch. Schmidt, Geh. Seehandlungsrat a. D. Dr. Paul Schubert, Chefredakteur W. Christians, Berlin.) Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankf. a. M.: Ferd. Sander; ferner sämtl. Pfandbr.-Ver- kaufsstellen. Die Coup. werden stets 14 Tage vor Verfall, event. auch noch früher eingelöst. Deutsche Hypothekenbank (A.-G.) in Berlin, NW. Dorotheenstrasse 54. Privilegiert: Am 3. April 1872, 3. April 1875, 26. Aug. 1885, 31. Juli 1895, 31. Aug. 1898 u. 26. März 1900. Letzte Statutenänd. vom 13. Dez. 1899 u. 30. März 1900. Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypoth. Darlehen gemäss dem Hypoth.- Bank-Gesetz vom 13./7. 1899. 1902 wurde das Kommunalkredit-Geschäft aufgenommen. Kapital: M. 9 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à Thlr. 200 = M. 600 (urspr. 60 %, seit 1895 75 %, seit 21. März 1899 voll einbezahlt). Das A.-K. kann nur auf Beschluss der G.-V. mit Genehmigung des Bundesrats und der zuständigen Minister erhöht werden. Gründerrechte: Bei jeder Erhöhung sind die ersten Zeichner, falls sie überhaupt noch Aktionäre sind, die eine, und die übrigen Aktionäre die andere Hälfte zum Begebungs- kurse zu übernehmen berechtigt. Hypotheken und Pfandbriefe: Die Bank hat die Berechtigung, auf den Inhaber lautende Hypoth.-Pfandbriefe bis zum 15 fachen Betrage des eingezahlten A.-K. und des R.-F. in Stücken von mind. M. 100 auszugeben. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar bei ländlichen mind. zur Hälfte durch unkündbare Amort.-Hypoth. Die Beleihung ist auf im Deutschen Reich belegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünf- teile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke innerhalb der preuss. Monarchie ist bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet. Auf den nicht abgehobenen Betrag verloster Hypothekenbriefe, deren coupon- mässige Verzinsung aufgehört hat, vergütet die Bank nach Ermessen der Direktion und je nach Lage des Geldmarktes bis zu 2 % Depositalzinsen. Die Reichsbank beleiht die Hypoth.-Pfandbriefe in erster Klasse.