Hypotheken- und Kommunal-Banken. 201 geführt im März 1903 in Berlin; erster Kurs 7./3. 1903: 100.25 %; eingeführt im Mai 1903 in Frankf. a. M.; erster Kurs 7./5. 1903: 100.75 %. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: März-April. 671 467, Hypoth.-Pfandbr. 254 992 140, Kaut. 132 000, unerhob. Coup. u. Div. 2 244 699, Kredit. Dividenden 1886–1902: 5½, 6, 6, 6½, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7 %. Zahlbar spät. am 1./7. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Vortragender Rat im landwirtschaftl. Ministerium Geh. Ober-Reg.-Rat Schu- macher; Stellv. Oberlandeskulturgerichts-Rat Peltzer. Direktion: Dr. Max Hedemann, Jul. Geisler, Dr. jur. Edmund Alexander, zugleich 9 ustitiar; Stellv. M. Gaudchau, H. Lamprecht, Rich. Anders. Aufsichtsrat: (12–16) Vors. Komm.-Rat Carl Klönne, Stellv. Jul. Alexander, Bankier Paul Jüdel, Staatsminister a. D. Dr. G. von Bonin Exc., Rentier Ed. Ludw. Schmidt, Hof- baurat L. Heim, Wirkl. Geheimrat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch, Berlin: Geh. Komm.- Rat Wegeler, Koblenz; Geh. Komm.-Rat A. Schlutow, Stettin; Konsul C. Gaedeke, Königsberg; Stadtrat B. Hundrich, Burg; Geh. Komm.-Rat Clem. Heuschkel, Dresden; Komm.-Rat Ernst Meyer. Hannover; Justizrat Dr. Colditz, Leipzig; Oberbürgermeister Wilh. Becker, Köln a. Rh.; Stadtrat Georg Vogler, Quedlinburg. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Deutsche Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterd. Bank. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin., W. Unter den Linden 34. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; — 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts obder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); — 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-blig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden.