Geschäftsjahr 1902: Die Bilanz weist einen Kreditsaldo von M. 2 857 649 auf; durch Ausfäll Hypotheken- und Kommunal-Banken. haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten qref Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; — 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt. betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; — 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be. rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; — 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. 6 auf Hypoth., besonders bei den Petzold'schen Engagements mit M. 2 284 637 reduziert sich derselbe auf M. 573 011, welcher Betrag nebst M. 838 822 (erhöhter Schätzungswert der Chirographarmasse) dem Hypoth.-Delkr.-Kto zugeführt wurde, das jetzt M. 19 400 000 beträgt. Diese Erhöhung ist durch die 1902 zum Abschluss gelangte Neubewertung aller von der Bank beliehenen Grundstücke notwendig geworden; dieselbe hat ergeben, dass von M. 317 860 719 Hypoth., über welche die Bank Ende 1902 verfügte, M. 45 717 901 ausserhalb der gesetzl. Beleihungsgrenze von 60 % lagen. Der Reinigungsprozess ist damit zum Abschluss gelangt. 1903 ist das Beleihungsgeschäft in dem den Verhältnissen der Bank entsprechendem Masse wieder aufgenommen worden. Die Verwaltung stellt für 1903 eine annähernd normale Div. in Aussicht. Zusammenbruch u. Sanierung der Bank 1900/1901: Im Herbst 1900 tauchten ernste Zweifel über die finanzielle Lage der Bank auf, auch erfolgten öffentliche Angriffe gegen die Ge- schäftsleitung des Instituts, besonders mit Rücksicht auf ihre Beziehungen bezw. Beteiligungen bei der Deutschen Grundschuldbank und der A.-G. für Grundbesitz und Hypothekenverkehr etc. Die Staatsregierung beschloss deshalb eine Prüfung der sämtl. zur Pfandbrief-Deckung dienenden Hypoth. der Bank vornehmen zu lassen. Auch wurde seitens des Polizei-Präsidenten von Berlin in Ausübung des staatlichen Aufsichts- rechts für den 26./11. 1900 eine Versammlung der Inhaber der Pfandbr. einberufen. welche beschloss, die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger der Deutschen Treuhand-Ges. in Berlin zu übertragen. Die G.-V. der Aktionäre der Bank v. 28./11. 1900 wählte eine 6gliedrige Kommission, welche die Aktiven u. Passiven, speciell die Bonität der Hypoth, Prüfen u. zugleich feststellen sollte, ob und welche Regressansprüche gegen die Mitglieder des Direktoriums u. Kuratoriums erhoben werden können. Die von beiden Kommissionen eingeleiteten Prüfungen, ebenso die Ermittelungen der von der Aufsichtsbehörde bestellten Revisoren ergaben traurige Resultate, wie minderwertige Hypoth., langjährige Buch- und Bilanzenfälschungen, Verschleierungen etc., kurz eine Misswirtschaft der schlimmsten Art. Die G.-V. der Pfandbr.-Besitzer vom 31./12. 1900 fasste folgende, von der Aufsichts- behörde bestätigten Beschlüsse: „Die Versammlung ermächtigt die Deutsche Treuhand-Ges, welche als Vertreterin derselben bestellt ist, zur Geltendmachung aller Rechte der Pfandbr.-Gläubiger und schliesst die Befugnis der einzelnen Gläubiger der Pfandbr. zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte hiermit aus. Sie ermächtigt ihre Vertretung ferner, die am 2./1. 1901 und 1./4. 1901 fällig werdenden Zinsen der Pfandbr. aller Serien bis auf weiteres unter den von derselben mit der Schuldnerin zu vereinbarenden Be- dingungen zu stunden.“ Auf Grund dieser Beschlüsse hat die Deutsche Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbr.-Gläubiger der Bank die am 2./1. u. 1./4. 1901 fälligen Coupons der Pfandbr. bis auf weiteres gestundet. Eine am 12./12. 1900 abgehaltene Versammlung der ersten Berliner Banken und Bank- firmen beschloss inzwischen im Interesse der Inhaber von Pfandbr. der Bank die Er- richtung einer Schutzvereinigung. Die Pfandbr.-Besitzer wurden zur Einlieferung der Pfandbr. gegen Certifikate aufgefordert. An alle dieser Vereinigung beitretenden Pfandbr- Besitzer kam der fällige Coup. vorschussweise ohne Abzug zur Auszahlung, und zwar der Coup. der mit den Zinsen von Jan. bis Juli 1901 versehenen Pfandbr. sofort und der mit den Zinsen von April bis Okt. 1901 versehenen am 15./3. 1901 ohne Abzug zur Aus- zahlung. Der Beitritt hatte spät. bis zum 27./12. 1900 zu erfolgen. Das Sekretariat der Vereinigung wurde der Deutschen Treuhand-Ges. übertragen. Bei der Festsetzung der Bilanz für 1900 (s. dieses Handb. Jahrg. 1901 1902) stellte sich heraus, dass durch Einstellung fingierter Aktiva, Auslassung bestehender Passiva, durch Minderwerte gegen die Bilanzansätze u. durch die notwendige Reservestellung auf zweifel hafte Unterlags-Hypoth. sich per 31./12. 1900 der Verlust des gesamten A.-K. u. ausserdem eine Schuldenlast von ca. M. 39 500 000 ergab, welcher gegenüber nur ca. M. 4 000 000 freie