Hypotheken- und Kommunal-Banken. 1― ― –― Hypothekenbank in Hamburg, Hohe Bleichen 18. Zweigniederlassung in Berlin, Französische Strasse 7. Gegründet: 12./5. 1871, eingetr. 15./5. 1871. Revidierte Satzung 16./12. 1899 u. 7.2. 1903. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Hypoth. Die Bank unterliegt den Bestimm. des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes v. 13./7. 1899 und ist befugt, die im § 5 dieses Ges. aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank giebt hypothekarische Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung beträgt in der Regel die Hälfte und nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu be- stellenden Liegenschaften. Über etwaige Ausnahmen beschliesst der A.-R. oder die von ihm bestellte Kommission. Doch darf auch in solchen Ausnahmefällen die Be- leihung keinesfalls über zwei Dritteile des Wertes des Unterpfandes betragen; auch dürfen für den 60 % des Wertes übersteigenden Betrag Pfandbr. nicht ausgegeben werden. Grundstücke und Baulichkeiten, welche ausschliesslich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, werden in der Regel nicht beliehen. Ausnahmsweise können solche in Verbindung mit anderen, den Erfordernissen des § 34 der Satzung entsprechenden Grundstücken als Unterpfand angenommen werden; es soll jedoch bei Bemessung der Beleihungssumme höchstens die Hälfte des Wertes der Baustelle und des gemeinen Wertes der Gebäude, ohne Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung, in Betracht gezogen werden. Bei Beleihung ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder und andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Dritteil des Wertes gegeben werden. Die Hypotheken wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereinsbank in Hamburg notariell verpfändet, was auf den gegen die Hypotheken auszugebenden Pfandbriefen von derselben bescheinigt wurde. Vom 1./1. 1900 an über- nimmt die Verwahrung der Treuhänder bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des neuen Reichs-Hyp.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: M. 24 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 750 und 11 000 Aktien (Nr. 10 001 bis 21 000) à M. 1500. Das urspr. A.-K. von M. 7 500 000 wurde bis 1889 voll eingezahlt; erhöht lt. G.-V.-B. vom 15./3. 1890 um M. 1 500 000 zu 115 %, den Aktionären angeboten 1.–15./11. 1890 abzügl. 4 % Zs. bis 31./12. 1890, eine neue auf zehn alte. Lt. G.-V.-B. vom 7./3. 1891 noch M. 3 000 000, davon Jan. 1892 M. 1 500 000, März 1892 restliche M. 1 500 000 begeben, weiter erhöht lt. G.-V.-B. vom 24./3. 1893 um M. 3 000 000, in 2000 Aktien zu M. 1500. In der G.-V. vom 21./2. 1895 ist Erhöhung um M. 6 000 000 beschlossen, wovon die Hälfte mit Div.-Ber. ab 1./1. 1895 sofort, die andere Hälfte im Nov. 1896 mit Div.-Ber. vom 1./1. 1897 ab, ausgegeben. Die G.-V. v. 7./2. 1903 beschloss weitere Erhöhung um M. 3 000 000 (auf M. 24 000 000) in 2000 Aktien à M. 1500 mit Div.-Recht ab 1./1. 1903, über- nommen von einem Konsortium zu 152.50 %. Den Aktionären wurde ein Bezugsrecht nicht eingeräumt. Die bis 1891 bestandenen Gründerrechte wurden gegen Zahlung von M. 180 000 an die ersten Unternehmer abgelöst. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. Pfandbriefe auszugeben. Lt. Satzung vom 16. Dez. 1899 ist festgesetzt, dass der Umlauf an Pfandbriefen und Schuldverschreib. das 20fache des derzeitigen A.-K. nicht über- schreiten darf. Stücke nicht unter M. 100. Tilg. für 1891 ff. begebene spät. in 60 Jahren. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. In Umlauf waren an Pfandbriefen Ende 1902 M. 377 469 500 (bei M. 381 914 309 Hypotheken-Deckung) und zwar 4 % M. 212 585 200, 3½ % M. 164 884 300. Verloste oder gekündigte Oblig. verjähren in 30, fällige Coup. in 4 J. (K.) Sämtliche Hypotheken-Pfandbriefe werden von der Reichsbank erst- klassig beliehen. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe vom 2. Jan. 1892 unkündbar bis 2. Jan. 1900. Serie 141–250 je M. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000 u. 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verlos. 2./1. 1900, per 1./7. Tilg. ab 1./1. 1900 innerh. 60 Jahren. In Umlauf Ende 1902: M. 99 707 400. Kurs Ende 1892–1902: In Berlin: 102.25, 102.50, 104.25, 103.40. 102, 100.75, 100, 100.50, 97, 98.50, 100 %. – In Frankf. a. M.: 102.25, 102.40, 104.25, 103.50. 102, 100.75, 100, 99.70, 96.70, 98.50, 100.40 %. – In Hamburg: 102.25, 100, 104.25, 103.60, 101.90, 100.75, 100, 99.85, 96.80, 98.60, 100.30 %. – In München Ende 1896–1902: 101.60, 100.75, 100, 99.75, 96.70, 98.50, 100 %. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe, unkündbar bis 2. Jan. 1905. Em. Serie 251–310 je M. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000, 2000 u. 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. bis 2./1. 1905 ausgeschlossen, alsdann kann die Bank in beliebiger Stärke auslosen oder auch