Hypotheken- und Kommunal-Banken. 257 Zahlstellen: a) Für Div.-Coup.: München. Landshut: Eigene Kassen; Bayer. Notenbank- Filialen in Augsburg, Kempten, Ludwigshafen a. Rh., Nürnberg, Regensburg, Würzburg und Notenbank-Agentur in Lindau i. B.; Berlin: Disconto-Ges., Subdirektion der Versich.- Anstalten der eigenen Bank; Frankfurt a. M.: Disconto-Ges.; Stuttgart: Doertenbach & Cie. bp) Für Pfandbr.-Coup. u. verl. u. gekünd. Pfandbr. ausser den vorgen. Stellen: Kgl. Haupt- bank in Nürnberg u. deren Filialen in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Fürth, Hof, Kempten, Landshut, Ludwigshafen a. Rh., Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg; Dresden: Dresdner Bank; Leipzig: Deutsche Bank. Bayerische Vereinsbank in München mit Zweigniederlassungen in Landshut und Regensburg. Gegründet: Konc. am 14./4. 1869. Handelsger. eingetr. 3./8. 1869. Letzte Statutänd. 5./12. 1899. weck: Betrieb von Bank- und Handelsgeschäften und zwar mit Rücksicht auf die Be- stimmungen des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 in dem Umfange, in welchem die- selben bis zum 1./5. 1898 statutengemäss betrieben worden sind. Ende 1898 wurde das Bankgeschäft von Adolf Böhm in Landshut und Regensburg erworben und an diesen Plätzen Filialen der Bank errichtet. Dieselbe ist komman- ditarisch bei Leyherr & Co. in Augsburg, bei Stiglmeier & Böhm in Straubing beteiligt. Die Bank ist berechtigt, nach Massgabe des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 und ihres Reglements für das Hypoth.-Bank-Geschäft auf inländ. Grundstücke hypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Hypoth.-Pfandbr. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypoth. sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsl., auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Hypoth.- Pfandbr.) auszugeben; Hypoth. zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft nichthypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal-Oblig. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forder., sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsl., auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayerischen Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hier- nach darf die Beleihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen; eine höhere Beleihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staats- kommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. ge- geben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als ½ % des Hypoth.- Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 37 500 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 16 250 Aktien (Nr. 30 001 bis 46 250) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9 000 000, ferner lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 (auf M. 37 500 000) in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen neuen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % angeboten; die Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. – Die Aktien lauten auf den Inhaber; können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.- Aktien umgeschrieben werden. – Gründerrechte 1890 durch Vertrag aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Dieselben lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig., für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. und 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der- jenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind- licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal- Oblig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1902 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 311 219 417 an Hyp.-Darlehen in Umlauf M. 307 261 300 an Pfandbr. in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100, davon M. 89 239 300 zu 4 % und M. 218 022 000 zu 3½ %. 4 % Pfandbr., verlosbar u. kündbar. Serie XI–XVII, XIX, XXI u. XXIII. Zs. 1./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1902: M. 51 294 600. Kurs Ende 1892–1902: In Frankf. a. M. (Serie XI bis XVII): 101.85, 101.60, 101.10, 100.10, 99.60, 100.05, 100.10, 100.20, 99.60, 100.70, 102.10 %. — In München: 101.90, 101.70, 101.10, 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100.25, 99.60, 100.50, 102.40 %. Serie XXIII M. 10 000 000 eingeführt im Juli 1901. – Ausserdem notiert in Augsburg. 4 % Pfandbr., Verl. u. Kündig. auf 10 Jahre ausgeschlossen, bei Serie XVIII bis 30./1. 1910, XX bis 1./7. 1910, XXII bis 1./1. 1911, XXIV bis 1./6. 1911, dann Tilg. in 52 Jahren. Zs. 1./4. Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1903/1904. I. 17