Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1573 graphischen Verbindung mit Amerika als durchaus erforderlich erachtete. Mit dem Reichspostamte sind nunmehr unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Ver- einbarungen bezw. Abänderungen der bisherigen Festsetzungen getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung erforderlichen Mittel gewährleisten: Die Kon- cession des Deutschen Reiches ist bis 31./12. 1944 verlängert worden. Die Verlegung des 2. Kabels hat in 2 Abschnitten zu erfolgen; die 1. Strecke, zwischen Borkum und den Azoren, muss spät. am 31./12. 1903, die 2. Strecke, zwischen den Azoren und New Vork, spät. am 31./12. 1904 betriebsbereit sein, sodass der Betrieb auf dem ganzen Kabel am 1./1. 1905 aufgenommen werden kann. Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konc. erlischt oder wenn die Teilstrecken des 2., Kabels oder das ganze Kabel nicht während der vorerwähnten Fristen in betriebs- fähigem Zustande hergestellt sind, oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konc. aus einem der aufgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, ganz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25./26./4. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den früheren Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich der Ges. ab 1./1. 1904 bis 31./12. 1904, vorausgesetzt, dass bis 1./1. 1904 von dem 2. Kabel die Strecke zwischen Borkum und den Azoren betriebsfähig hergestellt ist, eine feste Ver- gütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, vorausgesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren und New York und damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New Yorf betriebsfähig hergestellt ist, eine feste Vergüt. von jährl. M. 1710 000. Diese Vergüt. wird 1905 um M. 90 000, 1906 um M. 60 000 u. 1907 um M. 30 000 gekürzt, sodass zu zahlen sind im Jahre 1905 M. 1 620 000, 1906 M. 1 650 000, 1907 M. 1 680 000. Von der Vergütung sind jährl. M. 150 000 bezw. M. 300 000 ausschliesslich zur Unterhaltung des 2. Kabels bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu einem besonderen Unterhaltungsfonds für das 2. Kabel anzusammeln, der zinsbar an- zulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuzuschlagen sind. Reicht der Betrag von M. 150 000 bezw. M. 300 000, auch unter Zuhilfenahme des genannten Fonds, zur Unter- haltung des 2. Kabels nicht aus, so hat die Ges. das Fehlende aus eigenen Mitteln zu- zuschiessen. Diese Zuschüsse können später aus den Mitteln des besonderen Unter- haltungsfonds wieder gedeckt werden. Sollten die Teilstrecken des zweiten Kabels oder das ganze Kabel nicht zu den festgesetzten Fristen betriebsfähig hergestellt sein, ohne dass das Reich die Nachtrags- Koncession vom 24./4. 1902 deshalb für erloschen erklärt, so beginnen und enden die vorstehend vereinbarten Zahlungen (unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kürzungen) entsprechend später, jedoch mit der Massgabe, dass die Zahlung der M. 750 000 nur bis zum Zeitpunkt der betriebsfähigen Herstellung des ganzen Kabels, keinesfalls jedoch länger als 12 Monate, die der M. 1 710 000 keinesfalls über den 31./12. 1945 hinaus zu leisten ist. Von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren betriebsfähig hergestellt ist, erhält das Reich für jedes im Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einerseits und Nordamerika und dessen Hinterländern ander- seits beförderte vollbezahlte Wort einen Gebührenanteil von 16 Pfg. von der Kabelrate. Die nach Abzug dieses Anteils verbleibende Einnahme aus den ersten vollbezahlten 17750 000 Wörtern (zu M. 1 für das Wort gerechnet) fliesst der Ges. zu, welche hieraus die sonstigen Abgaben zu decken hat. Von der Einnahme aus dem diese Wortzahl über- Steigenden, vollbezahlten Verkehr erhält das Reich ausser dem Anteil von 16 Pfg. noch einen weiteren Anteil von 50 Pfg. für das Wort, bis die Zahl von 7 170 000 vollbezahlten Woörtern (zu M. 1 für das Wort gerechnet) erreicht ist; darüber hinaus kommt der be- Sondere Anteil des Reiches von 50 Pfg. wieder in Wegfall. Das Reich erhält den be- Sonderen Anteil von 50 Pfg. pro Wort für den 3 750 000 vollbezahlte Wörter (zu M. 1 für das Wort gerechnet) übersteigenden Verkehr auch für die Zeit, in der erst die Teil- strecke Emden-Azoren des 2. Kabels im Betriebe ist und das der Commercial Cable Company gehörige Kabel Azoren-Canso-New YVork zur Entlastung des Deutschen Kabels Auzoren-New YVork mit herangezogen werden muss, jedoch abzüglich des Gebührenanteils, den die Commercial Cable Company für die Benutzung ihres Kabels beansprucht. Sollte für bevorzugte Telegramme eine höhere Gebühr als M. 1 eingeführt werden, so findet eine verhältnismässige Erhöhung des dem Reiche zustehenden Anteils von 16 Pfg. bezw. 50 Pfg. statt, ebenso eine verhältnismässige Herabsetzung, falls die auf das Kabel entfallende Gebühr infolge einer allgemeinen Tarifermässigung unter den SGatz von M. 1 für das vollbezahlte Wort hinabgehen sollte. In diesen Fällen ist die Zahl von M. 3 750 000, bezw. 7 170 000 Wörtern als erreicht anzusehen, sobald die Ein- nahmen aus dem vollbezahlten Verkehr den Betrag von M. 3 750 000 bezw. M. 7 170 000 erreicht haben. Der Kabelbetriebsvertrag erlischt mit Ablauf der Konc. u. vor diesem Zeitpunkt, wenn u. insoweit die Konc. v. 28./5. 1899 bezw. der Nachtrag v. 24./4. 1902, zurückgenommen wird. Auf Grund vorstehender Vereinbarungen ist die Herstellung des 2. Kabels den Nordd. Seekabelwerken in Nordenham, bei der die Ges. durch Aktienbesitz beteiligt ist