Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1579 aus einer Hauptstation zur Erzeugung der Kraft und einer Unterstation aus Accumulatoren und dazu gehörigen Maschinen und Apparaten zur Stromverteilung, erbaut; die maschinelle Anlage, wie auch das Kabelnetz haben inzwischen mehrmals eine beträchtliche Erweiterung erfahren, deren letzte im Aug. 1902 in Betrieb gekommen ist. Die Grundstücke, auf denen sich die Baulichkeiten der Ges. befinden, sind von der Stadtgemeinde Leipzig erpachtet, gehören der Ges. also nicht zu eigen. 1899 ist auch ein neues Verwalt.-Gebäude an der Eutritzscher Strasse errichtet u. im Aug. 1899 bezogen. Die Firma Siemens & Halske, A.-G., ist Betriebspächterin bis 31. Dez. 1915. Das Pachtverhältnis läuft von da ab von Jahr zu Jahr weiter, wenn die Stadt Leipzig den 31. Aug. 1915 vorüber gehen lässt, ohne das Werk zu übernehmen, oder wenn nicht einer der beiden Teile den Pachtvertrag ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt hat. Auf Grund dieses Pachtvertrages übernimmt die Pächterin die Verpflichtung, die Anlage während der Pachtzeit vorschriftsmässig in Stand zu halten, und bestreitet die durch den Betrieb erforderlich werdenden Reparaturen auf ihre Kosten. Erneuerungen und Auswechselungen ganzer Anlageteile haben auf Kosten des Ern.-F. zu geschehen, solange der letztere ausreicht: nach etwaiger Erschöpfung desselben bleibt eine be- sondere Verständigung über die Aufbringung der erforderlichen Beträge vorbehalten. Die A.-G. hat sich anheischig gemacht, Erweiterungen der Anlage, soweit sie nicht auf Grund des Koncessionsvertrages dazu verpflichtet ist, während der Pachtzeit nicht ohne Zustimmung der Pächterin vorzunehmen. Diejenigen Kapitalien, welche für eventuell vorzunehmende Erweiterungen der Anlagen erforderlich sind, hat die A.-G. zu beschaffen, Die A.-G. stellt der Pächterin ein Kapital von M. 20 000 für die Betriebsführung zinsfrei zur Verfügung, welches bei Beendigung des Pachtverhältnisses an die Verpächterin zurückzuzahlen ist. Die Pächterin führt den Betrieb in vollem Umfange mit allen Einnahmen und Ausgaben, sowie mit allen aus dem Koncessionsvertrage hervorgehenden Pflichten, insbesondere auch mit der Verpflichtung, 16¾ % der Bruttoeinnahme und die für die Grundstücke der Haupt- und Unterstation zu zahlenden Pachtbeträge an die Stadt abzuführen. Des Weiteren hat die Pächterin eine jährliche Summe der A.-G. zur Verfügung zu stellen, welche hinreicht, um die Zs. auf Oblig. oder Kontokorrentschulden der Ges., Steuern und sonstige Abgaben, soweit sie nicht schon zu Lasten des Betriebes gehen, zu zahlen, für Amort. und Abschreib. 4½ % und vom Beginn des Jahres 1906 ab 5 % des jeweils in der Anlage verwendeten Aktien- oder Oblig.- oder Kontokorrent- schuldkapitals aufzubringen, die allgemeinen Generalunkosten der Ges., die Beträge für den gesetzlichen R.-F. und die statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. zu erlegen und endlich den Aktionären eine Div. von mindestens 5 % zu gewähren. Für diejenigen Ausgaben, welche die Pächterin auf Grund des Pachtvertrages für den Betrieb wie für Reparaturen und insbesondere für die Abgaben an die Stadt zu leisten hat, erhält die Pächterin aus den Betriebseinnahmen vorweg eine Summe, welche bemessen ist nach der Zahl der während eines Betriebsjahres nutzbar an die Konsumenten abgegebenen Hektowattstunden, gemessen an den Verbrauchsstellen. Reichen die Bruttoeinnahmen zur Deckung vorstehender Ausgaben nicht aus, so hat die Pächterin für die Differenz aufzukommen. Sind jedoch die Bruttoeinnahmen höher, so fällt dieser Mehrbetrag bis zu 1 % des jeweiligen A.-K. der Ges. unverkürzt zu. Der Mehrbetrag über diese 1 % hinaus gelangt derart zur Verwendung, dass nach Abzug des der Stadt zukommenden Betrages % des Restes auf die A.-G. und ¼, auf die Pächterin entfallen. Zu den Betriebseinnahmen sind nicht zu rechnen der jeweilige Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, die Zs. auf gezahlte Pachtbeträge, auf den R.-F., den Aktien-Tilg.- und Ern.-F., sowie etwaige Bau-Zs. Solche Eingänge verbleiben der A.- G., während alle übrigen Einnahmen. insbesondere auch die Zs. auf etwa hinterlegte Kautionen an die Pächterin fallen. Übernimmt die Stadt Leipzig am 31. Aug. 1905 die Anlage, so erlangt der Pachtvertrag an diesem Tage sein Ende. Von demjenigen Betrage, welchen die Stadt Leipzig im Falle des Rückkaufes vertragsmässig zu zahlen hat, zuzügl. der aus den Tilg.- und Ern.-F., sowie etwaiger besonderer Reservefonds und der der Akt.-Ges. verbleibenden Aktiven werden zunächst diejenigen Beträge zurückgestellt. welche erforderlich sind, um die Aktien der Ges. zum Nom.-Betrage und die im Umlauf befindlichen Oblig.- und sonstige Schulden zur Tilg. zu bringen. Von einem hiernach verbleibenden Restbetrage bis zu M. 300 000 erhält die Pächterin 40 %, von einem weiteren Betrage über M. 300 000 hinaus bis M. 500 000 fernere 20 % und über M. 500 000 hinaus fernere 10 %, während der übrige Teil jener Restsumme und der Betrag der ausgewiesenen gesetzlichen Reserven der A.-G. verbleiben. Macht die Stadt von ihrem Kaufrecht zwischen dem 31./S. 1906 und dem 31./8. 1914 Gebrauch, so erhält die Pächterin von obigen Quoten 90, bezw. 80. 70, 60, 50, 35, 20, 10 oder 5 %. je nachdem die Übernahme in den Jahren von 1906–14 erfolgt. Kauft die Stadt die Werke im Jahre 1915 oder später an, so hat die Firma Siemens & Halske keine Ansprüche mehr auf genannte Fonds. Der Anschlusswert hat sich von 56 869 Hektowatt Ende 1900 auf 67 155 Hektowatt, also um etwa 17.9 %, gehoben. A ngeschlossen waren Ende 1902: 70 128 Glühlampen von 3–135 Normal- Kerzen, 2375 Bogenlampen von 1,.5–40 Ampere, 774 Elektromotoren von 0,01–52 HP. (zus. 1807,01 HP.), 318 sonstige Anschlüsse für 1–330 Hektowatt (zus. 4915,01 Hektowatt). Hierauf entfallen 843 Hausanschlüsse u. 1318 Konsumenten mit 1606 Elektricitätszählern. Zunahme des Stromkonsums gegen 1901 11,63 %, und zwar umfasste die an die Konsumenten nutzbar