* 936 Hektrotechnische Fabriken, Blektrieitätswerke und Hilfsgeschäfte. Stromlieferung: 1895/96 1896/97 1897/98 1898/99 1899/1900 1900/1901 1901/1902 1902/1903 1000 Kilowattstunden Für Privatbeleucht. 6909 8094 9315 10143 0 11 875 12 947 14 514 Strassenbeleucht. 385 408 424 484 882 1440 1579 1.818 gewerbl. Zwecke 2219 4008 5833 7758 1720 22 250 23 049 „ Strassenbahnen 257 1758 2443 10 166 20 169 41 232 41 128 Der neue Vertrag mit der Allg. Elektr.-Ges. erstreckt sich auf die Dauer des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages. Danach hat die Allg. Elektr.-Ges. wie bisher die Geschäfte der Berliner Elektricitäts-Werke unter genau festgesetzten Bedingungen zu führen. Letztere sind ausserdem verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Ein- richtungen von der Allg. Elektr.-Ges. zu beziehen bezw. durch diese herstellen zu lassen; sie haben ferner der Allg. Elektr.-Ges. diejenige Elektricität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektr.-Werke Oberspree benachbarten Fabrik- grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Anderer- seits hat sich die Allg. Elektr.-Ges. verpflichtet, den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Kon- cessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Koncessionen und Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, sofern die gewerbliche Lieferung von Elek- tricität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis. von 30 km Luftlinie, vom Berliner 3 Rathause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen Edison-Ges. für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein- getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am 10./1. bezw. 9./2. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3. u. 1./4. 1899 trat am 1./4. 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folg. Bestimmungen bezw. Anderungen: 1) Die Stadt hat kein Recht auf Ubernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt über- lassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. –— 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr.-Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt, auch diese Anlagen unter den gleichen Bedingungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. –— 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht für die ausserhalb Berlins belegenen Werke. – 6) Die Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Ern.-F. ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Der Ern.-F. ist in Berliner Stadtanleihen, deren Zinsen die Ges. bezieht, beim Magistrat zu hinterlegen. – 7) Die Tarife für Berlin sind gegen die jetzt geltenden herabgesetzt durch Ermässigung des Preises für Beleuchtung von 60 auf 55 Pf. für die K.-W.-St. und durch Fortfall der Miete für die Elektricitätsmesser, endlich durch Herabsetzung der Prüfungsgebühren auf 4 % statt 10 % und Begrenzung derselben auf höchstens M. 300. Zugleich aber ist dem Magistrat das Recht eingeräumt, so oft der Reingewinn der Ges. 12.50 % übersteigt, Herabsetzung des Beleuchtungspreises bis 10 % zu verlangen. – 8) Die Gies. hat die Pflicht, Elektricität für Bahnzwecke zu 10 Pf. für die K.-W.-St. abzugeben, wogegen die Stadt sich anheischig macht, den Strassenbahnunternehmern für Berlin in der Regel die Verpflichtung aufzulegen, die Elektricität von der Ges. zu entnehmen. — 9) Das ganze Weichbild von Berlin ist der Ges. für Leitungsführung freigegeben. – 10) Die Ges. hat eine Pens.-Kasse für die Angestellten nach den Grundsätzen der Staatsbetriebe einzurichten. Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85–1887/88: 0; 1888/89–1902/1903: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005, 198 556, 273 948, 294 656, 373 148, 651 837, 486 858, 748 909, 1 179 353; dazu kamen für 1898/99–1902/1903 noch M. 764 738, 897 029, 1 112 537, 1 292 170, 1 393 986 Abgaben. apital: M. 25 200 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 22 200 Aktien (Nr. 1 bis 22 200) à M. 1000.