2 Noten-Banken. drei Deputierte (event. 3 Stellvertreter) des Centralausschusses. Bei den Reichsban Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1911, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichs- bank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile al pa erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner, Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieh der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz §$§ 16: Die Reichs. bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank- gesetz $§ 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind. lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver-.- fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes v. 14./3. 1875 haben 25 andere deutsche Banken auf da Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Neuerdings, seit 26./3. 1901, auch di- Frankf. Bank und seit 21./4. 1902 auch die Bank für Süddeutschland (Darmstädter Zettel. bank). Infolgedessen betrug bis 31./12. 1900 der durch Barvorrat nicht gedeckte steuer- freie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000, der der anderen deutschen Notenbanken M. 91 600 000. Durch Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien ungedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt (einschl. der ihr 1901 bezw. 1902 zugewachsenen Anteile der Frankf. Bank und der Bank für Süddeutschland von je M. 10 000 000 jetzt also M. 470 000 000); der steuer- freie Notenumlauf der übrigen deutschen Notenbanken verblieb bei der Höhe von M. 91 600 000 (jetzt infolge Verzichts der Frankf. Bank und der Bank f. Süddeutschland nur noch M. 71 600 000), Gesamtbetrag also M. 541-600 000. Die Bank hat seit 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien Notenumlauf überschritten und musste 1886–1903 an Notensteuer (5 % pro anno) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 193 147 619 300, M. 191 926 215 000, M. 205 284 607 500. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1903 v. 1./1.–10./2. 4 %, v. 11./2.–7.6. 3½ %, V. 8./6.–31./12. 4 %, für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Bankdiskont im Durchschnit von 1876–1903: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70, 4.24, 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04, 5.33, 4.10, 3.32, 3.84 %, für Lombarddarlehe bei Verpfändungen von Schuldverschreib. des Reiches oder der Bundesstaaten in den Jahren 1884 bis 30./6. 1897 ½ %, im übrigen stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss § 15 de Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Sat im Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, vom 1. Jan. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet; und 2) im übrigen nicht um mehr als ¼ % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren „Oder fall die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als ¼ %/ unter diesem Satze. Gewinnanteil des Reiches 1876–1903: M. 1 954 093, M. 2 148 0992, M 2 156 M. 609 647, M. 1 792 506, M. 2 598 590, M. 3 064 307, M. 2 104 199, M. 2 096 341, M. 2 082 871 M. 948 428, M. 2 043 233, M. 1 081 867, M. 3 000 097, M. 7 104 463, M. 8 601 544, M. 4 342 403 M. 8 538 297, M. 3 903 320, M. 2 859 716, M. 8 406 924, M. 9 897 623, M. 12 058 459, M. 19 133 534 .M. 20 824 093, M. 12 417 770, M. 8 844 779, M. 12 078 620. Kapital: M. 150 000 000 in 40 000 Anteilscheinen (Nr. 1–40 000) à M. 3000 und 30 000 Anteil- scheinen (Nr. 40 001–70 000) à M. 1000, sämtlich auf bestimmte Namen lautend. Urspr Kapital M. 120 000 000. Hiervon wurden 20 000 Anteile den Anteilseignern der Preuss.