Hypotheken- und Kommunal-Banken. beträgt (Ende 1903: M. 5 565 184). Dieser Sicherheits-F. einschl. seiner Zs. soll die Deckung beschaffen für das Manko der Zinseingänge gegenüber den Pfandbr.-Zinsen nach Abzug der Geschäftsunkosten, sowie der Ausfälle an Deckungs-Hypoth. gegenüber dem von der Revisionskommission ermittelten Wert. Der Fonds wird aus den Aktiven der Pom. merschen Hypoth.-Actien-Bank in erststelligen zinstragenden Haus-Hypoth. ausgesondert und der Bank für Handel und Industrie zu treuen Händen und mit folgender Bestimmuneg übertragen: Sobald die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank drei Jahre hintereinander mind. 4 % Div., ohne Inanspruchnahme des jeweiligen Bestandes des Sicherheits-F. für die Verzinsung der Pfandbr. und für Ausfälle bei Deckungs-Hypoth., gezahlt hat, muss die Auflösung des letzteren erfolgen. Wenn alsdann innerhalb eines Jahres nach dem letzten Div.-Verteilungsbeschluss die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank die Erhöhung des Grundkapitals in der Höhe und mit der Massgabe beschliesst, dass die neuen Aktien der Bank für Handel und Industrie gegen Einbringung des Sicherheits-F. zu seinem Nennbetrag überlassen werden, und wenn innerhalb der gleichen Frist dieser Beschluss in das Handelsregister eingetragen wird, übernimmt es die Bank für Handel u. Industrie, die ihr also überlassenen Aktien zu zeichnen und dieselben in Natur, oder soweit dies nicht möglich ist, deren Erlös unter die Aktien Lit. B zur Verteilung zu bringen. Wird dagegen ein solcher Beschluss nicht fristzeitig gefasst, bezw. in das Handelsregister ein- getragen, so ist der Sicherheits-F. von der Bank für Handel und Industrie bestmöglich zu versilbern und der Erlös unter die an Stelle eines Teils der Pfandbr. getretenen Aktien Lit. B gegen Abstempelung zu verteilen: C. Bedingung für die vorstehenden Verzichte und Vereinbarungen ist: a) dass die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank sich verpflichtet, die durch die Thätigkeit der Gläubigervertretung und alle anderen durch die Revisionen und die Reorganisation erwachsenen oder noch erwachsenden Spesen zu tragen; b) dass die G.-V. der Aktionäre der Ges. die aus der Beilage A ersichtlichen Beschlüsse fasst. D. Die Inhaber der Pfandbr. aller Serien verzichten auf die Rechte aus einer in den Schuldverschreib. etwa auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Unkündbarkeit von Pfandbr. und räumen der Ges. das Recht der Kündigung zu einem jeden Zinstermin mit dreimonatiger Frist ein, sodass von dem durch die Kündigung festgestellten Rück- zahlungstermin ab der Zinslauf aufhört. Sie erkennen ferner an, dass sie nicht berechtigt sind, wegen des Verlustes oder der Herabsetzung des Grundkapitals Sicherstellung oder Rückzahlung zu verlangen. – E. Die Vers. erteilt der Deutschen Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbr.-Inh. sowie den Mitgl. des beratenden Ausschusses für ihre gesamte bisherige Thätigkeit Entlastung. F. Die Versammlung der Pfandbr.-Inh. bestellt die Deutsche Treuhand-Ges. bis auf Widerruf zur ständigen Vertreterin der Pfandbr.-Inh. und erteilt ihr ausser den gesetz- lichen Befugnissen das Recht, alle Beleihungen zu überwachen, von dem Vorstand regelmässige Berichte über die Beleihungen und über die Zinseingänge der Deckungs. Hypoth. zu verlangen, diese Berichte auch durch Einsicht der Bücher und Beläge nach- zuprüfen; ferner Bilanzprüfungen unter Einsicht der Bücher etc. vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des vorstehenden Mandats sind mit der Verwaltung durch Vertrag zu vereinbaren. G. Die Versammlung ermächtigt die Deutsche Treuhand-Ges., im Einverständnis mit der Bank für Handel u. Industrie Anderungen an den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen, soweit dadurch eine weitere Aufgabe von Rechten nicht erfolgt. Die zu Punkt Cb erwähnten Beschlüsse der G.-V. der Aktionäre sind am 11./12. 1901 gefasst worden und erhielten die Genehmigung der zuständigen Behörden. Die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank erliess hierauf am 11./12. 1901 folg. Be- kanntmachung: Der Modus A verlangt von den Pfandbrief-Inhabern völligen Verzicht auf die Zinsen für die Dauer von 4½ Jahren, wogegen sie im Jahre 1907 Aktien in Höhe von 6 23 % ihres Pfandbrief-Kapitals erhalten; die Coup. v. 1./1. 1902 bis einschl. 1./10. 1905 sind bei diesem Modus also wertlos. Die sämtlichen Pfandbrief-Inhaber haben jedoch bis einschl. 28./2. 1902 das Recht, den in dem Rekonstruktionsplan von der Bank für Handel u. Ind. ferner vorgeschlagenen Modus B zu wählen; bei diesem werden die Pfandbriefe auf 80 % ihres Nennwertes abgestempelt. wogegen die Pfandbrief-Inhaber zunächst 10% des letzteren in Aktien und ferner Anteil an einem Sicherheitsfond erhalten, dessen Erlös später in Aktien ohne Entgelt unter sie verteilt wird; bei diesem Modus tritt keine Unterbrechung in der Zinsenzahlung ein. Diejenigen PfandbriefInhaber, die den Modus B annehmen wollen, werden aufgefordert unter Abgabe einer diesbezügl. Erklärung ihre Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. und Talons bis 28./2. 1902 bei der Bank oder einer der bezeichneten Stellen einzureichen. Die eingereichten Stücke wurden mit dem Stempel: „Modus B' versehen u. wieder zurückgegeben; gleichzeitig wurde – und zwar v. 15./12. 1901 ab – der Januar- u. April- Coup. per 1902 in Höhe von 80 % des seitherigen Betrags ausgezahlt, während die Coup.-Bog. nebst Talons einbehalten und durch neue ersetzt wurden. Die Auszahlung der Coup. erfolgte nur bei gleichzeitiger Vorlegung der Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. und Talons zur Abstempelung. Diefenigen Pfandbrief-Inhaber, die ihre Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. und Talons nicht bis einschl. 28./2. 1902 zur Abstempelung vorgelegt haben, wurden so behandelt,