Hypotheken- und Kommunal-Banken. Bilanz am 31. Dez. 1903: Aktiva: Kassa 619 039, Wechsel 1 213 889, Staatsp. 475 46 Guth. b. Bankhäusern gegen Effekten 1 850 000, Coup. 135 179, gekünd. Effekten 45 483, Debi 88 037, hypoth. Anlagen abzügl. Amort. 136 670 267, Komm.-Darlehen 2 399 690, lombardiert- Hypoth. 221 000, rückst. Hypoth.-Zs. 9910, Hypoth.-Zs. IV. Quart. 1 254 101, Bankgebäude 400 000 Inventar 10. – Passiva: A.-K. 9 000 000, 3½ % Hypoth.-Pfandbr. 18 538 800, 3 % do. 3 625 60 4 % do. 106 751 100, 5 % do. 1 231 000, verl. 5 % do. 49 300, Komm.-Oblig. 1 412 400, fällige Pfandbr.- u. Komm.-Oblig.-Coup. 752 402, Zs.-Res. 511 699, Provis.-Vortrag 135 000, R.-F. 900 000 ausserord. do. 375 000 (Rückl. 50 000), Spec.-R.-F. 300 000, Pfandbr.- u. Komm.-Oblig.-Agiovortrag 612 058, Kredit. 233 627, Beamten-Unterst.-F. 260 000 (Rückl. 20 700), Div. 585 000, do. alte 58 Tant. an A.-R. 36 320, Vortrag 72 178. Sa. M. 145 382 072. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 263 914, Pfandbr.- u. Komm.-Oblig.-Zs. 4 9165 do. Druckkosten u. Stempel 43 360, Gewinn 764 198. – Kredit: Vortrag 42 937, Hypoth.- u Komm.-Darlehen-Zs. 5 633 393, Verwalt.-Kostenbeiträge 37 591, Zs. 78 783, Wechsel-Zs. 75 711 Provis. 119 591, Kursgewinn auf Effekten 52. Sa. M. 5 988 060. Kurs Ende 1888–1903: Aktien (bis 1898 abzügl. fehlender Einzahl.): 110.90, 114, 112 30 111.20, 116.10, 119.30, 127.60, 132, 121.60, 118, 116, 118.50, 108, 113.40, 127.90, 132.10 %. Notiert Berlin, Dividenden 1886–1903: 5, 5½. 6¼, 6¼, 6½, 6½, 7, 7, 7, 6, 6, 6, 6, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½ % Div.-Zahl. meistens sofort nach der G.-V. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Wirkl. Geh. Oberpostrat a. D. Henne; Stellv. Reg.-Rat Hoppe, Berlin. Direktion: M. Boeszoermeny, Rechtsanw. Dr. G. Hirte, Stellv. A. Eich, Jul. Meyer, Karl Witt. Aufsichtsrat: (7–12) Vors. Geh. Komm.-Rat Ad. Frentzel, Stellv. Dr. Ludw. Darmstaedter, Bankier Max Richter, Komm.- u. Admiralitätsrat Dr. W. Abegg, Komm.-Rat Emil Hecker, Bankier Max Salinger, Geh. Komm.-Rat Helfft, Bankier Alfred Zielenziger, Berlin; Bankier Walter Goldschmidt, Bonn. Prokurist: Emil Dittmann. Zahlstellen: Für Div. u. Pfandbriefe, sowie deren Zinsen: Gesellschaftskasse; Berlin: Disconto- Ges., Nationalbank f. Deutschl. – Nur für Pfandbr. u. deren Zs.: Frankf. a. M. u. Ludwigs- hafen: Pfälz. Bank u. deren Fil.; ferner meist alle Verkaufsstellen der Pfandbr. „ Preussische CentrabBodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, W. Unter den Linden 34. 8 Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; — 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmunge gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); — 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus. zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von de Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihun darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzunge beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des öffentl. Rechts, b) an Deutsche (Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimm. sinngemässe Anwendung Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach §4 des Reichshypoth.-Bankgesetze Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten dure einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissa werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche vo dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 36 000 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, volleingeza Urspr. waren 40 eingezahlt, je weitere 10 % wurden 1889, 1892, 1895, 1897 u. 1902 ein