1510 Elektrische Strassenbahnen, Klein- Pferdebahnen etc. Kurs der Aktien Ende 1897–1903: 126.90, 128190, 115, 115.50 11 5.50, Aufgelegt Nr. 1–12 500 am 4./1. 1897 zu 115 % Nr- 12 501.-20 000 in Arta30P le bis 3600 an Iunz 1999 eingefülrt. Notiert in Berlin HMektion: Reg.-Baumeister a. D. Paul Wittig, Reg.-Baumeister a. D. Emil Aufsichtsrat: (Mind. 3) Vors. Wirkl. Geh. Rat Staatsminister a. D. Arthur Rebne Komm.-Rat Max Steinthal, Wilh. von Siemens, Justizrat Dr. Adolf Braun, Eis 18 A. D. Karl Sehrader, Reg.-Baumeister a. D. Hch. Schwisger, Berlin. Prokurist: Zahlstellen: Für Div.; Berlin: Deutsche Bank, Berliner Handels-Ges., Mit bank, Rob. Warschauer & Co.* Grosse Berliner Strassenbahn in Berlin; W. Leipziger Platz 14 u. Vossstrasse 23. Gegründet: 8./11. 1871., Letzte Statutänd. 12./10. 1899, 1./3. 1901 u. 12./3. 1904. Bis 2586 1898 firmierte die Ges.: Grosse Berliner Pferde-Eisenbahn-Act.-Ges. 1894 übernahm die die Betriebsverwaltung der Neuen Berliner Pferdebahn. Die G.-V. v. 25./1. 1898 beschloss Vereinigung mit dieser Ges. (A.-K. M. 1 500 000), welche bper 1./1. 1900 durchgeführt wure den Aktionären der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. wurden M. 1 500 000 in Aktien à M. 1 der Grossen Berliner Strassenbahn gewährt. Zweck: Bau, Ausrüstung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen in und um Berl behufs Personen- und Güterbeförderung. Geleislänge Ende 1903: 491 km. Die Ges. ist Be. SGitzerin aller Aktien der Westlichen Berliner Vorortbahn (A.-K. M. 6 600 000, bis.inkl. 1903 keine Div.), auch mit nom. M. 1 500 000 Aktienbesitz bei der Südlichen Berliner Varortbahn M. 3 000 000, bisher inkl. 1903 keine Div.) beteiligt. Ferner besitzt die Ges. nom. Aktien der Berlin-Charlottenburger Strassenbahn, die ihrem Amort.-F. einverteibt sind. Durch diesen Besitz wurde letzteres Unternehmen enger an die Ges. angegliedert, wodurch mehrere Verkehrslinien in Anschlussbetrieb mit günstigem Erfolg eingerichtet werden konnten. Auch mit der Westlichen und Südlichen Berliner Vorortbahn findet Anschlussbatrieb statt. Die Ges. hat sich dem Gesetz über die Kleinbahnen vom 28./7. 1892 unterstellt. Auf Grund dieses Gesetzes hat der Polizei-Präsident in Berlin unterm 4./5. 19607 der Ges. die Betriebsgenehmigung bis zum 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen Rürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzliahen Er- geänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die der Ges. It. abgeschlossenen Verträgen zustehenden Strassenbenutzungskoncessionen sind von verschiedener Dauer und laufen mit den Gemeinden: Berlin bis 31. Dez. 1910 Charlottenburg bis 30. Sept. 1937, Schöneberg bis 30. Juni 1937, Wilmersdorf bis 31. Dez.19 und zum Teil bis 1950, Rixdorf bis 30. Sept. 1937, Britz bis 30. Sept. 1937, Reinickendorf bis 30. Sept. 1937, Tempelhof bis 31. Dez. 1949, Treptow bis 31. Dez. 1919, Niederschö hausen bis 31. Dez. 1939, Tegel, Reinickendorf und Dalldorf bezüglich der zwischen Berlin und Tegel belegenen Provinzial-Chaussee bis 31. Dez. 1959. Die von der Vorort- gemeinde Mariendorf erteilte Zustimmung zur Wegebenutzung dauert bis 31./19. 1040 Von den von der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. den Vorortgemeinden Neu-Weissensee und Lichtenb flührung des elektr. Betriebes der mit Neu-Weissens 7./23. April 1900 bereits ersetzt, der bis 31./ Gemeinde Lichtenberg-Friedri der bisher in Friedrich jährl. 8 % von den Bruttoeinnahmen aus der Beförderun on dem Zeitpunkte ab, an welchem die Hälfte des bei Ve tädtischem Wegeunterhaltungsgebiet befindlichen Bahnnetz senbahn und der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. für de seelektromotorischen Betrieb eingerichtet sein wird, spät. aber nach Ablauf von 4 Jahre Seit Vertragsunterzeichnung (19. 9 an. 1898). Durch Schreiben der Ges. an den Magistra von Berlin vom 15. Jan. 1900 ist demselben mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt eingetrete ist und dass die vorerwähnte Abgabe von diesem Tage ab zur Erhebung zu gelangen ha bh) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz und den Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % des zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden 3 wesenen A.-K. von M. 22 875 000 übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Beträges als Gewinnanteil. Falls die Ges. ihr A.-K. erhöht, ist das A.-K., das erweislich neu 5 das Unternehmen aufgewendet ist, vorweg mit 6 % zu verzinsen. Die Stadtgemein 00 wird demnach erst, nachdem das vorbezeichnete A.-K. mit 12 % u. das darüber heu aufgewendete A.-K. mit 6 % verzinst ist, vertraglich an dem überschiessende Betrage des Reingewinns zur Hälfte beteiligt (siehe auch unten).