15 führung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und diesel 18 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ele. be gleichzei ig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. verpflichtete sich, mit Eiaeh des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu b 9 gewissen Bedingungen auch später von den städt. Behörden für nötig eracl zuführen. Der Ges. wurde dagegen die Veflängerung der Konc.-Dauer um 5 J zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig- un d die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfe Zweck: Bau, Erwerb und Betrieb von elektrisch betriebenen Strassen Sta bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf b trieb von elektrischen Str schweig Stadt und Um bahnhof, Westb Friedrich g und Be in Br. elbst; Strecken. Betriebslänge 38,8 km. Spurweit ahn in Braunschw ahnanlage bei Abl echenden, jedoch ohne Rücksicht auf die den Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ablauf der Koncession ankündigt. erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündig von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vert und tritt je nach Ablauf dieser Fall der Kündi Gesetze eingeführte sondere Abgaben ahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig sowie in Wolfe nbüttel, koncessioniert auf die Dauer von age der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen. büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, weleh mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an. gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung dieser Strecke und der erwähnten Nebenanlagen, welche dem Erwerber in einem den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechenden Unterhaltungszustande zu übergeben sind, hat gegen bare Zahlung des 25fachen Betrages des als Div. zur Aus- zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen, welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen Betriebs. jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nicht geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingungen und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionierte Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noch auf eine zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene, zur Strassen-Eisenbahn in Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für diese Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht vor- behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines besonderen Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu unter- sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zählen, es kommen nur die gesetzlichen und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konc. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km. tistik: „ 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 Bahnlänge . . m 13 805 37 491 45 116 45 884 46 578 47 130 47 130 47 130 Betriebseinnahmen M. 219 771 247 065 667 085 778 689 813 508 806 896 814 149 862 700 Wagenpark Ende 1903: 70 Motorwagen, 61 Anhängewagen und 28 sonstige Wagen. Die Koncession einer elektrischen Centrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 18. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren vom Tage des Betriebsbeginnes an gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitäts- werkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter einjähriger Anzeige zu übernehmen.