1628 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlun mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp., jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstellung des Kabels ist ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 Knoten (4186,658 Seemeilen) beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist 4 935 000) einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New YVork war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Koncession der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1000 stattfinden. – Die bisherigen Betriebsergebnisse sind dadurch beeinträchtigt worden, dass das Kabel 1900 während 27, 1901 während 29, 1902 während 12 Tagen unterbrochen war. Abgesehen von den nicht unerhebl. Reparaturkosten entstand dadurch ein Aus fall an Depeschengebühren. – Um diese Störungen für die Zukunft zu vermeiden und einen gesicherten Betrieb für die Dauer zu erreichen, hat die Ges. Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Sie entsprach damit einer dringenden Anregung des Reichs- postamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, be- sonders im Herbste, entstehenden Anhäufgn. die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als durchaus erforderlich erachtete. Mit dem Reichspostamte sint nunmehr unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung dl- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Koncession des Deutschen Reiches ist bis 31.1. 1944 verlängert worden. Die Verlegung des 2. Kabels hat in 2 Abschnitten zu erfolgen; die 1. Strecke zwischen Borkum und den Azoren ist bereits fertig und im Betrieb, die 2. Strecke, zwischen den Azoren u. New York, sollte spät. am 31./12. 1904 betriebsbereiß sein, wurde aber bereits Anf. Juni 1904 vollendet. Das Reich kann die Nachtrags-Kont. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konc. erlischt oder wenn die Teilstrecken des 2. Kabels oder das ganze Kabel nicht während der vorerwähnten Fristen in betriebs- fähigem Zustande hergestellt sind, oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konc. aus einem der au fgeführten für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt „ ganz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25. 26, 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich 615 Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 6 31./12. 1904 eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, gesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren u. New Vork damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New YVork betriebsfähig hergestellt feste Vergüt. von jährl. M. 1710 000. Diese Vergüt. wird 1905 um M. 90 000, 300 M. 60 000 u. 1907 um M. 30 000 gekürzt, sodass zu zahlen sind im Tahre 1905 M. 1 620 000, 1906 M. 1 650 000, 1907 M. 1 680 000. lich 8 Von der Vergütung sind jährl. M. 150 000 bezw. M. 300 000 ausschliess Unterhaltung des 2. Kabels bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, ab. einem besonderen Unterhaltungsfonds für das 2. Kabel anzusammeln, der 3 3bb zulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuzuschlagen sind. Reicht der nek M. 150 000 bezw. M. 300 000, auch unter Zuhilfenahme des genannten Fonds, n haltung des 2. Kabels nicht aus, so hat die Ges. das Fehlende aus eigenen Mi ate zuschiessen. Diese Zuschüsse können später aus den Mitteln des besonderen haltungsfonds wieder gedeckt werden. icht zu den Sollten die Teilstrecken des zweiten Kabels oder das ganze Kabel chtrags- festgesetzten Fristen betriebsfähig hergestellt sein, ohne dass das Reich 1 Koncession vom 24./4. 1902 deshalb für erloschen erklärt, so beginnen ünge vorstehend vereinbarten Zahlungen (unter Berücksichtigung der vorgesehenen M i% entsprechend später, jedoch mit der Massgabe, dass die Zahlung, der M. 750 Manänger zum Zeitpunkt der betriebsfähigen Herstellung des ganzen Kabels, keinesfalls = leisten als 12 Monate, die der M. 1 710 000 keinesfalls über den 31./12. 1945 Von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Teilstrecke zwischen Borkum un 5 ont ahlan betriebsfähig hergestellt ist, erhält das Reich für jedes im Verkehr zwischen dern ander- und dessen Hinterländern einerseits und Nordamerika und dessen i abehale seits beförderte vollbezahlte Wort einen Gebührenanteil von 16 Pfg. von der