Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 945 nheiten der ältesten Centralen hatten eine Leistung von 150 PS., heute arbeiten die Sta- ionen mit Einheiten bis 6000 PS. Die gesamten Anlagen der Ges. umfassen jetzt: 93 Dampf- kessel mit 29 623 qm Heizfläche, 42 Dampfmaschinen mit 90 990 PS., 65 Dynamomaschinen mit 61 128, 42 Umformer mit 33 262 u. 5193 Akkumulatorenzellen mit 15 939 Kilowatt. Zu diesem mächtigen Maschinenparke kommen noch 5 grosse Turbodynamos, die in der Turbinen- abteilung der A. E. G. im Bau sind u. nächsten Winter aufgestellt werden sollen. Bei Übernahme des Elektric.-Werkes Oberspree sind der Ges. auch Stromliefer.-Verträge mit Spandau, Pankow, Reinickendorf und dem Gutsbezirke Lichtenberg, sowie mit der Kgl. Eisenbahndirektion Berlin, die elektr. Beleucht. einer Anzahl ausserhalb des Weichbildes der Stadt gelegener Bahnhöfe betr., zugefallen; ferner ist ein Stromlieferungsvertrag mit der Gemeinde Rixdorf geschlossen. — Buchwert der Terrains und Baulichkeiten der Ges. in der Stadt am 30./6. 1904 M. 18 352 203. Die Zugänge auf den einzelnen Konten (Grundstücke, Gebäude, Masch., Utensil. etc.) weisen für 1903/1904 erhebliche Summen auf. Gesamtlänge der verlegten Kabel im Weichbilde Berlins Ende Juni 1904: 3351 km. Gesamtverbrauch an Elektrieität 1900/1901 –1903/1904: 70 284 412, 79 628 146, 85 768 679, 98 501 404 Kilowattstunden. Der 1901/1902 u. 1902/1903 durchschnittl. pro Kilowattstunde erzielte Preis betrug abzügl. der 10 % Magistratsabgabe 16.65 Pfg., 1903/1904: 15.89 Pfg. Ab 1./1. 1904 ist der Normaltarif um 40 Pf. pro Kilowatt 80 herabgesctzt unter Beibehaltung der Umsatz- und Fortfall der Brennstundenrabatte. Stromlieferung: 1896/97 1897/98 1898/99 1899/1900 1900/1901 1901/1902 1902/1903 1903/1904 1000 Kilowattstunden Für Privatbeleucht. 8094 9315 10 143. 11 202 11 875 12 947 14 514 16 727 „ Strassenbeleucht. 408 424 484 882 1 440 1579 1818 2016 „ gewerbl. Zwecke 4008 5833 7.758 17 240 22 250 23 042 24 728 30 326 „ Strassenbahnen 1758 2443 10 166 20 169 34 111 41232 41 425 45 166 „ Akkumulat.-Anl. — = 2 361 3 245 Der neue Vertrag mit der Allg. Elektr.-Ges. erstreckt sich auf die Dauer des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages. Danach hat die Allg. Elektr.-Ges. wie bisher die Geschäfte der Berliner Elektricitäts-Werke unter genau festgesetzten Bedingungen zu führen. Letztere sind ausserdem verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Ein- richtungen von der Allg. Elektr.-Ges. zu beziehen bezw. durch diese herstellen zu lassen; sie haben ferner der Allg. Elektr.-Ges. diejenige Elektricität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektr.-Werke Oberspree benachbarten Fabrik- grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Anderer- seits hat sich die Allg. Elektr.-Ges. verpflichtet, den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Kon- cessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Koncessionen und Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, sofern die gewerbliche Lieferung von Elek- tricität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie, vom Berliner Rathause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und R ein- getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am bezw. 9./2. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3 1./4. 1899 frat am 1./4. 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folg. „ bezw. Anderungen: 1) Die Stadt hat kein Recht auf Übernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt über- lassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. – 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr. -Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt, auch diese Anlagen unter den gleichen Beding ungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. — 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht die ausserhalb Berlins belegenen Werke. — 6) Die (Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben * von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über Elandbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1904/1905, II. 60