Hypotheken- und Kommunal-Banken. =― Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Konc.-Gelder an Reg. 3750, Steuern 35 989, Gehälter u. sonst. Unk. 82 789, Kontokorrent-Abschreib. (Volpi & Schlüter etc.) 100 000, Gewinn 490 615. —– Kredit: Vortrag 6967, Wechsel 132 256, Effekten 64 902, Zs. 145 673, Provis. 63 148, Grund. stück 818, Realkreditgeschäft 5775, Filialen u. Beteilig. 293 602. Sa. M. 713 145. Kurs der Aktien Ende 1886–1904: 144, 152.10, 154.75, 154.10, 144, 138, 133.50, 135, 148.80, 155, –, 147, 143.75, 129.75, 119.80, 113.75, 96, 108.10, 108 %. Notiert in Berlin. Dividenden 1886–1904: 8½, 8½, 8, 8 8½ 7 %., 3, %7 „ 2, 4½, 5 9 Coup.-Verj.: 4 J. (F.) Herzogl. Staatskommissar u. Treuhänder: Geh. Reg.-Rat Paul Lange, Stellv. Reg.-Assessor Pietscher. Direktion: Jos. Lux, Gust. Richter, Dessau. Prokuristen: Jul. Ossent, Fritz Wernecke, O. Lauterbach, Dessau; O. Rauff, M. Gräf, Cöthen; Karl Herzog, Zerbst: Paul Hentschel, Torgau. Bevollmächtigte: A. Grohmann, Curt Herfurth, Coswig; F. Hildebrandt, Zerbst; A. See- mann, Torgau; W. Löffler, Cöthen. Aufsichtsrat: (12) Vors. Justizrat Dr. Döring, Stellv. Komm.-Rat Bardenwerper, Gen.-Dir. Dr. W. von Oechelhäuser, Dessau; Stadtrat Voigtel, Bankier A. Flemming, Bernhd. Lippert, Otto Pilet, Magdeburg; Dir. Ernst Ziegler. Dessau: Bankier A. Neubauer, Hamburg; Geh. Justizrat Poetsch, Rosslau; Amtsrat Hildebrandt, Baasdorf. Zahlstellen: Dessau, Cöthen, Coswig, Zerbst u. Torgau: Eigene Kassen; Berlin: Deutsche Bank; Magdeburg: Dingel & Co., F. A. Neubauer; Leipzig: H. C. Plaut; Bernburg: Levi Calm & Söhne; Breslau: Bresl. Disconto-Bank; Dresden: Gebr. Arnhold; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Nordd. Bank; Lübeck: Commerz-Bank; Halle a. S., Bitterfeld, Delitzsch u. Eilenburg: Paul Schauseil & Co.; Wittenberg: Paul Berndt & Co. Sächs. Bodencreditanstalt in Dresden, Maximilians-Allee 12. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Letzte Statutänd. 4./3. u. 21./11. 1899 u. 3./3. 1904. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Ge- schäfte unter den in diesem Gesetz und in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Uber die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hyp.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 10 000 000 in 10 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien (div.-ber. für 1899 pro rata der Einzahl.), an- geboten den Aktionären 20./3.–1./4. 1899 zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien, übernommen vom einem Konsortium zu 120 %, angeboten den Aktionären 10./3.–8./4. 1904 zu 125 %, eingezahlt 25 % u. das Agio bei der Zeichnung, restl. 75 % zum 30./6. 1904 eingefordert; auf 3 alte Aktien entfiel 1 neue. Die neuen Aktien nehmen für das Geschäftsj. 1904 p. r. t. und p. r. der geleisteten Einzahl. an der Div. bis zu 4 % teil. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber laut. Hyp.-Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- und Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten