Hypotheken- und Kommunal-Banken. 265 Bayerische Vereinsbank in München, Zweigniederlassungen in Landshut, Regensburg und Würzburg. Gegründet: Konc. 14./4. 1869. Handelsger, eingetr. 3./8. 1869. Letzte Statutänd. 5./12.1899. Zweck: Die Bank ist Kredit- u. Hypoth.-Anstalt. In ersterer Eigenschaft betreibt sie bei ihrer Centrale in München, sowie bei ihren Fil. in Landshut, Regensburg u. Würzburg das Kontokorrent-, Effekten-, Diskonto-, Giro- u. Inkassogeschäft, pflegt den Checkverkehr. übernimmt Bardepos. zur Verzins., wie auch Effektendepots in offenem Zustand zur Auf- bewahr. u. Verwalt. Die Bank ist bei Leyherr & Co. in Augsburg u. bei Stiglmeier & Böhm in Straubing kommanditarisch beteiligt. Als Hyp.-Institut ist die Bank berechtigt, nach Massgabe des Hyp.-Bank-Ges. v. 13 ― 1899 u. ihres Reglements für das Hypoth.-Bank-Geschäft auf inländ. Grundstücke hypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Hypoth.-Pfandbr. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypoth., sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsl., auf nitcht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Hypoth.- Pfandbr.) auszugeben; Hypoth. zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft nichthypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal-Oblig. der Bank zum N ennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forder., sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsl., auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayerischen Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hier- nach darf die Beleihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen: eine höhere Beleihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staats- kommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. ge- geben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als ½ % des Hypotlu.- Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 37 500 000 in 30000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 . 16 250 Aktien (Nr. 30 001 Dis 46 250) à M. 1200. Das Urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9 000 000, ferner lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 (auf M. 37 500 000) in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen neuen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % angeboten; die Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. – Die Aktien lauten auf den Inhaber; können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.- Aktien umgeschrieben werden. – Gründerrechte 1890 durch Vertrag aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Dieselben lauten auf den Inhaber, können Aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- Summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig. für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen-vom 30./10. Uuund 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der- eeenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind- 0 licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandhr. gestattet. Auch die Kommunal- 0bö0blig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1904 befanden sich bel einem Gesamtbestande von M. 333 778 268 an Hyp.-Dar- lehen in Umlauf M. 328 131 700 an Pfandbr. in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100, davon M. 75 903 200 zu 4 % und M. 252 228 500 zu 3½ %. 4 % Pfandbr., verlosbar u. kündbar. Berie XVI, XVII, XI I. In Umlauf Ende 1904: M. 38 080 700. Kurs Ende 1894–1904: In Frankf. a. M. (Serie XI bis VXVII): 101.10, 100.10, 99.60, 100.05, 100.10, 100.20, 99.60, 100.70, 102.10, 101.80, 101.70 %. — in München: 101.10, 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100.25, 99.60, 100.50, 102.40, 101.90, 101.70 %. Serie XXIII M. 10 000 000 eingeführt im Juli 1901. — Ausserdem notiert in Augsburg. 4 % Pfandbr., Verl. u. Kündig. auf 10 Jahre ausgeschlossen, bei Serie XVIII bis 30./1. 1910, M bis 1./7.1910, XXII bis 1./1. 1911, XXIV bis 1./6. 1911, dann Tilg. in 52 Jahren. Zs. 1./4. 10 in Umlauf Ende 1904: M. 37 822 500. Serie XVIII aufgelegt 8./3. 1900 zu 100.60 %; Serie XXIV M. 10 000 000 eingef. Juli 1901. Kurs Ende 1900–1904: 100, 100.70, 103.50, 103.70, 103.30 9*'Notiert in München. — Die Em. zweier neuer Serien XXV u. XXVI im Betrage n se M. 10 000 000 wurde mit minist. Erlass v. 26./10, 1901 genehmigt. % Pfandbr., verlosbar u. kündbar. Serie I ... . = XXI-–XNIII, XXXI=XXXIV, Zs. 1./5. u. 1./11. XXXV Zs. 1./4. u. 1./10.; auf 3½ 0 Ibgest. Serien 1 u. II urspr. 4 % Pfandbr., Zs. 1./4. u. 1./10. In Umlauf Ende 1904: M. 198 425 200. urs Pnde 1894–1904: In Frankf. a. M. (Serie I–X): 99.90, 100, 99.60, 98.70, 97.10, 94.40, 0, 94.70, 97,90, 99.40, 99 %. – In München: 100, 100.20, 99.60, 98.70, 97.25, 94.40, 91.40, 70, 97.90, 99.40, 99 %. – Ausserdem notiert in Augsburg. Serie XVXXII im März 1903 in