% Hypotheken- und Kommunal-Banken. die Bank für die Folge ihr Grundkapital erhöhen wird, zuzügl. des 10fachen Betrages der- jenigen Summen, welche nach Erreichung des Höchstbetrages ad a) dem zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. zufliessen werden. Verj. der Coup.: Nach den gesetzl. Bestimmungen; der gekünd. Stücke: 30 J. (F.) Auf Beschl. des Berl. Börsen-Vorst. sind vom 1./4. 1904 ab nur diejenigen Pfandbr. lieferbar, deren Zinsscheine den wahren Wert erkennen lassen. Demgemäss hat die Bank beschlossen, die ihr einzureichenden Zinsscheine auf den nicht gestundeten d. i. auf den dritten Teil ihres Nom.-Wertes abzustempeln und dieselben dieserhalb mit dem Auf— druck: „Zahlbar mit .. . Mark“ zu versehen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen des Reichs-Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Bis zum Inkrafttreten desselben am 1./1. 190% war der Bank die Verwendung von Baugeld- und Baustellen-Hypoth. als Pfandbrief. deckung in ausgedehntem Masse gestattet. Die am 31./12. 1904 bestehende Anlage im Hypoth.-Geschäft im Betrage von M. 19 616 055 (davon M. 18 363 023 zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt) verteilte sich wie folgt: a) feste Hypoth. auf bebaute Grundstücke M. 5 871 300, b) Baustellen-Hypoth. M. 12 491 723. Der Bank war nach ihrem früheren Statut die Beleihung von Bauplätzen gestattet. Ende 1904 waren an Pfandbr. in Umlauf M. 14 706 200, und zwar: 1½ % (früher 4 %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10.; unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1904 in Umlauf M. 11 248 800. Eingeführt 21./7. 1896 zu 104.80 %. Kurs Ende 1896–1900: 104, 103, 103.50, 100.50, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 4 % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 4 % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup; seit 1./4. 1904 mit 1½ % lauf. Zs. undeine Notiz. Kurs Ende 69 10 8 50, 1 % (früher 3½ %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Unverlosbar u unkündbar bis 1./1. 1906. von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1904 in Umlauf M. 3 457 400. Eingef. 21./7. 1896 zu 101.20 %. Kurs Ende 1896–1900: 101, 99, 99, 93, – c%. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 3½ 0% Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 3½ % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup.; seit 1./4. 1904 mit 1 % lauf. 28. und eine Notiz. Kurs Ende 1901–1904: 58, –, –, 81.75 %. 1904 wurden M. 4 169 300 Pfandbr. zu 4 % und M. 509 300 zu 3½ % zurückgekauft woraus ein Disagio-Gewinn von M. 923 850 resultierte; hiervon wurden M. 847 714 dem Hypoth.-Delkr.-Kto überwiesen. Die Vers. der Besitzer von 3½ % u. 4 % Pfandbr. der Bank hat 11./10. 1901 beschlossen: Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höchstens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die Überschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitere Überschüsse nach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr.- Vertretung in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Überschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be- steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft. so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Plandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hyp. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zur Genehmig. vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des 8. Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verw.-Unk. bemessen. 5) Die Schuldnerin darf von der Überdeckung der Pfandbr., welche zur Zeit vor- handen ist, nicht mehr als M. 1 000 000 herausnehmen: der Gegenwert des heraus-