Hypotheken- und Kommunal-Banken. 271 genommenen Betrages hat, soweit er nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten an die Nichtpfandbr.-Gläubiger verwendet wird. als Betriebskapital zu dienen. 6)) Die Vertretung hat die Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Vers. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden oder eine der Stundungsbedingungen nicht erfüllt wird. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen.“ Die Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 21./11. 1901 wählte die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin zur Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger mit den gesetzl. Befugnissen. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. wurden noch voll ausgezahlt. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. lt. Beschl. der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. V. 20./9. 1901 mit , d. i. auf den Coup. von M. 2 mit 67 Pf. (Rest M. 1.33), von M. 6 mit M. 2 (Rest M. 4), von M. 10 mit M. 3.34 (Rest M. 6.66), von M. 20 mit M. 6.67 (Rest M. 13.33), von M. 40 mit M. 13.34 (Rest M. 26.66), von M. 60 mit M. 20 (Rest M. 40), von M. 100 mit M. 33.34 (Rest M. 66.66). Die am 2./1. 1902 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. werden gegen Auslieferung der- selben ab 16./12. 1901 kostenlos wie folgt bezahlt: Der Coup. von M. 2 mit Pf. 67, von M. 6 mit M. 2, von M. 10 mit M. 3.34, von M. 20 mit M. 6.67, von M. 40 mit M. 13.34, von M. 60 mit M. 20, von M. 100 mit M. 33.34. Die am 2./1. u. 1./4. 1902 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. sind lt. den Be- schlüssen der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 11./10. 1901 in voller Höhe gestundet und werden deshalb nicht eingelöst. Der Anspruch auf Nachzahlung der vom 1./1. 1902 ab gestundeten Pfandbr.-Zs. nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Mit Bezug hierauf erliess die Bank am 21./12. 1901 folgende Bekanntmachung über die Einlösung der Jan.-Coup. der Pfandbr.:: Nach den Beschlüssen der Pfandbr.-Gläubiger v. 11./10. 1901 haften von den auf die 3½ % Jan.- u. April- Coup. gestundeten mit % an den Pfandbr., während an dem Goup. haftet. Die Stundung des an den Coup. haftenden / des 3½ % Jan.- u. April-Coup. 1902 ist von der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. am 11./10. 1901 zum Ausgleich gegenüber den Besitzern der 4 % Pfandbr., welche den Okt.-Coup. gestundet hatten, ein- stimmig beschlossen worden. Die Bank erklärte sich bereit, das an den 3½ % Jan.-Coup. haftende / mit einem Abzug von 2 % durch Vermittelung der Deutschen Bank schon ab 21./12. 1901 zu diskon- tieren. Es beträgt hiernach der Ankaufspreis für die Coup. von M. 1.75 = 57 Pf. M. 5.25 = M. 1.71, M. 8.75 = M. 2.85, M. 17.50 = M. 5.71, M. 35 = M. 11.42, M. 52.50 M. 17.15, M. 87.50 = M. 28.58. In Gemässheit der Beschlüsse der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 11./10. 1901 haften die gestundeten der am 1./10. fällig gewesenen Zs. der 4 % und der später fälligen Zs. der 3½ u. 4 % Pfandbr. an diesen selbst und sind durch diesen Beschluss die 4 % Okt.- Coup., welche s. Z. mit dem Stempelaufdruck „Hierauf rückständig M... versehen zurückgegeben worden sind, wertlos geworden. Demzufolge werden die von jetzt an zur Zahlung vorkommenden Okt.-Coup. nicht mehr zurückgegeben. DYas nicht gestundete % der am 1./4. 1902 und später fälligen 4 % Pfandbr.-Coup. Verden bis auf weiteres vom Fälligkeitstage ab gegen Auslieferung der Coup. an den Kassen in Neustrelitz u. Berlin, sowie bei der Deutschen Bank und der Bank f. Handel u. Industrie in Berlin mit M. 0.67 2.– 3.34 6.67. 13.34 20.– 33.34 für den Coup. von M. 2.—– 6.= 10.– 20.– 40.– 100.– bezahlt. Die am 1./4. 1902 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. sind voll gestundet und werden bis auf weiteres nicht eingelöst. Die seit dem 1./7. 1902 fällig gewordenen 3½ % Coupons werden bis auf weiteres mit / des Wertes bezahlt, das ist mit M. 9.59 1.75 5.84 11.67 17.50 2 Ur den Coup. von M. 1.75 5.25 8.75 17.50 3 52.50 87.50 Abgeänderte Stundungsbedingungen vom 12. Febr. 1904: Als die Verwalt. der Bank auf tund der Beschl. der Pfandbr.-Vers. v. 11./10. 1901 das seither in Kraft gewesene Stundungs- abkommen) traf, ging sie von der Auffassung aus, dass es ihr gelingen würde, innerh. der lestgesetzten Frist von damals ca. 9 Jahren das Unternehmen soweit zu konsolidieren, dass ei Ablauf derselben zwei Drittel der zur Zeit der Beschlussfassung umlaufenden Pfandbr. t Zs. u. Zinses-Zs. aus dem Verkehr gezogen und das verbleib. Drittel durch unterlags- ige Hypoth. ausreichend gedeckt sein würde. Der thatsächl. Verlauf der Dinge hat dieser kErwartung bisher nicht entsprochen. Der Grund hierfür lag teils in der eigentüml. Beschaffen- heit der damal. Pfandbr.-Unterlagen, teils in den Schwierigkeiten, welche sich den Pfandbr.- käufen entgegenstellten. Die Ende 1902 mit M. 931 999 ausgewiesenen Rückstände an Die Verwalt. der Bank hat s. Z. die Stundungsbedingungen v. 11./10. 1901 acceptiert, weil ein von ihr umgend beantragtes weitergehendes Entgegenkommen abgelehnt war und sie angesichts der Möglichkeit, mit u für unzulänglich erachteten Zugeständnissen durchzukommen, die Verantwortung einer Ablehnung nicht hmen konnte.