Rückkaufsrecht: Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, die von der Ges. Kapital: M. 54 000 000 in 54 000 Aktien (Serie A=, Nr. 1––54 000) à M. 1000; Genussscheine: Die ersten Zeichner des A.-K., welche das Eisenbahnunte Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. umliegenden Kohlengebietes, der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb dieser Eise bahn, sowie unter den in der Koncession vorgesehenen Bedingungen die Berechtigun zur Fortsetzung der Linie von Tsinanfu nach Itschoufu und von Tsingtau nach Itschoufu für welche die Option bis 1908 der Ges. überlassen ist. Ausserdem ist die Ges. mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung be- fugt: 1. andere Anschlussbahnen als die vorbezeichneten, sowie andere Eisenbahnen in China zu bauen, auszurüsten und zu betreiben; 2. den Betrieb anderer in Ostasien an.- gelegter Eisenbahnen zu übernehmen oder solche eigentümlich zu erwerben; 3, den Betrieb der eigenen Bahn an Dritte zu überlassen; 4. mit anderen Eisenbahn-Verwal- tungen, deren Bahnen in Verbindung mit der ihrigen stehen oder angelegt werden, Verträge wegen gegenseitiger Benutzung zu schliessen, oder sich sonst in irgend einer Weise bei Eisenbahn-Unternehmungen in Ost-Asien zu beteiligen; 5. auf ihren Bahn: höfen oder in Verbindung mit denselben zur Aufbewahrung von Gütern die erforder? lichen Lagerhäuser zu errichten und übel die in Verwahrung genommenen Güter Lager- scheine auszustellen, sowie Einrichtungen zur Beförderung von Personen und Gütern von und nach den Stationsplätzen herzustellen; 6) Landesprodukte und Mineralien im Gebiete der Provinz Schantung zu gewinnen und zu verwerten, alle in dieser Beziehung erforderlichen Anlagen zu erwerben, herzustellen und solche Anlagen, sowie sonstige das Interesse der Ges. fördernde Unternehmungen zu betreiben oder sich daran zu be- teiligen; 7. Zweigniederlassungen zu errichten. Die Ges. ist befugt, auf Beschluss des A.-R. und mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung Schuldverschreib. auf den Inhaber auszugeben. Ausserdem unter- liegt die Aufnahme von Anleihen der Beschlussfassung der ordentl. G.-V. Nach Inhalt der Koncession gelten für den Bau der Bahn folg. Bestimmungen: Ffütr den Bau der Bahnlinien sollen die speciellen Vorarbeiten massgebend sein, durch welche der bestthunliche Anschluss der wichtigsten Kohlengebiete, insbesondere derjenigen von Weihsien und Tsetschuan, sowie der dur h Zahl der Bevölkerung oder sonstige Be- deutung hervorragenden Städte und Ortschaften zwischen Tsingtau und Tsinanfu an den Eisenbahnverkehr vorzusehen ist. Bei Anlage des Bahnhofs in Tsinanfu ist auf die Verbindung mit dem Hoangho und die Fortsetzung der Bahn einerseits nach der Südgrenze der Provinz Schantung in der Richtung nach Kuatschou (Tschinkiang, andererseits nach der Nordgrenze der Provinz in der Richtung nach Tientsin und Tschengting Rücksicht zu nehmen. Die Ges. hat für die hiernach zu bestimmende Führung der Bahnlinien innerhalb des Kiautschou-Gebiets die Genehmigung des Kaiser- lichen Gouverneurs und ausserhalb dieses Gebiets die Genehmigung des Kaiserlichen Gesandten in Peking einzuholen. Die Bahnen können eingeleisig hergestellt werden; jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgeleis vorzusehen. Spurweite 1,435 m. Für den Bau der Bahnlinien ist nach Möglichkeit deutsches Material zu verwenden. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Hauptbahn von Tsingtau nach Tsinanfu und der Zweigbahn nach Poschan muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren, die der Bahnstrecke von Tsingtau nach Weihsien innerhalb einer Frist von 3 Jahren, vom 1. Juni 1899 an gerechnet, erfolgen. Die Strecke Tsingtau-Kiautschou (74 km) wurde am 8./4. 1901 eröffnet; darauf am 8./9. 1901 die Fortsetzung nach Kaumi (26 km); am 1./12. 1901 die Strecke Kaumi-Tschangling (28 km); am 26./12. 1901 Tschangling-Tsoschan (13 km); am 20./3. 1902 Tsoschan-Nanliu 0 kKm) u. a. 1./6. 1902 Nanliu-Weihsien (34 km) Am 12./5. 1903 wurde die Bahn bis Tsingtschoufu (241 km), am 1./6. 1903 bis Tschotien (256 km), am 22./9. 1903 bis Tschoutsun (302 km), am 1./3. 1904 bis Lungschan (340 Em) und am 15./3. 1904 bis Tsinanfu-Ost (388 km) eröffnet. Die Reststrecke Weihslen fe nanfu (395 Kkm) wurde 1./6. 1904 dem Betriebe übergeben. Am 5./4. 1904 wurde der erste der 39,2km langen Zweiglinie nach Poschan von Tschanglien bis Tsetschuan (18km) eröffnet und am 1./6. 1904 die ganze Zweiglinie. ren, von auf Grund der Koncession zu erbauenden Eisenbahnen nach Ablauf von 60 Jah 1 dem Tage der Erteilung der Koncession an gerechnet, und weiterhin nach Ablauf 4. je 5 zu 5 Jahren, einschliesslich einer vorhergehenden einjährigen Kündigungsfrist, allen Anlagen, allen Betriebsmitteln, allem Zubehör, einschliesslich der aus den R bahn-Unternehmungen angesammelten Res.- und Ern.-F., gegen Erstattung des fün zwanzigfachen Betrages der im Durchschnitt der letzten 5 Jahre aus den f der Eisenbahn-Unternehmungen zur Verteilung gelangten Div., mindestens jedoch ges Ersatz des gewerblichen Wertes der vorhandenen Eisenbahn-Anlagen, „ tel Betriebsmittel, käuflich zu übernehmen. Die Ermittelung des Wertes hat, falls Zwe über seine Höhe obwalten, durch ein Schiedsgericht zu geschehen. eit 2./ . 1004 voll eingezahlt. rnehmen vorbereitet haben, haben auf jede Aktie einen Genussschein, im ganzen 54 000 halten; diese nehmen mit einem Drittel an dem über 5 %, Div, hinaus zZur ehe kommenden Gewinn, sowie bei der Liquidation an demjenigen Überschuss dis sich nach Tilg. sämtl. Passiva, einschl. des Grundkapitals ergeben sollte, 38 8 tatd Gi.-V. die Einlösung der Genussscheine beschliesst, wodurch eine Abänderung des Sratg