Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Im Jahre 1904 waren folgende Linien in Betrieb: 1) Strassenbahnhof Charlottenburg- Kupfergraben, 2) Kupfergraben-Ludwigkirch-Platz, 3) Spandauerbock-Lützowplatz- Dönhoffsplatz u. Kirschenallee-Dönhoffsplatz, 4) Halensee-Knie, 5) Stadtbahnhof Charlotten- burg-Strassenbahnhof, 6) Wilmersdorferstr.-Kurfürstendamm, 7) Stadtbahnhof Charlotten- burg-Stettiner Bahnhof, 8) Amtsgericht Charlottenb.-Ringbahnhof Wilmersdorf-Friedenau. Länge des Bahnnetzes ca. 73 km. Eine Anzahl neuer Linien sind in Aussicht genommen. Auf der Hauptlinie Berlin-Charlottenburg wurde im Sommer 1897 der elektrische Be- trieb eingeführt, der seitdem bis 1900 auf allen Linien zur Anwendung gekommen ist. Der Betrieb erfolgt grösstenteils durch oberirdische Stromzuführung. Die noch mit Accumulatoren befahrenen Linien mussten nach Verfügung v. 17. Juli 1901 ebenfalls fir oberirdische bezw. auf wenigen kurzen Strecken auch für unterirdische Stromzuführung eingerichtet werden, was 1902 geschah. Der elektr. Strom für die in Charlottenburg beleg. sowie für einen Teil der in Berlin betriebenen Linien wird aus der eigenen Kraftstation der Ges. am Spreeufer in Charlottenburg bezogen. 1900 fand eine engere Angliederung des Unternehmens an die Grosse Berliner Strassenbahn statt, wodurch ermöglicht wurde, mehrere Verkehrslinien im Anschluss- betrieb mit günstigem Erfolge einzurichten. Beförderte Personen 1890–1904: 5 631 620, 6 019 063, 6 005 576, 6 501 313, 6 749 00/, 6 998 555, 7576 573, 7 954 439, 10 290 230, 11 042 215, 13 685 040, 14 788 215, 14 412 000, 15 736 000, 17 123 000. Einnahmen 1899–1904: M. 1 177 513, 1 446 093, 1 641.265, 1 501 547, 1 601 953, 1737 870. Wagenpark: 106 Motorwagen, 89 Anhängewagen. Auf Grund des mit der Stadtgemeinde Berlin abgeschlossenen Vertrages wurde im Beginn des Jahres 1903 auf den durch den Tiergarten verkehrenden Linien der Einheits- tarif zur Einführung gebracht. Die hierdurch sich ergebenden Einnahmeausfälle konnten bisher durch die eingetretene Verkehrsvermehrung keine volle Deckung finden. Dagegen beeinflussten die wesentlich gesteigerten Betriebsaufwendungen in nachteiliger Weise das wirtschaftliche Erträgnis, welches im weiteren auch unter der ungünstigen, ver: traglich festgelegten Liniengestaltung sowie unter den Folgen des vermehrten Umsteige- verkehrs zu leiden hatte. Eine Besserung der Verhältnisse ist zu erwarten, wenn die mit den beteiligten Gemeinden aufgenommenen Verhandlungen wegen Vereinigung u. Weiterführung verschied. Linien zum befriedigenden Abschluss gelangen. Die staatl. Konc. wurde 1900 auf 50 Jahre bis 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mit- benutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die 2. Z. auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Koncessionsdauer nach dem neuen Vertrage von 1900 für das Weichbild Berlin bis 1919 bezw. mit dem Recht der gegenseitigen Mitbenutzung der Linien bis 1937; für die Hauptlinie Bahnhof Thiergarten-Sophie Charlottenstrasse bis 1. Okt. 1937, ebenso für die übrigen Linien im Weichbild Charlottenburg und in Wilmersdorf. Laut Vertrag mit der Stadt Berlin hat die Ges. eine jährl. Abgabe von 8 % des Bruttogewinns zu zahlen. Bis zum 1. Okt. 1912 ist an die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benn?? der Strassen eine feste Abgabe von M. 2 bezw. M. 4 für das laufende Meter Doppel- geleises zu entrichten, während von dem genannten Zeitpunkt ab eine Abgabe en der Bruttoeinnahme zu zahlen ist, welche bis zum 1. Okt. 1920 6 %, von da ab 8 beträgt, mind. aber M. 6 für das laufende Meter Doppelgeleis. 11912 In der Gemeinde Wilmersdorf sind bis zum 31. März 1912 1 %, vom 1. Abril bis 31. März 1920 3 %, mind. aber M. 3000, vom I. April 1920 bis zum 31. Okt. 5 %, mind. aber M. 6000 von den auf das Wilmersdorfer Gebiet entfallenden 1 einnahmen zu leisten. Eine Beteiligung am Reingewinn findet in den Charlottenburg und Wilmersdorf dagegen überhaupt nicht statt. Die Ges. bpleib dem Vertrage mit der Stadt Berlin berechtigt, die Betriebskraft für die bisher betrie Strecken ihrem eigenen Kraftwerke in Charlottenburg zu entnehmen und die 3 letzteren entnommene Accumulatorenkraft auch auf den neuen Linien zu „ Dasselbe gilt auch für das in Wilmersdorf belegene Betriebsnetz; für die neuen n in Charlottenburg braucht die Ges. den Strom nur dann von der Stadt zu entne wenn letztere denselben unter gleich günstigen Bedingungen liefert, wie die Ges. selben sich selbst herzustellen vermag. berechtigt, Nach Ablauf der bestehenden Koncessionen sind die Gemeindebehörden Ges den Bahnkörper, Geleise mit Unterbau, unentgeltlich zu übernehmen, oder 15 anzuhalten, dass sie die Strassen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten nac ff schriften der Strassenbau-Polizei wieder in guten Zustand versetzt. Im „.. können Inventar und Grundstücke, soweit es die im Stadtgebiet Berlin . R0 betrifft, nur zu einer beim Mangel gütlicher Einigung schiedsrichterlich festzus Taxe von der Gemeinde übernommen werden. das Gesamt- Die Stadt Charlottenburg hat das Recht, während der Vertragsdauer 33 „ unternehmen einschliesslich aller Erweiterungen, sowie der Grundstücke, Betrie