1562 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Berliner elektrische Strassenbahnen Aktiengesellschaft in Berlin. SW. Hollmannstrasse 34 1. Gegründet: 1./7.1899; eingetr. 13./7. 1899, Gründer s. Jahrg. 1900/1901. Letzte Statutänd. 26./6. 1902. Zweck: Herstellung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen, insbesondere in Berlin und Bet dessen Vororten, ferner Herstellung von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraft- übertragung und Betrieb aller mit Vorstehendem zusammenhängenden Geschäfte. Die G.-V. v. 26. Juli 1899 beschloss, die Koncessionen der von Siemens & Halske A.-G. erbauten und von dieser Ges. bisher betriebenen elektrischen Bahnen in Berlin: 1) Behren- strasse-Treptow, eröffnet 3. Okt. 1896 (Länge 9,3 km), 2) Pankow-Gesundbrunnen, eröffnet 10. Sept. 1895 (Länge 3,6 km), sowie 3) die 1899 im Bau vollendete Bahn Gesundbrunnen- Mittelstrasse, Teilstrecke eröffnet 20. Mai 1899, restliche Strecke eröffnet am 16. Dez. 1899 (Länge 5,5 km) zu erwerben. Der gez. Kaufpreis, in welchen die zugehörigen Anlagen, Grundstücke u. das rollende Material einbegriffen sind, betrug für die Linie Behrenstr.-Treptow M. 2 441 373.05, für die Linie Gesundbrunnen-Pankow M. 575 594.81, zus. M. 3 016 967.86. Die Gesamtbaukosten der Linie Gesundbr.-Mittelstr. waren auf M. 2 300 000 veranschlagt u. betrugen M. 2 227 287. Die Stromversorgung für sämtliche Linien erfolgt für die Dauer der von der Stadt Berlin erteilten Genehmigung, also bis Ende 1919, durch die Berliner Elektricitätswerke. Es wurden Personen befördert 1900–1904: 13 281 002, 13 036 453, 13 235 079, 13 586 264, 14 034 880; Einnahmen: M. 1 218 972, 1 166 619, 1 115 096, 1 172 997, 1 222 755. Die Ges. besitzt Grundstücke in Pankow, Damerowstr. 9/13. riebs-Vertrag mit Siemens & Halske A.-G.: Nach dem Vertrage vom 31. Juli 1899 übernimmt Siemens & Halske A.-G. den Betrieb der gesamten von der Ges. erworbenen Anlagen unter folgenden Bedingungen: Für die Zeit bis zum 31. Dez. 1899 wird der Betrieb für Rechnung der Ges. derart geführt, dass Siemens & Halske A.-G. die vom 1. Juli bis 31. Dez. 1899 erzielten Betriebsüberschüsse an die Ges. abführt, welche die- selben zur Deckung der den Aktionären zu zahlenden Zinsen verwendet. Vom I1. Jan. 1900 ab hat Siemens & Halske A.-G. aus den bei ihr eingehenden Betriebseinnahmen folgende Ausgaben zu bestreiten: a) Die thatsächlichen Betriebs- kosten einschliesslich eines der Betriebsführerin zustehenden Entgeltes von 1½ % der gesamten Brutto-Einnahmen; b) die für Erhaltung der Anlagen in normalem leistungs- fähigen vertrags- bezw. koncessionsmässigem Zustande erforderlichen Beträge; ch alle vertragsmässigen festen Abgaben an die Abgabeberechtigten; d) die von der Ges. bezw. von der Betriebsführerin in dieser ihrer Eigenschaft zu zahlenden Steuern; e) die aus- gewiesenen Generalunkosten der Ges. bis zur Höhe von M. 15 000 jährlich. Der hier: nach verbleibende Überschuss gehört der Ges. Reichen die Betriebsüberschüsse eines Jahres zuzüglich der Zs. sowie sonstiger Einnahmen der Ges. nach Zahlung ihrer Schuld-Zs., nach den erforderlichen Rücklagen und Abschreib., welche einschliesslich der Amortisation für den Bahnkörper zusammen jährlich 4 % des investierten Kapitals nicht übersteigen dürfen, nach Dotierung des Die gesetzl. R.-F., sowie nach Berechnung der statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. und nach Abzug der Gewinnbeteiligung der Gemeinden, zur Verteilung einer 5% Div, an die Aktionäre nicht aus, so ist die Siemens & Halske A.-G. verpflichtet, den feblenden Betrag ihrerseits zuzulegen. Verbleiben der Ges. höhere Überschüsse, als zur Zahluns einer Div. von 5 % nach obiger Berechnung erforderlich wäre, so sind von dem 3 übersteigenden Betrage 10 % dazu zu verwenden, um der Betriebsführerin etwaige Z- schüsse nebst 5 % Zs. zurückzuzahlen. Die Kündigung des Betriebsvertrages kann mit 6monat. Frist zum Schlusse Geschäftsjahres, frühestens zum 31. Dez. 1904 erfolgen. Die Ges. hat, falls sie der Betriebsführerin bei Ablauf des Betriebsvertrages die bis dahin etwa nicht 3 Zuschüsse nebst 5 % Zs. in einer Summe zurückzuzahlen. Siemens & Halske von dem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn die Einnahmen 33 Betriebe dreier hintereinanderfolgender Jahre zur Zahlung einer Div. von 5 %0 au A.-K. von M. 6 000 000 ausreichen. staatliche Genehmigung für die Linien Behrenstrasse-Treptow und Mittelstrassc-e tel brunnen-Pankow ist unter dem 20. Juni 1900 durch den Königlichen Folizeiprisitenpi von Berlin im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direktion Zu Ber = a6 zum 31. Dez. 1949 erteilt. Die Unternehmerin ist verpflichtet, auf „ Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen erklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen und Wege 3 33 lichem Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im ähr 611 freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Ergänzung rechtzeitig herbeizuff asse-Gesund- Verträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1/Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29, Juni bezw. 16. Juli 1898: der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen „ 3 Brücken bis 31. Dez. 1919. Als Betriebssystem ist die oberirdische Stromzulei 16, Stadt zuwenden. Als Entgelt sind jährlich 8 % der gesamten Brutto-Einnahmen f elt zahlt zu zahlen, entsprechend der Länge der Linien in Berlin. Ausser diesem 3 enfeten die Ges. in denjenigen Jahren, in welchen der Reinertrag 6 % des dafür aufge