Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ete. 1565 ange von 14 136 qm vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- ren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 34 700 jährlich an den senbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 eingetragen. PFür die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg teilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke t die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr: nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich. Das Entgelt für die Flachbahn Warschauer Brücke-Centralviehhof entspricht den für Flachbahnen fest- gestellten Sätzen; p) für die Gemeinde Sehöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 2 6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000 000: /6 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼6 % mehr: nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a, b u. e beginnen spät. am 15./5. desjenigen Jahres, welches auf das Geschäftsjahr, in welechem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. üickkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenpurg ben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, s Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. r Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen nehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden estens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu rklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. r Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, lches die Untornehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre. rück- yärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- chnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- ustigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- öfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin erbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen waltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- üstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar ewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- aehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes. er von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Dital: M. 30 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 12 500 000; V. v. 9./2. 1901 beschloss zum Zwecke der Beschaffung von weiteren Mitteln für auausführung Erhöhung um M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, welche von em Konsortium (Deutsche Bank etc.) zu pari plus 2 % für Stempel u. Herstellungskosten bernommen und den alten Aktionären 18./3.–4./4. 1901 zu 106 % plus 4 % Zs. ab 1/1 1963 angeboten wurden; auf 5 alte Aktien entfielen 3 neue, welche ab 1./1. 1901 div.-ber. sind. Deckung der Restzahlungen für die Stammbahn u. Flachbahn sowie der Kosten für. rweiterungen und Ausbauten beschloss die G.-V. v. 5./4. 1902 Erhöhung um 10 000 000, in 10 000 Aktien à M. 1000 und zwar 5000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 2 und 5000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1903. Die neuen Aktien wurden von einem rtium (Deutsche Bank) übernommen und zwar die Aktien (Nr. 20001–25 000) mit Er. pro 1902 à 106½ % zuzügl. 4 % Stück-Zs., die Aktien (Nr. 25 001–30 000) mit, Ber. pro 1903 à 102 ½ % franko Zs. u. den alten Aktionären 2.–20./5. 1902 dergestalt ezuge angeboten, dass auf je nom. M. 4000 alte Aktien M. 1000 Aktien mit Div.-Ber.