Preusslsche Prandbrief-Bank Berlin W., Oss-Strasse 1. Landesherrlich bestätigt durch Kgl. Erlass vom 21. Juni 1862. – Gesetzsammlung v. 1862 S. 214. Aufsicht der Kgl. Preuss. Staatsregierung. Aktienkapital 18 000 000 Mk. Geschäftskreis nach Massgabe des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899. 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Dar- lehen innerhalb des Deutschen Reiches nach einem von der Bank aufgestellten Prospekte. Die Darlehen werden ausschliesslich zur ersten Stelle gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern und auf landwirtschaft- liche Objekte. Von der Beleihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fabriken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Torfstiche, Bergwerke, Gruben, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardirung von Hypotheken nach Massgabe der vorstehenden unter No. 1 angeführten Gesichtspunkte. 3. Gewährung unkündbarer Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossen- schaften und Landesmeliorations-Gesellschaften, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. 4. Gewährung unkündbarer Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches nach Massgabe des Gesellschafts-Statuts und zwar: a) gegen volle Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft des öffent- lichen Rechts, b) gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn, c) gegen hypothekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender teilweiser Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kom- munal-Obligationen, Kleinbahnen-Obligationen, auf Grund des der Bank erteilten Allerhöchsten Privilegs Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken zur Beleihung zugelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen von Lebens- Versicherungsgesellschaften u Berufsgenossenschaften erworben, ferner als Heirats- kautionen für Offiziere, sowie als Lieferungskautionen bei den Kassen der grösseren deutschen Städte verwendet werden. Die Kommunal-Obligationen sind mündelsicher. 6. Gewährung vorübergehender Vorschüsse mit und ohne Kündigungsfristen an kommunale Kassen und Institnute. 7. Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter Aus- schluss von Zeitgeschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeichnungen bei Subscriptionen. 8. Beleihung börsengängiger Wertpapiere nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. 9. Ankauf von Wechseln auf erste Berliner Bankfirmen auf Grund des je- weiligen Privatdiskonts. 10. Depositen- und Check-Verkehr. 11. Verwahrung von Effekten unter gesetzlicher Haftbarkeit und Einziehung von Kapital, Zinsen und Dividenden, sowie Kontrolle über Kündigungen und Verloosungen. 12. Vermietung von Tresorfächern in den Tresoranlagen der Bank. Ueber die vorbezeichneten Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden gesonderte Prospekte verausgabt, die unentgeltlich von der Bank zu beziehen sind.