........ „ . B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Eine Ausl. oder Künd. zur Rückzahl. Hypotheken- und Kommunal-Banken. Oblig. bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu ù (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- und Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Am 31./12. 1905 waren insgesamt M. 117 158 900 Pfandbriefe, u. zwar M. 50 812 100 zu 3½ %, M. 24 216 700 zu 3 %, M. 42 130 100 zu 4 % in Umlauf, wogegen der zur Deckung dienende Hypothekenstand M. 122 990 241 betrug. Den bereits früher emittierten Pfandbriefen Serie I–III ist mit Allerhöchster Ge- nehmigung (auch aufrecht erhalten durch das Gesetz v. 22. Dez. 1899) die Mündelsicher- heit für das Königreich Sachsen verliehen. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichs- bank in I. Klasse und seitens der Kgl. Sächs. Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig zu 90 % ihres Kurswertes beljehen. Die Städtischen Collegien in Dresden haben die von der Anstalt ausgegebenen Inh.-Papiere unter diejenigen Werte, in welchen Sparkassengelder angelegt werden dürfen, aufgenommen und sie auch als Kautionen für zulässig erklärt. Die Kgl. Sächs. Staatseisenbahnverwalt. hat in § 7 ihrer Vorschriften die Pfandbr. als Kautionspapiere zugelassen. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, 0 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. zu pari nicht vor 1906; dann mit mind. ½ % m. Zs. in längstens 60 Jahren v. 1./10. 1906 ab. (Kann ab 1./10. 1906 auch beliebig verstärkt werden.) Ende 1905 in Umlauf M. 26 589 700. Kurs Ende 1896–1905: In Berlin: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99, 99.25, 99.50, 99 %. Aufgelegt daselbst 9./4. 1896 zu 101.50 %. – In Frankf. a. M.: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99, 99.30, 99.30, 99 %. Aufgelegt daselbst 18./6. 1896 zu 101.50 %. – In Dresden: 101.60, 101.40, 101.40, 94, 90, 96, 99, 99 9% 99.50, 99 %. – Auch notiert in Leipzig. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie II M. 45 000 000 von 1897 und 1898 (soll auf M. 20 000 000 bPeschränkt bleiben); Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. zu pari nicht vor 1908 mit mind. ½ %, m. Zs. in längstens 60 Jahren vom 2./1. 1908 ab. (Kann vom 2./1. 1908 ab verstärkt oder total gekündigt werden.) Ende 1905 in Umlauf M. 18 926 000. Aufgelegt in Berlin im Juli 1897. Erster Kurs am 16./7. 1897: 101.60 %. Kurs Ende 1897–1905: In Berlin: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99, 99.25, 99.50, 99 %. – In Frankf. a. M.: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99, 99.30, 99.30, 99 %. Eingef. daselbst 12./7. 1897 zu 101.60 %. – In Dresden: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99, 99.50, 99.50, 99 %. – Auch notiert in Leipzig. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie III M. 30 000 000 von 1899. (Soll auf M. 10 000 000 beschränkf bleiben.) Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 300, F 100; zerfallend in 60 Abteilungen von je M. 500 000, Nr. 1–60. Zs. 2./1. u. 1./7. Die Pfandbr. sind vor 1909 nicht rückzahlbar bezw. nicht kündbar. Eine Ausl. einzelner Pfandbr. findet nicht statt. Die Pfandbr. Serie III werden ohne vorherige Kündigung am 2. Jan. 1965 fällig. Die Bodencreditanstalt ist jedoch vom 3. Jan. 1909 ab berechtigt, die An- leihe ganz oder einzelne Abteilungen derselben mit halbj. an die Zinstermine gebundener Frist zur Rückzahlung zu kündigen. Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert und im Wege der Kündigung ganzer Abteilungen, und zwar werden die zur Kündigung ge- langenden Abteilungen durch das Los bestimmt. In Umlauf Ende 1905: M. 9 987 000. Aufgelegt in Dresden u. Leipzig am 15./6. 1899 zu 101.75 %. Zugelassen in Berlin Ende Juni 1899; erster Kurs daselbst am 1./7. 1899: 102.50 %. Kurs Ende 1899–1905: In Berlin: 102.50, 100, 101.90, –, 103.75, 103.50, 103 %. – In Dresden: 102.50, 100, 102.10, 104.40, 104.75, 103.80, 102.90 %. – Auch notiert Leipzig. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie IV M. 30 000 000 von 1900; Stücke à M. Lit. A 5000,