Hypotheken- und Kommunal-Banken. Ab 1./4. 1906 kamen dann zur Auszahl. die Zinsrückstände vom Apriltermin 1902, Jull. termin 1902, Oktobertermin 1902 und Januartermin 1903 und zwar: auf früher 4 % Pfandbriefe Serie 1 die Zinsrückstände vom Julitermin 1902 und Januartermin 1903 gegen Vorlage der mit Nummernverzeichnis einzureichenden Pfandbriefe ohne Bogen mit zus. M. 154.33 92.61 61.71 30.84 15.41 9.25 auf MNi. 5000 3000 2000 1000 500 300 M. 5000 53. 3000 2000 1000 500 300 auf früher 3½ % Pfandbriefe Serie II die Zinsrückstände vom Apriltermin 1902 und Oktobertermin 1902 aß gegen Vorlage der mit Nummernyerzeichnis einzureichenden Pfandbriefe ohne Bogen mit zus. M. 136.05 81.62 54.41 27.17 13.58 8.15 2.7 auf M. 5000 3000 2000 1000 500 100 b) gegen Auslieferung der Coup. per 1.4. 1902 mit M. 34.30 20.57 13.72 6.86 3.42 auf M. 87.50 52.50 35.– 17.50 8.75 Abgeänderte Stundungsbedingungen vom 12. Febr. 1904: Als die Verwalt. der Bank auf Grund der Beschl. der Pfandbr.-Vers. v. 11./10. 1901 das seither in Kraft gewesene Stundungs abkommen') traf, ging sie von der Auffassung aus, dass es ihr gelingen würde, innerh. der *) Die Verwalt. der Bank hat s. Z. die Stundungsbedingungen v. 11./10. 1901 acceptiert, weil ein von ihr dringend beantragtes weitergehendes Entgegenkommen abgelehnt war und sie angesichts der Möglichkeit, mit den für unzulänglich erachteten Zugeständnissen durchzukommen, die Verantwortung einer Ablehnung nicht übernehmen konnte. festgesetzten Frist von damals ca. 9 Jahren das Unternehmen soweit zu konsolidieren, dass bei Ablauf derselben zwei Drittel der zur Zeit der Beschlussfassung umlaufenden Pfandbr mit Zs. u. Zinses-Zs. aus dem Verkehr gezogen und das verbleib. Drittel durch unterlags fähige Hypoth. ausreichend gedeckt sein würde. Der thatsächl. Verlauf der Dinge hat dieser Erwartung bisher nicht entsprochen. Der Grund hierfür lag teils in der eigentüml. Beschaffen heit der damal. Pfandbr.-Unterlagen, teils in den Schwierigkeiten, welche sich den Pfandbr. Rückkäufen entgegenstellten. Die Ende 1902 mit M. 931 999 ausgewiesenen Rückstände au Coup.-Beträgen nebst Zs. u. Zinses-Zs. haben sich im Laufe des Jahres 1903 nicht vermindert, sind vielmehr weiter auf M. 1 376 084 per 31./12. 1903 angewachsen. Unter diesen Umständen war kaum anzunehmen, dass die Verwalt. es ermöglichen würde, das urspr. Programm vollem Umfange durchzuführen. Da überdies Zweifel bestanden, ob nicht die Einstelluns der Zs. in die Bilanz zu erfolgen hätte und demnach mit der Gefahr einer Überschuldung und demnächstiger Konkurseröffnung gerechnet werden müsse, so wurden abgeänderte Stundungsbedingungen aufgestellt, deren Annahme die Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger det Bank 12./2. 1904 unter Abänderung der Stundungsermächtigung vom 11./10. 1901 beschloss Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, zwei Dritteile der 1./10. 1901 fällis gewesenen Coup. der 4 % Pfandbr. sowie zwei Dritteile der späterhin einschl. 31./12. 1900 fällig gewesenen bezw. fällig werdenden Coup. der 3½ u. 4 % Pfandbr. nach eingetretenel Fälligkeit unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1. Die Zahlung des nicht gestundeten Betrages erfolgt gegen Auslieferung des Coult Der Anspruch auf Nachzahlung gestundeter Beträge nebst Zs. ausschl. des an den Zins Coup. haftenden Drittels der 1./1. u. 1./4. 1902 fällig gewesenen Zs. der 3½ % Pfandbr. — bleibt mit den Pfandbr. verbunden. (Vgl. indessen Ziffer VI.) Die Nachzahl. gestundetet Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstage von Zinsscheinen. II. Die Pfandbr.-Vertretung wird ermächtigt, die für die Zeit bis 31./12. 1902 bereits gc stundeten Coup., welche lt. Bilanz per 31./12. 1902 mit aufgelaufenen Zs. u. Zinses-Zs. damd M. 931 999 ausmachten, auf Ansuchen der Bank bis längstens 1./1. 1910 zu stunden, wenn de Bank den jeweils gestundeten Betrag zur Zahlung gemäss § 780 B. G.-B. anerkennt und sichb verpflichtet, dieselben bis zur vollständigen Tilg. mit 4½ % zu verzinsen. Der anerkannte Schuldbetrag ist daher zuzügl. Zs. in der Bilanz per 31./12. 1903 und in den folg. Bilanzen als Schuldbetrag unter die Passiven aufzunehmen. Sobald und so oft die durch Einsetzul dieses Betrages entstehende Unterbilanz in den nächsten Bilanzen um mind. den Betrag , Rückstände des zunächst zu begleichenden Zinstermins der jeweilig noch umlaufenden Pfandbl vermindert ist, ist die Bank zur Zahlung in Höhe der betr. Zinstermine auf die noch Umlauf befindl. Pfandbr. verpflichtet, soweit hierfür Beträge aus Eingängen (vgl. Zifss verfügbar sind. Soweit dagegen entweder die vorhandenen Überschüsse oder die verfüggnn Beträge zur Begleichung der nächstfälligen Rückstände nicht ausreichen, ist ein dem U a8 schuss entsprechender Betrag in jederzeit leicht realisierbaren Wertp. einem besonderen Fon zuzuführen, bis der Überschuss den nächstfälligen Rückstand erreicht und Eingänge = 1 müässheit Ziffer V) vorhanden sind. Sollte die Bezahlung der bis 31./12. 1902 einschl. fälliß