1680 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Die Koncessions-Grundlagen des Unternehmens sind im wesentlichen folgende: A. Für das linksrheinische Netz. Die urspr. von der Stadt erteilte Koncession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 und ist durch einen Nachtrag vom 23./6. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Koncession bis zum 23./6. 1932 und die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die Strassenbahnanlage mit dem zugehörigen beweglichen Material zum Taxwerte zu übernehmen, wobei unter Taxwert der Bahnanlage der Verkaufswert des Materials unter Abzug derjenigen Kosten ver- standen ist, welche zur Herausnahme des Materials erforderlich sind. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude und Maschinen ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt und Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessionsdauer – und zwar zuerst am 23./6. 1917 und daunn nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren – die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen die- selben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Koncession zu zahlen, welche 30 % der durchschnittlichen Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Über- nahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 19077 ab jederzeit nach erfolgter halbjähriger Kündigung die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten und der Ges. bestehende Stron- lieferungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie die zur Erzeugung und Leitung des ab- zugebenden Stromes dienenden Anlagen nach dem Taxwerte zu übernehmen hat. Seitens des Provinzial-Verbandes der Rheinprovinz ist die Erlaubnis zur Mitbenutzung der vom linksrhein. Netze in Anspruch genommenen Provinzial-Strassenstrecken bis zum Jahre 1910 erteilt, wobei der Provinz ein Erwerbsrecht v. 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz fitr den Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt ist. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe und, sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr verteilt, spätestens aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Für die Benutzung der Provinzia- Strassenstrecken ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Reingewinn mehr als 6% des Anlagekapitals beträgt, und zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Sowohl die Abgabe an die Stadt aus dem Strassenbahnbetriebe als auch diejenige an die Provinz wird nur in dem Verhältnisse erhoben, in welchem die Länge der benutzten städtischen bezw. Provinzial-Strassen- strecken zur Gesamtstreckenlänge steht. 3 B. Für die Linie Coblenz (Rheinbahnhof)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn-Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbestimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahn. fiskus gehörenden Pfaffendorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abge- schlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, sowie des bahnfiskalischen Terrains bis zum Rhein bahnhof hat die Strassenbahn eine Brückenpacht in Höhe von jährl. M. 6000 zu entrichten, welche sich auf M. 8000 erhöht, sobald 350 000 Personen-Einzelfahrten auf der Rhein- bahnstrecke im Jahre erreicht werden, und um je weitere M. 2000 für jede weiteren 100 000 Personen-Einzelfahrten steigt. Die Betriebseröffnung derselben erfolgte 8./8. 18900, C. Für das rechtsrheinische Netz. Die Strassenmitbenutzungsverträge mit dem Provinzialverbande der Rheinprovinz, dem Bezirksverbande des Regierungsbezirkes Wies- baden und der Stadt Niederlahnstein sind auf 50 Jahre nach erfolgter Betriebseröffnung erteilt; bezügl. des vorbehaltenen Erwerbsrechtes und der Gewinnbeteiligung der Provinß bezw. des Bezirksverbandes gilt das oben in dieser Beziehung für die linksrheinischen Linien Gesagte. Seitens der Aufsichtsbehörde ist die staatliche Genehmigung für die einzelnen Linien auf 50 Jahre nach der in den Jahren 1899 u. 1900 erfolgten Eröffnung des elektr. Betriebes erteilt worden. 1903 wurde die staatliche Genehmigung für alle Linien einheitlich bis 1./1. 1964 verlängert. 3 Kapital: M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 125 000, die G.-V. v. 20. 4 1900 beschloss zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einführung des elektr. Betriebes die Erhöhung des A.-K. um M. 2 375 000 in 2375 Aktien, begeben zu 103 % nochmalige Erhöhung lt. G.-V. v. 12./4. 1905 um M. 500 000 (auf M. 3 000 000) in 500 Aktien div.-ber. ab 1./7. 1906, begeben zu pari plus 3 % für Stempel etc. Das gesamte A.-K. be findet sich in Besitz der Ges. für elektr. Unternehm. in Berlin. Anleihen: I. M. 1 000 000 in 4 % Schuldverschreib. lt. G.-V. v. 22./5. 1896 und 21./4. 190)% rückzahlbar zu 105 %; aufgenommen behufs Umtausch der früheren 5 % Anleihe und zur teilweisen Bestreit. der Umwandlungs- u. Neubaukosten behufs Einführ. des elektr. Betriebes I. Reihe, 600 Stücke (Nr. 1–0600) à M. 500 lautend auf den Namen des Bankhauses Franz Kolter & Co. in Coblenz; II. Reihe, 700 Stücke (Nr. 601–1300) à M. 1000, auf den Namen