Deutsche Vtenbanken. Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern, die Städtische Bank in Breslau, die Bank des Berliner Kassen-Vereins, die Kölnische Privatbank, die Magdeburger Privatbank, die Danziger Privat-Aktienbank, die Provinzial-Aktienbank des Grossherzogtums Posen, die Kommunalständische Bank für die Preussische Oberlausitz, die Hannoversche Bank, die Landgräflich Hessische concessionirte Landesbank, die Leipziger Bank, der Leipziger Kassen- verein, die Chemnitzer Stadtbank die Rostocker Bank, die Weimarische Bank, die Olden- burgische Landesbank, die Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen, die Privatbank zu Gotha, die Anhalt-Dessauische Landesbank, die Thüringische Bank in Sondershausen, die Geraer Bank, die Niedersächsische Bank, die Lübecker Privatbank, die Commerzbank in Lübeck und die Bremer Bank. Auch die Frankfurter Bank verzichtete lt. Beschluss der G.-V. vom 26./3. 1901 auf das Notenprivileg, ebenso seit 31./5. 1902 die Bank für Süddeutschland in Darmstadt und die Braunschweigische Bank seit Anfang 1906. Ausserdem war die Land- ständische Bank des Kgl. sächs. Markgraftums Oberlausitz in Bautzen berechtigt, bis M. 3 000 000 Noten auszugeben, doch hat dieselbe im Mai 1903 auf dieses Recht verzichtet. Reichsbank in Berlin, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: In Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestehen: 19 Reichsbankhauptstellen, 73 Reichsbankstellen, 370 Reichsbanknebenstellen und 13 Reichsbank -Warendepots (insgesamt 475), worüber ein Verzeichnis unten abgedruckt ist. Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1906 betrug 3084. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Das Reichsgericht bezeichnet die Reichsbank yvals ein verfassungsmässiges Institut des Reiches, zu dessen öffentlich rechtl. Zwecken sie besteht u. betrieben wirdé, (Entscheid des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 15, S. 234 ff.) Errichtet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, ab- geändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900. Der Reichstag beschloss, wie hinsichtlich des $ 24 schon im Jahre 1889, am 28./4. 1899 die Abänder. d. Bankgesetzes. Gesetz v. 7./6. 1899. Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“ gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. OÖkt. 1846 die „Preussische Bank“ hervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Die Reichsbank steht unter Aufsicht und Leitung des Reiches, das aber nicht für ihre Geschäfte haftet. Die Leitung steht dem Reichskanzler event. einem vom Kaiser dazu besonders ernannten Stellv. und unter ihm dem Reichsbank-Direktorium zu. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend wiederum aus dem Reichskanzler und vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser, drei der Bundesrat ernennt. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Der Präsident, der Vice-Präs. und die Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. A. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten und mit geringen Ausnahmen zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1907/1908. I.