Hypotheken- und Kommunal-Banken. 243 weiterer Stelle ist nur mit einstimmiger Genehm. der Beleihungskommission und nur dann zulässig, wenn durch das gewährte Darlehen die durch die vorgehenden Belastungen ge- eicherten Forder. getilgt werden u. dafür Sorge getragen ist, dass die Hyp. der Bank sofort an die Stelle der für die getilgten Forder. bestehenden Belastungen tritt. Besteht an einem Crundstück eine vorgehende Hyp. zu gunsten der Bank oder der Grossh. Landeskreditkasse, so kann dasselbe bis zu demjenigen Höchstbetrage weiter beliehen werden, der nach dem Ergebnis der dermaligen Wertermittlung bei der vorgehenden Beleihung zulässig gewesen wäre. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des beliehenen Grundstücks nur mit ein- stimmiger Genehm. der Beleihungskommission übersteigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu u. landw. benutzte Grundst. in günstigen Fällenbis zu des Wertesbeliehen werden. Der die Summe von M. 170 000 übersteigende Betrag des von der Beleihungskommission fest- gestellten Beleihungswertes darf mit höchstens 50 % beliehen werden. Die an die Bank zu entrichtenden Zinsen dürfen bei städtischen Grundstücken ¾ des von der Bank ermittelten Beinertrags des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und bei landwirtschaftlich be- nutzten Grundstücken nicht mehr als der Reinertrag betragen. Darlehen bis zum Betrage von M. 10 000 kann der Vorst. selbständig bewilligen. Will der Vorst. dem Antrag auf Ge- wiührung eines höheren Darlehens stattgeben, so bedarf er der Genehm. der Beleihungs- kommission und, soweit diese nicht in ihrer Mehrheit zustimmt, derjenigen des A.-R. Dar- lehen von mehr als M. 100 000 dürfen nur mit Zustimmung sämtl. Mitgl. der Beleihungs- kommission gewährt werden. Die zur Gewährung eines jeden Dahrlehns erforderliche Zustimmung des Grossh. Staatskommissars ist von dem Vorstande einzuholen, sobald die nach dem Vorstehenden zuständigen Organe der Bank das Darlehen bewilligt haben. Bei Darlehen von mehr als M. 5000 hat der Vorst. spät. nach 5 J. festzustellen, ob sich nicht Wert u. Reinertrag mittlerweile wesentl. vermindert haben. Von der Beleihung sind ausge- cchlossen: Bauplätze u. solche Neubauten, die noch nicht fertiggestellt u. ertragsfähig sind; Gebäude, die für einen industr. Betrieb dauernd eingerichtet sind, Theater, Hotels und Mühlen; Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen u. sicheren Ertrag oder keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.- DYarlehen sein. Sämtl. Staats- u. Gemeindebehörden u. Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke u. über onstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Kapital: M. 9 000 000 in 65 Aktien à M. 100 000, 70 Aktien à M. 10 000, 125 Aktien à M. 5000, 770 Akt. à M. 1000, 800 Akt. à M. 500. Urspr. M. 4 600 000. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhung um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000), div.-ber. ab 1./7. 1904. Der Bundesrat hat Bhefreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Anerkennung der Bank als rein gemeinnützige Alnstalt ausgesprochen. Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, eine hessische Ge- meinde oder einen Komm.-Verband oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hes- Zsische Sparkassen begeben werden, der hessische Staat besitzt ca. M. 8 300 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe VJon Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den 00 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe aetteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Grossherzogl. Minist. der kinanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. übernommen (Gesetz v. 19.12. 1903). Dieselben besitzen somit nach § 1807, Ziffer 3 B. G.-B. die Mündel- sieherheit in sämtlichen Bundesstaaten des Deutschen Reiches. Die Hypoth.- u Kommunal-Oblig. werden von der Reichsbank in I. Klasse beliehen, ebenso von den übrigen deutschen Notenbanken und der kgl. Bayer. Bank in Nürnberg etc. Ende 1906 waren in Umlauf: Pfandbr. M. 50 668 900, Kommunal-Oblig. M. 19 937 500. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. I. u. II. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. B 2000, C 1000, 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1909 ausgeschlossen, seitens der Bank tilgbar innerh. 60 J. von der Ausgabe an durch freihänd. Rückkauf, Verl. oder Künd. In Umlauf Ende 1906 inkl. Serie III–V M. 24 815 700. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Kurs Ende 1903–1906: In Berlin: 100, 99.80, 99.20, 97.30 %. – In Frankf. a. M.: 100, 99.80, 99.20, 97.20 %. – In München: –, 99.80, 99.20, 97.30 %. Die Zulass. der Serie L u. II zur Notiz an der Berliner und Frankf. Börse wurde Anfang Juni 1903 ge- nehmigt. Erster Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. 6./6. 1903: 99.70 %. Die Zulass. in München erfolgte im April 1904, in Leipzig im April 1905. 3 3½ % Hypoth.-Pfandbr. III., IV. u. V. Serie von 1904, je M. 5 000 000, Serie III u. IV, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100, Serie V Stücke à M. 5000, 2000 u. 1000. Zs. 2/1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Die Zulassung der Serien III–V zur Ih. an der Berl., Frankf. u. Münchner Börse wurde im April 1904, für Leipzig im April 1905 genehmigt. Kurs wie Serie I u. II. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. VI., VII. u. VIII. Serie von 1904, rückzahlbar binnen 60 Jahren, von der Ausgabe an gerechnet, durch Rückkauf, Verlos. oder Kündig., je M. 5 000 000, Stücke M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1906 M. 13 390 400. 10 Zulass. dieser Serien in Berlin, Frankf. a. M. u. München erfolgte im März 1905, in Leipzig m April 1905. Kurs wie Serie I u. II. 46*