Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. 7 n festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika er ähnlichen Verhältnissen erbauten u. betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. beförderung. Die Ges. hat die Briefpost mit allen fahrplanmässigen Zügen kostenfrei befördern. Ausschliesslichkeit der Konzession. Solange die Konz. besteht, darf einem andern Unter- nebmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben aufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorzugsrechte. Der Ges. wird das Vorzugsrecht auf die Konz. zur Fortsetzung der Fisenbahn bis zum Tanganjikasee u. bis zum Viktoria-Nyanza derart eingeräumt, dass die Ges, berechtigt sein soll, die Konz. zu den von andern Bewerbern angebotenen Bedingungen nerhalb einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zu übernehmen. Die Ges. erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konz. für Zweigbahnen, die von den verliehenen Bahnen ausgehen öffentl. Verkehre dienen sollen. underwerb. Alle Eigentums- oder sonst. dingl. Rechte, welche dem Schutzgebiete m für den Bau u. Betrieb der Eisenbahn u. ihre künftige Entwicklung erforderlichen u. Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonst. Rechtstitel zu- wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Ver- ügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler — nötigenfalls im Wege der Enteignung besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund Boden frei von allen Lasten u. Eigentumseinschränkungen zu mässigen u. angemessenen, n der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. Holzentnahme. Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet e n kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung u. die Erneuerung der Bahn kforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der Waldkultur unter Berücksicht. der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht reitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebietes unterliegen- Grundstücken Erde, Kies u. Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung Bahn unentgeltl. entnehmen, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden. Landschenkung. Die Ges. ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch das Bahngelände getrennten u. je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft mes privaten oder öffentlich rechtl. Titels im Eigentum des Schutzgebietes befindet oder as herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grund- hen von je 2000 ha nach eig. Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentume in Besitz nehmen, ohne dass es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände ent- ernte Linien begrenzten Gebiete muss die Auswahl unter Berücksichtig. der Rechte der eutsch-Ostafrikan. Ges. in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar o erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von Konz.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht rössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch iesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtig. aind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konz. von der Reg. bereits in enutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Bergbau-Gerechtsame. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des e8.-Vertrages wird der Reichskanzler der Ges. in der oben bezeichneten Hundertkilometer- auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in chstens 10 Abschnitten zur ausschliessl. Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien, vor- erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen ergb lichen Unternehm. ist die Ges. während der ersten 5. Jahre nach Verleihung eines fergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll 0 während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, olehe durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 tgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen ser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude Anlagen sind für die Dauer der Konz. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner miessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des Wertrages alle auf Grund der Konz. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur chommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- edenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- er gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche