1730 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. Firma in das Handelsregister des Königl. Amtsgerichts I Berlin erfolgte am 15./ Der in der Koncession festgesetzten Pflicht, den Sitz der Ges. binne 6 M 0 9 1 onate Tsingtau, dem Sitz des Kaiserlichen Gouvernements des Deutschen Kiautschou- zu verlegen, wurde durch Beschluss der ausserord. G.-V. vom 10./10. 1899 Ge leistet, welche zugleich die Errichtung einer Zweigniederlassung in Berlin beschloss Demzufolge ist die Firma der Ges., nach Löschung im Handelsregister von Berlin 22./12. 1899 in das Handelsregister des Kaiserl. Gerichts in Tsingtau eingetragen worden: die Eintragung der Zweigniederlassung in Berlin in das Handelsregister des Amts. gerichts I Berlin ist am 15./3. 1900 erfolgt. Die Ges. untersteht dem Rechte und Gerichte in Tsingtau, bleibt jedoch für alle aus dem Gesellschaftsverhältnisse hervorgehenden Streitigkeiten der Aktionäre und der Gesellschafts-Organe unter einander den für Berlin zuständigen Gerichten unterworfen Die Dauer der Ges. ist auf einen bestimmten Zeitraum nichf begrengt. Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung. Zweck: Erwerb der vorbezeichneten Koncession einer Eisenbahn in der chinesischen Provinz Schantung von Tsingtau über Weihsien nach Tsinanfu, der Hauptstadt dieser Provinz mit Zweigbahn von einem Punkte dieser Hauptlinie nach Poschan, dem Hauptorte des umliegenden Kohlengebietes, der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb dieser Eisen- bahn, sowie unter den in der Koncession vorgesehenen Bedingungen die Berechtigung zur Fortsetzung der Linie von Tsinanfu nach Itschoufu und von Tsingtau nach Itschoufu für welche die Option bis 1908 der Ges. überlassen ist. Ausserdem ist die Ges. mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung be. fugt: 1. andere Anschlussbahnen als die vorbezeichneten, sowie andere Eisenbahnen in China zu bauen, auszurüsten und zu betreiben; 2. den Betrieb anderer in Ostasien an- gelegter Eisenbahnen zu übernehmen oder solche eigentümlich zu erwerben; 3. den Betrieb der eigenen Bahn an Dritte zu überlassen; 4. mit anderen Eisenbahn -Verwal- tungen, deren Bahnen in Verbindung mit der ihrigen stehen oder angelegt werden, Verträge wegen gegenseitiger Benutzung zu schliessen oder sich sonst in irgend einer Weise bei Eisenbahn-Unternehmungen in Ost-Asien zu beteiligen; 5. auf ihren Bahn- höfen oder in Verbindung mit denselben zur Aufbewahrung von Gütern die erforder- lichen Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen Güter Lager- scheine auszustellen, sowie Einrichtungen zur Beförderung von Personen und Gütern von und nach den Stationsplätzen herzustellen; 6) Landesprodukte und Mineralien im Gebiete der Provinz Schantung zu gewinnen und zu verwerten, alle in dieser Beziehung erforderlichen Anlagen zu erwerben, herzustellen und solche Anlagen, sowie sonstige das Interesse der Ges. fördernde Unternehmungen zu betreiben oder sich daran zu be- teiligen; 7. Zweigniederlassungen zu errichten. Die Ges. ist befugt, auf Beschluss des A.-R. und mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung Schuldverschreib. auf den Inhaber auszugeben. Ausserdem unter- liegt die Aufnahme von Anleihen der Beschlussfassung der ordentl. G.-V. Nach Inhalt der Koncession gelten für den Bau der Bahn folg. Bestimmungen: Für den Bau der Bahnlinien sollen die speciellen Vorarbeiten massgebend sein, durch welche der bestthunliche Anschluss der wichtigsten Kohlengebiete, insbesondere derjenigen von Weihsien und Tsetschuan, sowie der durch Zahl der Bevölkerung oder sonstige Be- deutung hervorragenden Städte und Ortschaften zwischen Tsingtau und Tsinanfu an den Eisenbahnverkehr vorzusehen ist. Bei Anlage des Bahnhofs in Tsinanfu ist auf die Verbindung mit dem Hoangho und die Fortsetzung der Bahn einerseits nach der Südgrenze der Provinz Schantung in der Richtung nach Kuatschou (Tschinkiang) andererseits nach der Nordgrenze der Provinz in der Richtung nach Tientsin und Tschengting Rücksicht zu nehmen. Die Ges. hat für die hiernach zu bestimmende Führung der Bahnlinien innerhalb des Kiautschou-Gebiets die Genehmigung des Kaiser- lichen Gouverneurs und ausserhalb dieses Gebiets die Genehmigung des Kaiserlichen Gesandten in Peking einzuholen. Die Bahnen können eingeleisig hergestellt werden; jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgeleis vorzusehen. Spurweite 1,435 m. Für den Bau der Bahnlinien ist nach Möglichkeit deutsches Material zu verwenden. Die Strecke Tsingtau-Kiautschou (74 km) wurde am 8./4. 1901 eröffnet; darauf am 8./9, 1901 die Fortsetzung nach Kaumi (26 km); am 1./12. 1901 die Strecke Kaumi- Tschangling (28 km); am 26./12. 1901 Tschangling-Tsoschan (13 km); am 20./3. 1902 Tsoschan-Nanlm (9 km) u. a. 1./6. 1902 Nanliu-Weihsien (34 km). Am 12./4. 1903 wurde die Bahn bis Tsingtschoufu (241 km), am 1./6. 1903 bis Tschotien (256 Km), am 22./9. 1903 bis Tschoutsun (302 km), am 1./3. 1904 bis Lungschan (360 km) und am 15./3. 1904 bis Tsinanfu-Ost (388 km) eröffnet. Die Reststrecke bis Tsinanfu (395 km) wurde 1./6. 1904 dem Betriebe übergeben. Am 5./4. 1904 wurde der erste Teil der 39,2 km langen Zweig- linie nach Poschan von Tschanglien bis Tsetschuan (18 km) eröffnet und am 1./6. 1904 die ganze Zweiglinie. Rückkaufsrecht: Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, die von der Ges. auf Grund der Koncession zu erbauenden Eisenbahnen nach Ablauf von 60 Jahren, von dem Tage der Erteilung der Koncession an gerechnet, und weiterhin nach Ablauf 3 je 5 zu 5 Jahren, einschliesslich einer vorhergehenden einjährigen Kündigungsfrist, mi allen Anlager, allen Betriebsmitteln, allem Zubehör, einschliesslich der aus den Eisen- 8.1899, n nach Gebiets, nüge ge.-