Flektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ete. 1747 m Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der eien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. fr. ferträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1) Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29. Juni bezw. 16. Juli 1898: Benutzung der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen Strassen, Plätze und Brücken bis 31. Dez. 1919. Als Betriebssystem ist die oberirdische Stromzuleitung, an- zuwenden. Als Entgelt sind jährlich 8 % der gesamten Brutto-Einnahmen an die Stadt zu zahlen, entsprechend der Länge der Linien in Berlin. Ausser diesem Entgelt zahlt die (tes. in denjenigen Jahren, in welchen der Reinertrag 6 % des dafür aufgewendeten Kapitals übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Die Unternehmerin hat das Pflaster zwischen den Schienen und auch 65 em über die äussere Schiene hinaus zu erhalten, indes leistet die Stadtgemeinde zu den Kosten dieser Unter- haltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsatze berechnet wird, dass der Unter- nehmerin definitiv nur diejenigen Kosten zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung in einer Breite von 30 em zu beiden Seiten jeder Schiene verursacht. Beim Erlöschen der Zustimmung oder beim Aufhören der staatlichen Genehmigung geht der Bahnkörper, soweit er sich auf in städtischer Unterhaltungspflicht stehenden Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (Ständer, Leitungen etc.) und nebst den auf städtischem Grund und Boden errichteten Warteräumen unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Der Magistrat hat indes statt dieses Heimfallrechtes die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes der benutzten Strassen zu verlangen. 2) Mit der Gemeinde Treptow unter dem 17. bezw. 23. März 1896: Dauer bis 15. April 1941. Für die Pflasterunterhaltung zwischen den Schienen und je 65 em neben der äusseren Schiene hat die Unternehmerin eine Entschädigung von 35 Pfg. pro Jahr und jedes qm vorhandenen Pflasters an die Gemeinde zu zahlen. Der Unternehmerin ist für fernere Strassenbahnen im Gemeindegebiet ein Vorrecht vor Dritten eingeräumt. Die Unternehmerin hat eine Abgabe von 4 % der Brutto-Einnahme an die Gemeinde zu zahlen, entsprechend der Bahnlänge auf Treptower Gebiete. Eine verhältnismässige Herabsetzung dieser Abgabe tritt ein, wenn während drei aufeinanderfolgender Jahre der nach kaufmännischen Grundsätzen berechnete Reinertrag weniger als 6 % des An- lagekapitals betragen haben sollte. Nach Ablauf des Vertrages geht die gesamte in den öffentlichen Strassen etc. von Treptow befindl. Bahnanlage nebst zugehöriger Leitungs- anlage unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde Treptow über. 3) Mit der Gemeinde Pankow unter dem 22. April 1893 nebst Nachtrag vom I. bezw. 18. Mai 1894. Dauer 50 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung der Bahn, das ist bis zum 10. Sept. 1945. Die Pflasterunterhaltung fällt der Unternehmerin nicht zur Last, auch ist eine Abgabe von der Brutto-Einnahme oder vom Reingewinne nicht zu ent- richten. Bezüglich anderer Bahnen ist der Unternehmerin ein Vorrecht vor Dritten im Gemeindebezirk eingeräumt. Der Unternehmerin ist die Abgabe von elektrischem Strom zum Zwecke der Beleuchtung und Kraftübertragung an Dritte aus der Krafterzeugungs- stätte der Bahn und von letzterer selbst ab gestattet. Mit Ablauf des Vertrages geht die gesamte in den Strassen etc. der Gemeinde Pankow befindliche Bahnanlage nebst zugehöriger Leitungsanlage unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde über. Der Gemeinde steht das Recht zu, die elektrische Strassenbahn mit Zubehör, soweit sie auf Gemeindegebiet liegt, schon innerhalb der Genehmigungsdauer zu erwerben, jedoch nur zum 1. April nach Ablauf des 40. oder 45. Betriebsjahres gegen Vergütung des Wertes, welcehen zur Zeit des Erwerbes die Bahn mit Zubehör haben wird. Die Gemeinde Pankow ist verpflichtet, dieses ihr zustehende Erwerbsrecht jederzeit auf Verlangen un entgeltlich an die Stadtgemeinde Berlin abzutreten. Kapital: M. 6 000 000 in 6000 Aktien à M. 1000. Wegen 5 % Div.-Garantie der A.-G. Siemens & Halske s. oben Betriebsvertrag. Fast das gesamte A.-K. (M. 5 834 000) ging Anfang 1901 zum Kurse von 1662 % in den Besitz der Stadt Berlin über, welche somit Eigen- tümerin der Linien geworden ist. Geschäftsjahr; Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., vertragsm. Tant. an Vorst. u. Beamte, 4 % Div., vom Best Super-Div. bezw. nach G.-V.-B. Der A.-R. erhält ab 1./1. 1903 keine Tant. mehr. Bilanz am 31. Dez. 1906: Aktiva: Bahnanlagen 5 582 531, Grundstücke 266 806, Betriebs- bestände 202 573, Sicherstell.-Kto 45 000, Wertp. 53 420. Versich. 10 714, Debit. 863 216. — Passiva; A.-K. 6 000 000, Grundbelastungskto 10 000, Übergangskto 7000, Avale 32 000, R.-F. 10 928, Ern.-F. 287 634, Tilg.-Kto 303 452, alte Div. 250, Gewinn 306 996. Sa. M. 7 024 262. Gewinn-u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 1770, Effekten-Kursverlust 1030, z. Ern.-F. 172 321, 2. Tilg.-Kto 58 493, Gewinn 306 996. – Kredit: Zs. 15 240, Betriebsüberschuss inkl. M. 167 065 Zuschuss von Siemens & Halske A.-G. 525 371. Sa. M. 540 611. Kurs Ende 1899–1905: 131.40, 159.10, –, –, –, –, – %. Zugelassen M. 6 000 000, davon M. 3 000 000 zur Subskription aufgelegt am 7 /10. 1899 zu 132 0%. Aktien notierten in Berlin, ber Kursnotierung ab 2./1. 1906 eingestellt. Dividenden: 1899: 5 % Bau-Zs. v. 1./7, bezw. 31./7.–31./12. 1899; 1900–1906: 5, 5, 5, 5, 5, 3 3 Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Direktion: Baurat Paul Gottheiner, Ober-Ing. Herm. Kanold. 110*