Elektrikche Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1753 orf, Dalldorf empfingen als Zuschuss zu den Pflasterungskosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. Xn die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr noch Abgaben nach Hassgabe der benutzten Geleise zu zahlen. HBei Ablauf der Genehmig. haben nach näherer Bestimmung der neuen Verträge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof, Mariendorf u. Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- Arähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe auf ihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Den Gemeinden Neu-Weissensee, Lichten- berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittlung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage sind sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Strassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin Stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle wiüährend der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken tremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden Linien dann, wenn die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen gestellten Bedingungen als angemessen für die Ges. gelten müssen. Als Betriebssystem ist im allgemeinen die oberirdische Stromzuleitung anzuwenden. Auch diejenigen Linien, welche man nach gemischtem Iystem mit Accumulatoren betrieb, wurden nach Verf. des kgl. Polizei-Präs. v. 26./9. 1900 in den Oberleitungsbetrieb übergeführt, mit wenigen Ausnahmestrecken, bei welchen Unterleitungsbetrieb angewendet wird. Die Umwandlung in den elektr. Betrieb musste vertragsmässig auf allen Linien bis 10, 1. 1903 beendet sein, was aber bereits am 21./8. bezw. 15./12. 1902 der Fall war. — lnfolge der Beseitigung des Akkumulatorenbetriebes wurde zwischen der Ges. und dem Berliner Magistrat ein neues Abkommen getroffen, das im wesentlichen lautet: Die Ges. ver- pflichtet sich für die Dauer des bestehenden Umwandlungsvertrages als Gegenleistung für ie seitens der Stadt Berlin zu erteilende Zustimmung zur Beseitig. des Akkumulatorbetriebes und dessen Ersetzung durch Stromzuführung mittels Ober- oder Unterleitung in dem in der landespolizeil. Verf. geforderten Umfange eine jährl. Entschädig. von M. 1 für den lauf. Meter der vertraglichen Akkumul.-Strecke zu zahlen. Vergleichende ifbersicht: 1901 1902 1903 1899 1900 1904 1905 1906 .... . M 67 125 000* 68 625 000* 85 785 000* 85 785 000* 85 785 000* 100 082 400* 100 082 400* 100 082 400* „ „ 12 221 200 13 555 200 12 528 000 II 463 400 10 361 500 9 820 000 8 038 000 6 813 200 „ 2 556 500 3 837 500 3 446 000 2 101 000 1 841 000 1 841 000 1 726 000 1 726 000 m 551 399 453 231 477 073 484 485 489 039 495 535 503 033 508 193 5 550 462 6 615 503 7 375 440 7 080 699 6 919 589 7 051 890 7 454 567 7 589 364 44 924 467 56 636 558 65 662 251 67 413 954 70 162 739 74 515 728 80 950 428 82 873 635 Selaf 188 000 000 236 300 000 282 800 000 294 800 000 312 410 000 332 700 000 350 500 000 364 100 000 aältene Pferde 5039 4 628 3 474 571 121 120 120 123 Mzen im Betrieb 1633 2244 2529 2 552 2 237 2 426 2 433 2 442 Migher, für 1898 M. 21 375 000, für 1899 M. 44 250 000, für 1900 M. 45 750 000, für 1901 M. 68 625 000, für 1902 9 85 785 000, für 1904–1906 M. 100 082 400 A.-K. ahnnetz Ende 1875–98: 74 086, 90 50I, 91 984, 100 039, 124 188, 129 979, 138 966, 151 043, 160 914, 168 380, 172 126, 248 966, 229 317, 234 176, 242 366, 249 678, 260 227, 263 143, 273 142, 283 602, 296 613, 299 224, 319 423 m.