Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1869 gewerbsmässige Ausnutzung der Elektricität in der Gemeinde IIlkirch-Grafenstaden und den umlieg. Gemeinden. Kapital: M. 190 000 in 190 Aktien à M. 1000. Auleihe: M. 200 000 in Oblig. Genussscheine: 15 Stück, übergeben an G. G. Stoskopf als für die eingebrachte Ausnützung der Wasserkraft der Wibolsheimer Mühle zu zahlende Entschädig., weshalb diese Scheine stets im Besitz des Eigentümers der Mühle verbleiben. Sie haften an der Mühle. Die Genusssch. berechtigen zu einem Anteile an dem Reingewinn nach Massgabe des Art. 28. der Statuten. Im Falle der Auflösung der Ges. erlischt jedes Recht der Genussscheine. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum gesetzl. R.-F., Abschreib., hierauf 5 % Div., vom Übrigen 10 % HLJant. an A.-R., vom Rest 50 % den Anteilscheinen, Überrest zur Verfüg. der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1906: Aktiva: Konc. u. Terrain 27 229, Disagio 14 743, Immobil. 3160, Wasserkraftanlage 142 288, elektr. Teil 174 850, Accumulatoren 21 300, Installations- naterial. 715, Betriebsmaterial 1378, Mobil. 1272, Kassa 1331, Debit. 36 653. – Passiva: A.-K. 00 000, Oblig. 200 000, do. Zs.-Kto 2689, R.-F. 1399, Vorsichts-F. 1696, Amort.-Kto 28 515, alte Div. 300, Kredit. 3503, Gewinn 26 817. Sa. M. 454 923. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebskosten 12 627, Handl.-Unk. 3507, Zs. 7824, gewinn 26 817,. Sa. M. 50 776. – Kredit: Einnahm. f. Stromliefer. M. 50 776. Dividenden: Aktien 1901: 0 % (Baujahr); 1902–1906: 0, 3, 4, 5, 2 %. Direktion: Mühlenbes. Georg Gust. Stoskopf, Wiebolsheim-Eschau. Aufsichtsrat: Vors. Fabrik-Dir. Jos. Franz Schmitthäusler, Dir. Henry Luck, Grafenstaden; schriftsteller Gust. Stoskopf, Strassburg; Michael Weill, Fegersheim. Neckarwerke Akt.-Ges. in Esslingen. Gegründet: 18./11. 1905 mit Wirkung ab 1./6. 1906; eingetr. 28./2. 1906. Gründer: Heinr- Mayer, Luise Mayer, Elsa Mayer, Stuttgart; Ing. Dr. Rich. Mayer, Emilie Mayer, Esslingen. weck: Erzeugung u. Veräusserung von elektrischem Strom, insbes. Erwerb u. Fortbetrieb des Unternehmens der Elektricitätswerke unter der seitherigen Firma Neckarwerke Altbach- Deizisau Heinrich Mayer in Esslingen sowie deren Erweiterung. Die A.-G. hat von genannter Firma deren gesamtes Vermögen als Sacheinlage in die Ges. eingebracht, nur die folgenden, Aypothek. gesicherten Schulden übernommen: von Heinr. Mayer ausgegebene Anleihe von V. 1750 000, verzinsl. zu 4 %, rückzahlbar zu 105 % (s. unten); an der Restkaufsgeld-Hypoth. der A.-G. für elektr. Unternehm. in München von M. 800 000 den Restbetrag mit M. 530 000, je samt der Zinsverpflichtung v. 1./1. 1906 ab. Der Zweck des Unternehmens ist die durch Wasser- u. Dampfkräfte erzeugte elektrische Hluergie (ca. 3000 HP.) an die umliegenden Gemeinden für Licht und Kraft sowie sonst. wecke abzugeben. Die Betriebsanlagen der Firma sind 1) Anlage in Altbach u. 2) Anlage in Goüppingen (als Res.). Die Firma hat mit einer grösseren Anzahl Gemeinden Verträge auf 30 J. aßgeschlossen, und zwar mit Altbach, Berkheim, Bezgenrieth, Deizisau, Denkendorf, Ebers- uch a. Fils, Göppingen, Hattenhofen, Hedelfingen, Hochdorf, Hohenheim, Köngen, Nellingen, bbberboihingen, Oberesslingen, Obertürkheim, Plieningen, Plochingen, Rechberghausen, Reichen- hach, Rosswälden, Ruith, Scharnhausen, Schlierbach, Steinbach, Sulpach, Uhlbach, Unter- Oihingen, Weilheim, Zell-Aichelberg u. andere mehr mit ca. 200 000 Einwohnern. Die wesentl. Bestimm. des Vertrages sind folgende: § 1. Die Gemeinde erteilt den Neckarwerken die alleinige EKonc. zur Errichtung einer elektr. Anlage sowie das alleinige Recht, alle innerh. ihrer Gemeinde- grenzen gelegenen öffentl. Strassen u. Plätze zur Führung von ober- u. unterird. Leitungen behufs Abgabe elektr. Energie zu Licht-, Kraft-, Heiz- u. and. Zwecken an Behörden u. Private kostenlos zu benutzen. Dieses Recht ist ein ausschliessliches für die Unternehmerin, u. zwar auf die Dauer von 30 J. vom Tage der Inbetriebsetzung der Anlage ab gerechnet insofern, als es weder der Gemeinde selbst noch einem Dritten gestattet ist, Licht oder Kraft an Behörden u. Private während der Dauer des Vertrages unter Benutzung der öffentl. Strassen u. Plätze abzugeben. Es bleibt jedoch jedem Einwohner der Gemeinde unverwehrt, auf seinem Eigen- tum u. zu eigenen Zwecken elektr. Energie zu erzeugen u. zu verwenden. Sollten hierbei affentl. Strassen u. Plätze benutzt werden müssen, so unterliegt dies der ausdrückl. Genehm. der Gemeindebehörde, nachdem sich dieselbe bezügl. Verlegung der Leitungen im Interesse eegenseit. Schutzes mit den Neckarwerken verständigt hat. § 4. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Neckarwerke in eine eigene Akt.-Ges., auf welche alle Rechte u. Pflichten ohne weiteres übergehen, umzuwandeln oder die aus diesem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten an Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung bedingt eine 6monat. vor- krig Mitteilung an die Gemeinde; nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf an Dritte zu- Assis, wenn die Gemeinde das Werk nicht zu gleichen Bedingungen, wie von anderer Seite angeboten, übernimmt. § 5. Sollte die Unternehmerin den aus dem Vertrage, wie den aus den besonders beigegebenen Stromlieferungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen auf wiederholtes Auffordern nicht nachkommen oder der Vermögensfall der Unternehmerin ein- reten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, sich ohne weiteres in den Besitz der ge- kn innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Anilage „ soweit dieselbe lediglich zur Strom- 3 8 fung an die Gemeinde dient, einschl. aller Betriebsmaterial. u. sonstigem Zubehör zu zen, hat jedoch in diesem Falle den durch Sachverständige festgestellten Wert der ein-