7 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1887 v. 28./29. Dez. 1897 hinsichtlich der Abgaben zugestanden, indem die Stadt für die gesamte Dauer des Vertrages auf die Mindestabgaben aus den Brutto-Einnahmen verzichtet und 1901–1906: 4 %, 1907–1912: 5 % von den Brutto-Einnahmen der elektr. Bahn und des Licht- und Kraftwerkes an die Stadt entrichtet werden sollen; von 1913 ab bleibt der urspr. festgesetzte Prozentsatz von mind. M. 20 000 bestehen. Für diejenigen Jahre, in denen der Reingewinn des ges. Unternehmens einschl. der Strassenbahn 5 des in dem gesamten Unternehmen angelegten Kapitals übersteigt, sind ausser den im § 12 vereinbarten Abgaben noch 20 % von den 5 % des erwähnten Kapitals übersteigenden Ertrage als cweitere Abgabe an die Stadt zu entrichten. Uber- steigt der von dem Unternehmen abfallende Reingewinn statt 5 % den Satz von 6 % des in dem Gesamtunternehmen angelegten Kapitals, so ist von diesem 6 % des genannten Kapitalsübersteigenden Reinertrage 33 0% (statt 20 0%) an die Stadt zu zahlen. Zur Sicherheit für diese Abgaben bleibt bei der Stadt eine Kaution von M. 20 000 hinterlegt und ist eine Kautionshypothek von M. 500 000 auf das Eigentum der Ges. zur ersten Stelle eingetragen. Sollte nach Ablauf der Koncession, 1./10. 1938, ein neues Abkommen nicht ge- troffen sein, so geht nicht nur die Strassenbahnanlage mit allem Zubehör, sondern auch die ganze Anlage des Elektricitätswerkes nebst sämtl. Zubehör und einschl. des Ern.-F., jedoch ausschl. aller Res.- u. Amort.-F. in das schuldenfreie Eigentum der Stadt über ohne irgend welche Gegenleistung derselben. Bei Ablauf der ersten 15 Jahre der Koncessionsdauer und von da ab jedes Jahr ist die Stadt berechtigt, nach vorhergegangener mindestens einjähriger Kündigung die ganzen betriebsfähigen Anlagen nebst sämtlichem Zubehör zum Taxwerte zu erwerben. Derselbe wird gefunden aus dem Mittel des Grund-, Bau-, Invyentar-, Mobiliar- und Materialwertes der Anlagen und des Nutzungswertes. Jener wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem die Anlagen zur Zeit der Erwerbung bezw. Übernahme durch die Stadt sich befinden. Dieser wird dadurch festgestellt, dass der Netto-Ertrag der letzten 5 Betriebsjahre nach Ausscheidung des höchsten und des niedrigsten ermittelt und dann zum 25fachen Betrage kapitalisiert wird. Erwirbt die Stadt die Anlagen erst nach 16 Jahren, so ist der Durchschnitt des Nutzungswertes mit dem 24 fachen Betrage zu kapitalisieren. Ziffer 24 ermässigt sich mit jedem weiteren Jahr um 1, bis sie für das 25. Jahr das 15 fache erreicht, für das 26.–35. stellt sie sich wie folgt: 14½, 14, 13½, 13, 12½, 12, 11½, 11, 10½, 10. Der Übernahmepreis, welehen hiernach die Stadt zu zahlen hat, soll aber niemals weniger betragen als der Buchwert. Dieser soll die ursprünglichen Anlagekosten, einschl. der Kosten der Erweiterungen unter Abzug von 1,05 % (mit Zins auf Zins zu 4 %) für jedes der verflossenen Jahre, welche je nach dem Zeitpunkte der Inbetriebsetzung der ersten Anlage und etwaiger späterer Erweiterungen gesondert zu berechnen sind, nicht überschreiten. Über den Taxwert entscheidet im Streitfalle ein Schiedsgericht aus drei unbeteil. Sachverständigen. Hin 1904 über die Auslegung des Abs. 3 des § 18 mit der Stadt entstandener Streit ist vom Schiedsgericht zu ungunsten der Ges. entschieden. Die frühere Elektricitäts-Ges. Felix Singer & Co. Akt.-Ges. in Berlin übernahm ab 1899 den gesamten Betrieb der Bahn und der Licht- und Kraftanlage pachtweise auf fünf Jahre und sollte an die Elektricitätswerke in den ersten drei Jahren 35 %, in den folg. zwei Jahren 40 % der Brutto-Einnahmen abgeben; mind. aber musste diese Abgabe so gross sein, dass nach Abzug aller Spesen u. nach Dotierung aller Fonds eine Minimal- Div. von 4 % zur Ausschüttung gelangen konnte. Nach dem Pachtvertrag hat die Ges. bis zur Schlussrechnung 1908 die event. über M. 64 000 erzielten Nettogewinnüberschüsse mit der Pächterin zu teilen, bis dieselbe für ihre Zuschüsse plus 4 % Verzinsung Deckung erhalten hat. Dieser mit der Elektricitäts-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. bestandene Pacht- und Garantievertrag ist durch gegenseitiges Übereinkommen am 31./12. 1899 erloschen und mit allen seinen wesentlichen Rechten und Pflichten von der Berliner Bank in Berlin bezw. jetzt deren Rechtsnachfolgerin der Commerz- u. Disconto-Bank übernommen worden, jedoch mit der Massnahme, dass der Betrieb seit dem 1./1. 1900 wieder in die Hände der Elektricitätswerke Liegnitz übergegangen ist. Geleisteter Zuschuss 1899–1903: M. 59 532.82, 83 381.73, 59 109.90, 46 329.88, 24 195.48. Aus dem Gewinn von 1906 er- folgte die erste Rückvergütung von M. 6210. Kapital: M. 1 600 000 in 1600 Aktien à M. 1000. (Wegen der früheren Div.-Garantie s. oben.) Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Sem. in Liegnitz oder Berlin. 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Vorweg Dotierung des Ern.-F. nach Beschluss des A.-R. Ausserdem 1.05 % des investierten Kapitals einem besonderen Amort.-R.-F.. der in Jahren, in welchen wider Erwarten Gewinn nicht erzielt wird, aus dem gesetzlichen R.-F. dotiert wird und ausschliesslich zur Sicherung der Rückzahlung des A.-K. dient. Aus dem sich sodann ergebenden Reingewinn 5 zum R.-F., Abschreib. und etwaige Sonder- rücklagen, 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R. (mind. M. 800 an jedes Mitglied), Überrest Super-Div. bezw. zur Verf. der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1906: Aktiva: Kassa 1371, Debit. 64 390, Wechselgeld 210, Effekten 17 414, Anlage-Amort.-F. 82 171, Grundstücke 25 618, Gebäude 194 875, Kraftstation 528 899, Wagen 222 938, Bahnkörper 282 585, Bahnstromzuführung 160 894, Werkstatt 6434, Mobil. u. Utensil. 6094, Kaut.-Hypoth. 500 000, Kaut.-Kto 26 234, Bekleid. 812, Versich. 3358, Vorräte 57 ― Lichtnetz 354 987, Sparkasse 6422, Erweiter.-Vorarbeiten 788, Installat.-Kto 2362. – Passiva;