0 ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- degn oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind zeitig auf die deutsche und auf eine aus- deren Zins- und Dividendenscheine am ersten 7 3 * gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- nende Wertpapiere sind zulässig. mwelche in ausländischer oder in einer ausser gelten folgende Umrechnungssätze: 1 Pfund Sterling —– ――=――――――――――= Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1899 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an Sämtliche deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat, beschlossenen Bestimmungen in Kias fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher an den einzelnen Börsen Deutschlands be. stehenden verschiedenen Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Ziffer 3 des Börsen- Statut die Zahlung von Dividende ausge. gesetzes vom 22. Juni 1896 hat der Bundesrat schlossen ist, für Aktien, welche zur Eones nachstehende Bestimmungen beschlossen: tierung oder zur Zusammenlegung aufgerufen Für die Festsetzung des Börsenpreises von sind und keinen Dividendenanspruch haben Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- für Aktien von liquidierenden oder gebend. kurs geratenen Gesellschaften, für Genuss.- S8 1. Die Preise werden nach Prozenten scheine, für Kuxe, für unyerzinsliche Lose des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für franko Zinsen) festgesetzt werden. Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate welchen im Statut die Zahlung von Dividende mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hier- von wird der Monat Februar mit 28, in Schalt- jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der End. punkt der Zinsberechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen . wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeit- geschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. 70 in Kon- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Ausnahmen zulässig. § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- § 7. Die Stückzinsen von Wertpapieren, ländische Währung lauten, wird der Preis- Tage eines Monats nach altem Stile fällig feststellung die deutsche Währung zu Grunde werden, werden vom Ersten des gleichlauten- den Monats neuen Stiles berechnet. § 8. Der Dividendenschein von inländi- schen Aktien, welche nur im Kassageschäfte gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahres der Gesellschaft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den ausländischen Aktien wird der Divi- §. 3. Für die Umrechnung von Werten, Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung . . .=M. 20.40 dendenschein erst dann vom Stücke getrennt, Eranc, Lire, Peseta, Léu . . = „ 0.80 wenn er zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen Osterreichischer Gulden (Gold) = „ 2.– für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere 33 „ (Währg.) = „ 1.70 sind zulässig. In allen Fällen, in denen der Österreichisch-Ungar. Krone . = „ 0.85 Dividendenschein erst nach Ablauf des Ge- Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 schäftsjahres vom Stücke getrennt wird, wer- Skandinavische Krone = „ 1.125 den die Stückzinsen für den entsprechenden alter Gold-Rubel „220 Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet. Rubel 3 2.16 § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, alter Credit-Rubel .%... %%% • h% h ... greifen nur Platz, B. ..Vsnunn garüber zwisthen den Börsenorganen Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.– sämtlicher Börsen, an denen die betreffenden Banko = „ 1.50 Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit Wertpapiere sind zulässig. § 4. Die Stückzinsen werden bei Wert- papieren mit festen Zinsen nach dem Zins- fusse, bei dividendentragenden Papieren mit 4 % berechnet. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Ver- sicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Berlin, den 28. Juni 1898. dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werden von diesem im „Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Der Reichskanzler. I. A.: Rothe. Laut Verordnung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1901 werden auch die an den 3 = att. an der Leipziger und Zwickauer Börse, sowie mit den Rossleben-Kuxen in Frankf. a. M. 1 Börsen zu Düsseldorf und Essen zum Handel zugelassenen Kohlenkuxe und Kalikuxe 5 1. Januar 1902 franko Zinsen gehandelt, ein gleiches findet mit den Erz- u. Kohlen-Kuxe .... 7 Pass & Garleb G. i. b. H., Berlin W.