2. Lombardierung von erststelligen Hypotheken. Z3. Gewährung von unkündbaren Darlehen an 3 Gewährung von unkündbaren Darlehen an 6. Prossische pfandbrisf-Balk BENRLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Aktien-Kapital... Reserven u. Vorträge Gewährte Darlehen 18, oéoo, ooo Mark 6, 930, 0é06 Mark 311, oé00, oêoo Mark CAa = Verausgabte Emissionspapiere ca. 207, ooo, ooo Mark Vertretungen Zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer Darlehen bestehen deutschen Plätzen. Der Verkauf der Emissionspapiere Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. an allen grösseren Geschäftskreis der Bank nach Massgabe des Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden aus- schliesslich zur ersten Stelle nach Massgabe eines von der Bank aufgestellten Prospektes gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Be- leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fa- briken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweis- bar ist. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- Obli- gationen, Kleinbahnen-Obligationen, auf Grund der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal- Obligationen der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, institute und Notenbanken zur Beleihung zu- gelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen von Lebens-Versicherungs- gesellschaften und Berufsgenossenschaften erworben, ferner als Heiratskautionen für Offiziere, sowie als Lieferungskautionen bei den Kassen der grösseren deutschen Städte verwendet werden. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind miündelsicher. Die Kleinbahnen-Obligationen werden an der Berliner Börse notiert. Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Provinzen, Kreise, politische und kirchliche Gemeinden, öffentliche Genossen- schaften und Landesmeliorationen, oder an Dritte gegen Uebernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft. Gewährung von vorübergehenden Vorschüssen Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- schen Reiches: a. gegen volle Gewährleistung durch eine 1 Kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter deutsche Körperschaft des öffentlichen Ausschluss von Zeitgeschäften. Rechts, „ 3 8. Beleihung von börsengängigen Wertpapieren b. gegen erststellige hypothekarische Ver- 3 ach Massgabe einer von der Bank gesetzlich pfändung der Bahn bis zur Hälfte bezw. drei 3 8 8 8 aufgestellten Anweisung. Fünfteile der Herstellungskosten, 5 c. gegen erststellige hypothekarische Ver- 9. Depositen- und Scheck-Verkehr. pfändung der Bahn innerhalb der Her- 10. Verwahrung von Effekten, Hypotheken- stellungskosten, mithinzutretenderteilweiser dokumenten etc. und Einziehung von Kapital Gewüährleistung durch eine deutsche Körper- und Zinsen. Vermietung von Tresorfächern schaft des öffentlichen Rechts. in den Tresoranlagen der Bank. Ueber süämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich Verausgabt. der Bank erfolgt durch die sowie einer Reihe anderer deutscher Staats- an Kommunen und kommunale Sparkassen.