Hypotheken- und Kommunal-Banken. 255 der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. OÖffentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank- gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zusfändige Ortsgericht. sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats-oder Gemeinde- behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zu erfolgen; der Reinertrag soll, soweit thunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestelt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs- kommission. Der der Beleihung zugrund zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestellt wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde g gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Bei hypoth. Darlehen im Betrage von mehr als M. 50 000 hat der Beleihung thunlichst eine persönl. Besichtigung durch ein Mitglied der Beleihungs- kommission oder des Vorst. vorauszugehen. Die Vorschriften des § 11 des Reichs-Hypoth.- Bankgesetzes finden Anwendung mit folg. Einschränkungen: Eine Beleihung an zweiter oder weiterer Stelle ist nur mit einstimmiger Genehm. der Beleihungskommission und nur dann zulässig, wenn durch das gewährte Darl ehen die durch die vorgehenden Belastungen ge- sicherten Forder. getilgt werden u. dafür Sorge getragen ist, dass die Hyp. der Bank sofort an die Stelle der für die getilgten Forder. bestehenden Belastungen tritt. Besteht an einem Grundstück eine vorgehende Hyp. zu gunsten der Bank oder der Grossh. Landeskreditkasse, so kann dasselbe b zu demjenigen Höchstbetrage weiter beliehen werden, der nach dem Ergebnis der dermaligen Wertermittlung bei der vorgehenden Beleihung zulässig gewesen wäre. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des beliehenen Grundsfücks nur mit ein- stimmiger Genehm. der Beleihungskommission übersteigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu % u. landw. benutzte Grundst. in günstigen Fällenbis zu % des Wertesbeliehen werden. Der die Summe von M. 170 000 übersteigende Betrag des von der Beleihungskommission fest- gestellten Beleihungswertes darf mit höchstens 50 % beliehen werden. Die an die Bank zu entrichtenden Zinsen dürfen bei städtischen Grundstücken des von der Bank ermittelten Reinertrags des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und bei landwirtschaftlich be- nutzten Grundstücken nicht mehr als der Reinertrag betragen. Darlehen bis zum Betrage von M. 10 000 kann der Vorst. selbständig bewilligen. Will der Vorst. dem Antrag auf Ge- währung eines höheren Darlehens stattgeben, so bedarf er der Genehm. der Beleihungs- kommission und, soweit diese nicht in ihrer Mehrheit zustimmt, derjenigen des A.-R. Dar- lehen von mehr als M. 100 000 dürfen nur mit Zustimmung sämtl. Mitgl. der Beleihungs- kommission gewährt werden. Die zur Gewährung eines jeden Darlehens erforderliche Zustimmung des Grossh. Staatskommissars ist von dem Vorstande einzuholen, sobald die nach dem Vorstehenden zuständigen Organe der Bank das Darlehen bewilligt haben. Bei Darlehen von mehr als M. 5000 hat der Vorst. spät. nach 5 J. festzustellen, ob sich nicht Wert u. Reinertrag mittlerweile wesentlich vermindert haben. Von der Beleihung sind ausge- schlossen: Bauplätze u. solche Neubauten, die noch nicht fertiggestellt u. ertragsfähig sind; Gebäude, die für einen industr. Betrieb dauernd eingerichtet sind, Theater, Hotels und Mühlen; Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen u. sicheren Ertrag oder keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. ¾ aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.- Darlehen sein. Sämtl. Staats- u. Gemeindebehörden u. Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke u. über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Kapital: M. 9 000 000 in 65 Aktien à M. 100 000, 70 Aktien à M. 10 000, 125 Aktien à M. 5000, 775 Akt. à M. 1000, 800 Akt. à M. 500. Urspr. M. 4 600 000. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhung um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000), div.-ber. ab 1./7. 1904. Der Bundesrat hat Befreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Anerkennung der Bank als rein gemeinnützige Anstalt ausgesprochen. Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, eine hessische Ge- meinde oder einen Komm.-Verband oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hes- sische Sparkassen begeben werden; der hessische Staat besitzt ca. M. 8 300 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17 93 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. Kommunal-Oblig.) unter den in den §§ 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes „„ Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm Grossherzogl. Minist. der Finanzen als Aulsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Gara ntie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903). Dieselben besitzen somit nach § 1807, Ziffer 3 B. G.-B. Mündel- sicherheit in sämtlichen Bundesstaaten des Deutschen Reiches. Die Hypoth.- u. Kommunal-Oblig. werden von der Reichsbank in I. Klasse beliehen, ebenso von den übrigen deutschen Notenbanken und der kgl. Bayer. Bank in Nürnberg etc. Ende 1907 waren in Umlauf: Pfandbr. M. 63 097 600, Kommunal- Oblig. M. 26 198 700. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. I. u. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. B 2000, C 1000, PD 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1909 ausgeschlossen, seitens der