——— ...... ―――§§ :¾́(⸗ʒh tũ C᷑ : / ////p * 3 – 8 3......... Hypotheken- und Kommunal-Banken. 265 Treuhänder: Rechtsanw. u. Notar Justizrat Dr. Herm. Oelsner, Stellv. Rechtsanw. u. Notar Dr. Moritz Passavant. Direktion: Bernh. Gress, Dr. Friedr. Schmidt-Knatz, Alf. Brandt. Prokuristen: Fritz Mevi, Friedr. Weyrauch. Aufsichtsrat: (5–9) Vors. Stadtrat Jos. Baer, Stellv. Carl Becker, Georg Reichard-d'Orville, Aug. Albert, Bank-Dir. Ed. Oppenheim, Gen.-Konsul Dr. jur. Louis Thebesius, Frankf. a. M. Zahlstellen: Frankf. a. M.: Gesellschaftskasse; Berlin: Dresdner Bank, A. Schaaffhaus. Bankverein, C. Schlesinger-Trier & Co; München: Dresdner Bank, Bankkommandite Gebr. Klopfer; Augsburg: Georg Goetz. Landwirthschaftliche Creditbank in Frankfurt a. M. Gegründet: 1./1. 1872, vorherrschend durch Landwirte unter Protektion der landwirt- schaftl. Vereine des Grossh. Hessen. Statutänd. 7./12. 1899, 18./5. 1900, 4./5. 1903, 16./4. 1904, 27./5. 1905 u. 11./3. 1907 (genehm. durch Bundesratsbeschluss v. 28./6. 1900, 25./6. 1903, 13./10. 1904), 7./10. 1905. Zweck: Gewährung von Hypoth., sowie Betrieb von Kredit-, Wechsel- und sonstigen Bankgeschäften, mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Geldbedürfnisse der Landwirte. Der Wirkungskreis der Bank umfasst folgende Geschäftszweige: a) die hypothekarische Beleihung von Grundstücken und die Übernahme von Hypoth. und Kaufschillingen; b) die Gewährung von Darlehen ohne hypothekarische Unterlage an Gemeinden und Korporationen, sowie an Kleinbahn-Unternehmungen nach den Bestimmungen des Hypoth.- Bankgesetzes vom 13. Juli 1899; c) die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Hypoth.- Pfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hypoth. Die Auszahlung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbriefen der Bank zum Nennwerte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Schuldners; d) die Eröffnung von laufenden Rechnungen mit Kreditgewährung; e) die Eröffnung von Rechnungen ohne Kreditgewährung; f) die Beleihung von Unterpfändern; g) die Diskontierung und Reeskomptierung von Wechseln; h) die Einkassierung von Wechseln, Anweisungen, Rechnungen, Coup. etc.; i) die kommissionsweise Em. von Aktien und Oblig. im Interesse landwirtschaftlicher und gewerblicher Unternehmungen; k) die Gewährung von Darlehen; I) die Annahme von Spareinlagen. Für die Gewährung hypothek. Darlehen kommt neben den Bestimmungen des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes die von der Bank aufgestellte u. seitens des Ministers für Land- wirtschaft, Domänen u. Forsten d. d. Berlin den 30./5. 1900 genehm. Anweis. für das Hypothekengeschäft in Betracht. Für die Wertermittelung für die hypothek. Ausleihungen ist die von der Bank erlassene Anweis., welche unterm 3./5. 1900 durch den Minister für Landwirtschaft etc. genehmigt wurde, massgebend. Die Beleihung darf % des Wertes bezw. soweit die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landwirtschaftlicher Grund- stücke bis zu gestattet, diese nicht übersteigen. Darlehen werden nur gegen erststell. Hypoth. gegeben. Die Wertermittelung erfolgt durch Abschätzung seitens Sachverständiger. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Einheitspreise zu ermitteln, welche für Grundstücke gleicher oder gleichwertiger Lage, Bodenbeschaffenheit u. Ertragsfähigkeit bezahlt worden sind, u. ist danach der Wert festzustellen. Bei bebauten Grundstücken hat der Sachverständige den Bodenwert, den Bauwert u. den Nutzwert zu ermitteln u. es wird hierbei der Durchschnitt zwischen dem Grund- u. Bauwert einerseits u. dem Nutzungs- werte andererseits als Grundstückswert der Beleihung zu Grunde gelegt. Auf Grund des am 1./5. 1898 verhanden gewesenen A.-K. von M. 600 000 darf der 20fache Betrag desselben in Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. aus- gegeben werden. Im übrigen bestimmt sich die Höhe des Umlaufes in Pfandbriefen u. Schuldverschreib. nach dem Reichs-Hypothekenbank-Gesetz v. 13./7. 1899, wonach auf Grund des über M. 600 000 hinaus eingez. A.-K. zuzügl. des zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. an Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. der 10fache Betrag ausgegeben werden darf. Die Pfandbriefe sind im Grossh. Hessen zur Anlage von Kirchen-, Gemeinden- u. Stiftungs- geldern zugelassen. Falls die Kapitalsumme der als Sicherheit dienenden Hypoth. sich ver- mindert, muss entweder ein entsprech. Betrag Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen werden, oder die Deckung durch hypoth. Anlagen in gleicher Höhe erfolgen. Kapital: M. 2 000 000 in 2000 gleichber. Inh.-Aktien à M. 1000. Das urspr. A.-K. von M. 750 000 wurde 1885 durch Rückkauf auf M. 600 000 in 2000 Aktien à M. 300, auf Namen lautend, reduziert. Die G.-V. v. 4./5. 1903 beschloss das A.-K. von M. 600 000 bis zu M. 800 000 zu erhöhen, u. zwar derart, dass 4 % Vorz.-Aktien ausgegeben wurden: a) die St.- Aktionäre konnten gegen Einlieferung von nom. M. 1200 Aktien zu 60 % berechnet, unter Zuzahlung des Restes (M. 280) in Bar Vorz.-Aktien à M. 1000 mit Div. Ber. ab 1./1. 1903 erhalten, b) die nicht umgewandelten Aktien wurden im Verhältnis von 5:3 zus.- gelegt. Nach Modus a) wurden 374 Vorz.-Aktien à M. 1000 und 200 neu gegen Barzahlung ausgegeben, indem M. 305 800 zugezahlt wurden; nach b) wurden 510 Aktien in 306 St.-Aktien à M. 300 zus. gelegt, sodass das A.-K. Ende 1903 M. 665 800 betrug. A.-K. somit Ende 1903: M. 665 800 in 574 Vorz.-Aktien u. M. 91 800 in 306 St.- Aktien à M. 300. Die G.-V. v. 16./4. 1904 beschloss das Vorz.-A.-K. von M. 574 000 um den Betrag bis zu M. 800 000 durch Ausgabe von bis 226 Vorz.-Aktien à M. 1000 zu erhöhen;