292 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Frankenthal, Frankf. a. M., Grünstadt, Kaiserslautern, Landau, Mannheim, München, Neustadt a. d. H., Nürnberg, Osthofen, Pirmasens, Speyer, Worms u. Zweibrücken, ferner sämtl. Ver- triebsstellen der Bank. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871; eingetr. 15./12. 1871. Statutänd. 7./12. 1899 u. 4./3. 1905. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. und Grundschulden gemäss dem Hypoth.-Bank-Gesetz v. 13./7. 1899. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärts (Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der Grossh. badischen Regierung und der Bank vom 14./11. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank'. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den kleinsten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht und der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilgungs- quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleihung bis zu 60 % des ermittelten Schätzungs- wertes eintreten lassen. Die Rhein. Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypoth.-Renten-Bank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 50 % Einzahlung. Div. 1904–1907: 6, 6, 6, 6 %) beteiligt, welche die Mehrzahl der Aktien der Hannov. Bodenkredit-Bank in Hildesheim besitzt (A.-K. M. 4 000 000, davon eingezahlt M. 3 000 000, Div. 1900–1907: 5, 5, 5, 5, 5½, 5½, 5½, 5½ %). Die Aktien der Deutschen Hypoth.-Renten-Bank sind auf M. 1 abgeschrieben. Kapital: M. 20 100 000 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 und 9250 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2–33 499/33 500) à M. 1200 vollbezahlt. Urspr. M. 6 000 000, erhöht 1884 um M. 3 000 000, begeben zu 110 %; 1895 um M. 1 500 000, begeben zu 165 %; lt. G.-V. v. 8./4. 1896 um M. 1 080 000, begeben zu 155 %; und lt. G.-V. v. 4./3. 1897 um M. 5 000 400 in 4167 Aktien à M. 1200, begeben zu 135 %. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % am 1./4. 1898, 25 % am 1./10. 1899, 25 % am 1./7. 1901 eingezahlt. Die G.-V. v. 25./3. 1903 beschloss Erhöhung um M. 1 419 600 in 1183 Aktien a M. 1200, begeben zu 165 %: die G.-V. v. 4./3. 1905 beschloss weitere Erhöhung um M. 2 100 000 (auf M. 20 100 000) in 1750 Aktien à M. 1200, div.-ber. ab 1./10. 1905, angeboten den alten Aktionären 11.–25./9. 1905 zu 176 %; auf nom. M. 10 800 alte Aktien entfiel 1 neue à M. 1200. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Auf Verlangen des Aktionärs kann seine Aktie in eine Namens- und ebenso wieder in eine Inh- Aktie umgewandelt werden. — Gründerrechte seit 1894 durch Zahlung abgelöst. Reserven laut Bilanz. „ Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Obligationen auf Grund von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen (bis jetzt noch nicht geschehen) ausgeben, ferner Schuldverschreibungen auf Grund nicht-hypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Das frühere A.-K. von M. 16 580 400 gestattete einen (20-fachen) Pfandbrief- und Kleinbahn-Obligs- Umlauf von M. 331 608 000. Für eine Erhöhung darüber hinaus dienen neue Fonds im Sinne des § 48 Abs. 2 und §$ 7 Hyp.-Bank-G., auf Grund deren der 15-fache Betrag an Pfandbr: und Kleinbahn-Oblig. im Umlauf sein kann. Hierfür kamen am 1./1. 1908 in Betracht. Neues Aktienkapital M. 3 519 600; Pfandbriefsicherungs-R.-F. M. 3 000 000 und Zuwachs zum Kapital-R.-F. M. 3 000 000. Kommunal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.-Pfandbr. u. Schuldverschreib. der letztgedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. lauten auf den Inhaber und können kostenlos auf Namen ein- und wieder auf den Inhaber ausgeschrieben werden. In den Grossherzogtümern Baden u. Hessen sind die Pfandbr. zur Anlegung von Mündel-? geldern u. Stiftungskapitalien zugelassen, in Baden auch die Komm.-Oblig. Die Reichsbank beleiht Pfandbr. u. Komm.-Oblig. in Klasse I. Tilgung für jede Serie Pfandbr. oder Komm.- Oblig. in 50 Jahren von dem auf den Stücken angegebenen Tilg.-Termin; mindestens 0 jährlich; kann jederzeit verstärkt werden. Auf den Betrag zahlbarer Stücke vergütet die Bank 1½ % Depositalzinsen. Verjährung der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. n. k